Einsicht in Betriebsunterlagen: jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Unterlageneinsicht
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Streit kann auch innerhalb eines Betriebsrates auftreten. Ein Grund dafür kann sein, dass die Betriebsratsmitglieder auf einem unterschiedlichen Informationsstand sind. Arbeitgeber nutzen solche Situationen mitunter durchaus aus. Aus § 34 Abs. 3 BetrVG ergibt sich jedoch, dass jedes einzelne Betriebsratsmitglied jederzeit Einsicht in sämtliche Betriebsunterlagen verlangen kann. Das umfasst auch elektronische Unterlagen (Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 24. Februar 2014 – 3 TaBV 92/13 -, juris).
Es handelt sich dabei um ein unabdingbares Einsichtsrecht. Dieses Einsichtsrecht geht auch datenschutzrechtlichen Vorschriften vor, die oftmals als Grund für eine Beschränkung genannt werden. Gemäß § 9 Bundesdatenschutzgesetz dürfen datenschutzrechtliche Maßnahmen nämlich nicht dazu führen, dass das Einsichtsrecht beschränkt wird. Stattdessen ist der Betriebsrat dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die den Datenmissbrauch innerhalb seines Verantwortungsbereichs begrenzen, ohne das Leserecht für einzelne Betriebsratsmitglieder inhaltlich zu beschränken. (Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 24. Februar 2014 – 3 TaBV 92/13 -, juris).
Zudem dürfen die Betriebsratsmitglieder im Hinblick auf das Einsichtsrecht auch nicht unterschiedlich behandelt werden, indem etwa einzelnen Mitgliedern bessere Möglichkeiten zur Einsicht eröffnet werden. So hatte das Landesarbeitsgericht München aktuell über folgenden Fall zu entscheiden: einzelne Betriebsratsmitglieder konnten ihre Einsichtnahme nur über einen Computer im Vorraum zum Betriebsrat Saal vornehmen. Demgegenüber hatten Betriebsratsmitglieder, die in Ausschüssen vertreten waren, ein Leserecht an ihrem Arbeitsplatz-PC. Wegen des damit zwangsläufig verbundenen Informationsvorsprungs der Ausschussmitglieder gegenüber den einfachen Betriebsratsmitgliedern hat das Landesarbeitsgericht München diese Ungleichbehandlung als unzulässig angesehen (Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 24. Februar 2014 – 3 TaBV 92/13 -, juris).
Fachanwaltstipp Betriebsrat: Sie müssen als Betriebsratsmitglied keine unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern hinnehmen. Für eine effektive Betriebsratstätigkeit ist ein aktueller und umfassender Informationsstand zwingende Voraussetzung. Sorgen Sie daher dafür, dass dieser gewährleistet ist. Die Rechtsprechung steht Ihnen zur Seite.
25.2.2016
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