DSGVO: Welches Kündigungsrisiko für Arbeitnehmer?
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Bei der Arbeit ist das Handy fast immer griffbereit, mitsamt Kamerafunktion. Für manche Arbeitnehmer ist es selbstverständlich, am Arbeitsplatz etwas abzufotografieren und per Email-Anhang oder in einer Whatsapp-Gruppe weiterzuleiten. Schon vor Anwendung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hatten Arbeitnehmer damit die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses riskiert, wenn sie damit gegen die Datenschutzbestimmungen ihres Arbeitsvertrages verstoßen hatten. Durch die DSGVO könnte es für Arbeitnehmer noch riskanter werden, die Handykamera als „Hilfsmittel“ am Arbeitsplatz zu verwenden.
Wer als Arbeitnehmer gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, begeht damit regelmäßig eine Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis. Dafür kann ihn der Arbeitgeber regelmäßig abmahnen. Wenn er diesen Pflichtverstoß wiederholt, kann er dafür regelmäßig eine verhaltensbedingte Kündigung bekommen.
Die DSGVO erweitert möglicherweise die Pflichten, die ein Arbeitnehmer in Bezug auf personenbezogene Daten hat. In Artikel 29 bestimmt die europarechtliche Verordnung, dass jemand, der Zugang zu personenbezogenen Daten hat, diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten darf. Wenn man sich dann anschaut, wie die DSGVO in Artikel 4 Ziffer 1 die Begriffe „personenbezogene Daten“ und „Verarbeitung“ definiert, könnte das für manch einen Arbeitnehmer Probleme bedeuten. Schießt ein Lehrer beispielsweise ein Gruppenfoto oder ein Foto von einem Protokoll mit personenbezogenen Daten ohne ausdrückliche Weisung des Vorgesetzten, kann bereits die Speicherung der Bilddatei auf der Speicherkarte eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen, mit den bekannten Konsequenzen Abmahnung und/oder Kündigung.
Man wird abwarten müssen, wie die Arbeitgeber mit den Bestimmungen der DSGVO umgehen, ob es Abmahnungen oder Kündigungen geben wird, die einen Pflichtverstoß aus dieser Verordnung ableiten. Soviel ist aber sicher: Auch für Arbeitnehmer gilt, dass man ab Anwendung der DSGVO nun noch umsichtiger mit personenbezogenen Daten umgehen muss.
Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte sich umgehend Rat holen bei einem erfahrenen Arbeitsrechtler und die Chancen einer Kündigungsschutzklage besprechen. Häufig kann man mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht seinen Arbeitsplatz retten oder eine satte Abfindung erreichen. Aber Achtung: Für eine Kündigungsschutzklage haben Sie nur eine kurze Frist von drei Wochen, gerechnet ab Zugang des Kündigungsschreibens.
Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de
Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.
04.06.2018
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.d
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de