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Transport von Kindern zum Sport: Wer haftet bei Unfall?

Fährt eine Großmutter ihr Enkelkind zu einer Sportveranstaltung, ist dies eine reine Gefälligkeit. Ein Vertragsverhältnis kommt nicht zustande. Kommt es auf der Fahrt zu einem Unfall, bei dem die Fahrerin verletzt wird, kann sie nicht den Sportverein auf Schadenersatz verklagen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) der Bundesgerichtshof.
BGH, Az. III ZR 346/14

Hintergrundinformation:
Sportvereine haften unter Umständen für Unfälle, die bei ihren Veranstaltungen stattfinden. Eine Haftung kann sich zum Beispiel ergeben, wenn ein Trainer sich fahrlässig verhält und es dadurch zu einem Unfall kommt. In der Regel haben die Vereine eine Sportversicherung, die solche Risiken abdeckt. Ansprüche gegen einen Verein sind jedoch auch auf ganz anderer rechtlicher Grundlage denkbar. So gibt es nach §§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen einer sogenannten „Geschäftsführung ohne Auftrag“. Damit ist gemeint: Jemand hat im Interesse eines anderen gehandelt, ohne dass dieser ihn dazu beauftragt hat. Der Fall: Eine Frau hatte ihre minderjährige Enkelin zu einem Auswärtsspiel von deren Mädchen-Fußballverein gefahren. Es kam zu einem Autounfall, bei dem die Fahrerin erhebliche Verletzungen erlitt. Sie nahm nun den Sportverein auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Ihr Argument: Sie habe durch den Transport des Kindes zum Spiel im Interesse des Vereins gehandelt. Wenn sie – wenn auch ohne dessen Wissen – für den Verein Spieler herumfahre, müsse der Verein auch für Wegeunfälle gerade stehen. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof wies nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice die Klage ab. Zunächst stellten die Richter fest, dass hier keinerlei Vertrag oder Beauftragung zustande gekommen sei. Auch eine „Geschäftsführung ohne Auftrag“ für den Verein habe nicht vorgelegen. Die Großmutter habe ihre Enkelin freiwillig und lediglich aus Gefälligkeit gegenüber dem Kind und dessen Eltern gefahren. Wäre sie nicht gefahren, hätte diese Aufgabe jemand anderes aus der Familie oder ein Elternteil der anderen Kinder übernommen. Wenn Angehörige minderjährige Kinder zu Amateursportveranstaltungen fahren, handelt es sich dem Gericht zufolge um eine reine Gefälligkeit, die keine rechtlichen Ansprüche nach sich zieht. Solange es keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Beteiligten gäbe, scheide ein Anspruch auf Aufwendungsersatz – und damit auch auf die Behandlungskosten nach einem Unfall – aus.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.07.2015, Az. III ZR 346/14

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