Fristlose Kündigung: Videoüberwachung unter Umständen als Beweismittel erlaubt

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Fristlose Kündigung: Videoüberwachung unter Umständen als Beweismittel erlaubt

Arbeitsrecht

Ein Arbeitgeber überwacht die Zigarettenfächer neben der Kasse, und erwischt die Kassiererin – allerdings nicht beim Zigaretten-Diebstahl, sondern zufällig beim Pfandbon-Betrug. In einer KFZ-Werkstatt wird ein Ersatzteil-Lager gefilmt, auch dort vermutet man Diebstahl – zu sehen ist ein Mitarbeiter, der sich einen Bremsbelag in die Tasche steckt. Beide Mitarbeiter, die Kassiererin und der Werkstattmitarbeiter, erhielten die fristlose Kündigung, beide klagten, und beide verloren vor dem Bundesarbeitsgericht. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, erklärt, was das für Arbeitnehmer bedeutet und gibt Praxis-Tipps.

Beide Urteile (Aktenzeichen 2 AZR 848/15 und 2 AZR 395/15, Juraforum.de vom 27.03.2017) lockern die strengen Regeln zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Firmen dürfen einige Mitarbeiter, einzelne Räume filmen, heimlich und ohne Zustimmung der Mitarbeiter, und dann die Aufnahmen als Beweismittel verwenden in einem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht; auch „Zufallsfunde“ sind verwertbar. Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss einen „Anfangsverdacht“ haben, er muss in etwa vermuten, wer von seinen Mitarbeitern klaut, oder wo geklaut wird, dann darf er bestimmte Arbeitsbereiche filmen. Nach wie vor nicht erlaubt sind verdeckte Aufnahmen aller Mitarbeiter, von allen Firmenräumen, oder Video-Aufnahmen auf Geratewohl.

Videoaufnahmen bleiben heikel für den Arbeitgeber: Er muss den Datenschutz beachten, muss die Privat- oder Intimsphäre von Mitarbeitern achten, er muss immer ein milderes Mittel wählen, um Straftaten in seinem Betrieb aufzuklären, etwa Taschenkontrollen, und er muss bei einer Überwachungs-Aktion grundsätzlich den Betriebsrat hinzuziehen. Mitarbeiter dürfen bei ihrer Arbeit nicht dauerhaft beobachtet werden. Allerdings: Wenn ein Mitschnitt das Persönlichkeitsrecht eines Mitarbeiters verletzt, weil er beispielsweise pausenlos bei der Arbeit gefilmt wird, darf die Aufnahme trotzdem unter bestimmten Voraussetzungen gegen einen anderen Mitarbeiter verwendet werden, der nur ab und zu ins Bild tritt.

Fachanwalts-Tipp für Arbeitnehmer: Wenn man Ihnen einen Diebstahl vorwirft, Ihnen heimliche Video-Aufnahmen vorspielt, sollten Sie vor weiteren Gesprächen sofort einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht um Rat fragen – zu groß ist die Gefahr, sich in einem Personalgespräch um Kopf und Kragen zu reden. Bei der Videoüberwachung kann ein Arbeitgeber viele Fehler machen, eine Kündigungsschutzklage hat in solchen Fällen meistens gute Aussichten auf Erfolg; im Zweifel sind viele Arbeitgeber bereit, hohe Abfindungen zu zahlen, um die Angelegenheit abzuhaken.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? In einer kostenlosen Erstberatung sagt Ihnen Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, welche Chancen Ihre Kündigungsschutzklage hat, und wie Ihre Aussichten auf eine hohe Abfindung stehen.

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