Fernsehanwaltswoche vom 9.7.2015 u.a. zu den Themen Ende der großen Streiks, Tarifeinheitsgesetz und Wohnungskündigung
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, und Volker Dineiger, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Heute zu folgenden Themen: Ende von Poststreik, Bahnstreik und Kitastreik, Unterzeichnung des Tarifeinheitsgesetzes durch Gauck und Urteil des Amtsgerichts München zur Unwirksamkeit einer Wohnungskündigung wegen Weitergabe von Prozessunterlagen an die Nachbarn.
Poststreik, Bahnstreik, Kitastreik beendet:
Die großen Streiks bei der Post, der Bahn und in den Kitas sind nun beendet. Sie haben insgesamt wohl Schäden in Milliardenhöhe verursacht, zumindest aber der großen Zahl an Betroffenen einiges an Nerven gekostet. Hat sich der Aufwand gelohnt? Sind solche Streiks im Bereich der öffentlichen Versorgung noch zeitgemäß? Gibt es bessere Mittel?
Gauck unterzeichnete Tarifeinheitsgesetz:
Der Bundespräsident Joachim Gauck hat das Gesetz zur Tarifeinheit nun unterzeichnet. Einige mitunter wüste Beschimpfungen im Internet waren die Folge. Aber gab es für ihn überhaupt eine Alternative? Auch wenn das Gesetz möglicherweise verfassungswidrig ist – muss er es nicht trotzdem unterzeichnen? Wird das Gesetz zur Tarifeinheit künftig Streiks verhindern?
Urteil der Woche Amtsgericht München: Kündigung der Wohnung wegen Weitergabe von Prozessunterlagen an Nachbarn
Mieter verklagten zunächst ihren Vermieter erfolgreich auf Rückzahlung überzahlter Miete, weil die Wohnung kleiner war als im Mietvertrag angegeben. Anschließend gaben sie ihre Prozessunterlagen, insbesondere auch ein für sie positives Sachverständigengutachten über die zu geringe Wohnungsgröße, an ihre ehemaligen Nachbarn weiter. Die Nachbarn verklagten daraufhin den Vermieter ihrerseits auf Rückzahlung von 15.000 €. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Amtsgericht München sah die Kündigung als unwirksam an.
(Urteil des Amtsgerichts München vom 21.5.14, Aktenzeichen 452 C 2908/14)
8.7.2015
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