Esther Omlin über das Strafrecht in der Schweiz
Esther Omlin: Auch in der Schweiz können hohe Strafen verhängt werden
Die Juristin Dr. Iur. Esther Omlin kennt die weitläufige Meinung, dass in der Schweiz Straftaten weniger hart sanktioniert werden als anderswo. Tatsächlich fallen hier die Strafen im Vergleich zu anderen Rechtssystemen oftmals milder aus – doch je nach Art und Schwere der Straftat müssen Verurteilte auch in der Schweiz mit einem langen Freiheitsentzug rechnen. Zu beachten ist daher, dass das Strafrecht der Schweiz einem zentralen Grundsatz folgt, der in Artikel 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) festgelegt ist und besagt, dass eine Massnahme oder Strafe nur dann verhängt werden kann, wenn durch ein formelles Gesetz begründet ist, dass es sich bei einer Tat um eine strafbare Handlung handelt. Auch der Strafrahmen für die Tat ist im entsprechenden Gesetz festgelegt. Was es ausserdem zu beachten gilt und was im Fall einer Anklage zu tun ist, beantwortet Esther Omlin im Folgenden:
– Was sind „harte“ Strafrechte?
– Für welche strafbaren Taten gilt das allgemeine Strafrecht?
– Welche Besonderheiten beinhaltet das Jugendstrafrecht?
– Warum ist das Wirtschaftsstrafrecht ein besonders komplexer Rechtsbereich?
– Wann werden lebenslange Strafen verhängt?
– Wann wird ein Anwalt unbedingt benötigt?
– Wie sollte man sich im Fall einer Anklage verhalten?
– Was ist zu beachten, wenn man als Zeuge vor Gericht auftritt?
WAS SIND „HARTE“ STRAFRECHTE?
Im Strafrecht der Schweiz werden verschiedene Arten von Strafe verhängt: Busse (Art. 106 StGB), Geldstrafe (Art. 34 ff. StGB) und Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB). Welche dieser Strafen ausgesprochen wird, hängt von der Schwere des Delikts ab. Mit einer Busse werden Übertretungen geahndet, die schwächste Form einer Straftat. Für Vergehen gilt eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Verbrechen wiederum sind strafbare Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren geahndet werden. Unter den Begriff der „harten“ Strafrechte fallen entsprechend jene Rechtsbereiche, die bestimmte Handlungen zu Verbrechen erklären und hohe Freiheitsstrafen zur Folge haben, führt Esther Omlin aus.
FÜR WELCHE STRAFBAREN TATEN GILT DAS ALLGEMEINE STRAFRECHT?
Im allgemeinen Strafrecht erfolgen harte Strafen vor allem bei Delikten gegen Leib und Leben. Oft geht es hier um extreme Gewalt, weiss Esther Omlin aus langer juristischer Erfahrung. Zu den schwersten aller Straftaten zählen vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung und Verstümmelung weiblicher Genitalien. Doch auch Delikte gegen das Vermögen sind oft Grund für Strafverfahren, wie beispielsweise Veruntreuung, Diebstahl, Betrug, Raub, Erpressung oder Hehlerei.
WELCHE BESONDERHEITEN BEINHALTET DAS JUGENDSTRAFRECHT?
Das schweizerische Strafrecht zeigt sich besonders milde, wenn es um Jugendliche geht. Doch Esther Omlin warnt: schwere Delikte können auch hier mit einem Freiheitsentzug geahndet werden. Dieser kommt allerdings grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn der Straftäter das 15. Lebensjahr vollendet hat, und er kann einen Tag bis zu einem Jahr dauern. Härtere Strafen sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres zur Zeit der Tat möglich.
WARUM IST DAS WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT EIN BESONDERS KOMPLEXER BEREICH?
Tatbestände, die unter das Wirtschaftsstrafrecht fallen, berühren viele andere Rechtsbereiche mit, erklärt Esther Omlin. Daher benötigt ein Rechtsbeistand in diesen Fällen ein umfassendes Fachwissen, welches nicht nur strafrechtliche und strafprozessuale Kompetenzen beinhalten muss sondern auch ein grundlegendes wirtschaftliches Verständnis. Auch sind Kenntnisse im Gesellschafts- und Handelsrecht unbedingt erforderlich, damit die Vorwürfe gegen den Mandanten eingehend geprüft und eine gute Verteidigung möglich werden kann.
WANN WERDEN LEBENSLANGE STRAFEN VERHÄNGT?
Eine lebenslängliche Freiheitsstrafe darf nur ausgesprochen werden, wenn eine entsprechende Sanktion vom Gesetz abgesichert ist. Esther Omlin weiss, dass dies nur bei wenigen Straftaten der Fall ist: bei Mord und Völkermord, besonders schweren Fällen von Geiselnahme, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder schweren Fällen eines Angriffs auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft. Lebenslange Freiheitsstrafen werden vergleichsweise selten verhängt – und Esther Omlin erklärt, dass selbst dann nicht gesagt ist, dass der Täter tatsächlich bis zum Ende seines Lebens im Gefängnis bleiben muss. Vorausgesetzt, dem Täter wird eine günstige Prognose für sein künftiges Leben bescheinigt, sieht das schweizerische Strafrecht nach 15 Jahren eine bedingte Entlassung vor, in besonderen Fällen sogar bereits nach 10 Jahren.
WANN WIRD EIN ANWALT UNBEDINGT BENÖTIGT?
Esther Omlin weist darauf hin, dass in der Schweizer Strafprozessordnung einheitlich festgelegt ist, dass die Behörden verpflichtet sind, einem Beklagten einen Strafverteidiger zur Seite zu stellen, wenn dieser beispielsweise länger als zehn Tage inhaftiert war oder ihm eine Freiheitsstrafe droht. Auch wenn die Staatsanwaltschaft persönlich vor Gericht auftritt oder ein abgekürztes Verfahren angestrebt wird, ist eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Angeklagte einen Rechtsbeistand haben möchte. Im Zweifelsfall wird ihm ein behördlicher Strafverteidiger zur Seite gestellt.
WIE SOLLTE MAN SICH IM FALL EINER ANKLAGE VERHALTEN?
Egal, ob ein Angeklagter sich für schuldig hält oder nicht, zunächst ist es am allerwichtigsten, Ruhe zu bewahren, rät Esther Omlin. Keinesfalls sollte man Aussagen gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft machen und immer im Hinterkopf behalten, dass jedes noch so freundliche Gespräch ein potenzielles Verhör sein kann. Unbedingt empfiehlt Esther Omlin daher als ersten Schritt das Einschalten eines anwaltlichen Beistands, mit dem die Situation offen besprochen werden kann. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass unüberlegte Aussagen im Polizeirapport auftauchen und möglicherweise den Ausgangspunkt für eine Befragung bieten. Da kein Anspruch auf Verschiebung einer Vernehmung besteht, sollte die Verteidigung so rasch wie möglich in Aktion treten.
WAS IST ZU BEACHTEN, WENN MAN ALS ZEUGE VOR GERICHT AUFTRITT?
In jedem Fall hat man als Auskunftsperson oder Zeuge die Pflicht, bei einer Vorladung vor Gericht tatsächlich persönlich zu erscheinen. Dies gilt auch für den Fall, wenn man sich auf sein Aussageverweigerungs- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufen will. Eine Absage oder ein Nichterscheinen vor Gericht wird nur dann toleriert, wenn wichtige Gründe vorliegen. Das kann beispielsweise eine schwere Erkrankung sein oder ein längerfristig gebuchter Aufenthalt im Ausland. Wenn man den anberaumten Gerichtstermin nicht wahrnehmen kann, sollte man sich unbedingt umgehend direkt an das Gericht wenden und alle Unterlagen vorlegen, die benötigt werden, um nachzuweisen, dass eine Anwesenheit tatsächlich nicht möglich ist. Esther Omlin rät des Weiteren dazu, stets ordentlich gekleidet und frisiert bei einer Verhandlung zu erscheinen und ein respektvolles Verhalten zu zeigen, denn dies kann durchaus einen gewissen Eindruck machen.
DR. IUR. ESTHER OMLIN – Expertise und Rechtsberatung im nationalen und internationalen Strafrecht, Wirtschaftsrecht und Völkerrecht
In Ihrem Büro in Luzern führt Dr. Esther Omlin als ausserordentliche Staatsanwältin oder Oberstaatsanwältin Strafuntersuchungen durch, verfasst Rechtsgutachten und Untersuchungsberichte und leistet Beratungsdienste in unterschiedlichen Kompetenzbereichen.
DAS VERTRAUEN DER KLIENTEN IST WICHTIG
Dr. Esther Omlin berät alle, die mit Strafrecht in irgendeiner Art konfrontiert werden. Dabei liegt der Fokus auf einem vertrauensvollen Umgang mit den Klienten. Als zentrale Anlaufstelle für alle strafrechtlichen Belange wird immer nach optimalen Lösungen gesucht. Esther Omlin ist Expertin auf dem Gebiet für nationales und internationales Strafrecht und verfügt zudem über ein breites Netzwerk an Kooperationspartnern aus Staatsanwaltschaft, Anwaltschaft und Treuhand.
Firmenkontakt
Omlin Strafrecht: Untersuchungen & Expertisen
Esther Omlin
Habsburgerstrasse 16
6003 Luzern
+41 (0) 41
220 21 92
esther.omlin@omlin-strafrecht.ch
https://esther-omlin.ch/
Pressekontakt
Omlin Strafrecht
Esther Omlin
Habsburgerstrasse 16
6003 Luzern
+41 (0) 41
220 21 92
esther-omlin@clickonmedia-mail.de
https://www.omlin-strafrecht-untersuchungen-expertisen-beratung.com/