Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze – Zivilrecht
Rücktritt vom Pferdekauf wegen Sachmangel?
Vom Kaufvertrag über ein Pferd kann der Käufer in der Regel zurücktreten, wenn sich herausstellt, dass das Tier dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen hat, die bereits beim Kauf vorhanden waren. Das Oberlandesgericht Köln gestand einem Käufer aus den USA jedoch nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) keinen Rücktritt zu. Zwar lahmte das Tier beim Eintreffen in den USA. Es ließ sich jedoch nicht nachweisen, dass es schon beim Kauf krank gewesen war.
OLG Köln, Az. 11 U 46/14
Hintergrundinformation:
Das Gesetz schützt Tiere zwar in verschiedener Hinsicht, behandelt sie jedoch beim An- und Verkauf wie Sachen. Das bedeutet auch, dass auf sie die Regeln der Sachmängelhaftung anwendbar sind, wenn der Käufer feststellt, dass etwas mit dem Tier nicht stimmt. Hier können dann gesetzliche Ansprüche wie eine Minderung des Kaufpreises oder gar der Rücktritt vom Kaufvertrag im Raum stehen. Der Fall: Ein Immobilienkaufmann aus den USA hatte zum wiederholten Male in Deutschland ein Reitpferd erworben. Er kaufte die Tiere zum Reiten für seine Frau beziehungsweise für seine Tochter; letztere war professionelle Springreiterin. Oft verkaufte er die Pferde wieder. Als nun dieses Pferd in den USA eintraf, stellte der Käufer fest, dass es lahmte. Nach seiner Ansicht war dies auf eine Entzündung des Fesselgelenks sowie das Palmar-Foot-Syndrom zurückzuführen. Er erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Kaufpreis von 202.500 Euro zurück. Der deutsche Pferdehändler lehnte dieses Ansinnen jedoch ab. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Köln entschied nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice, dass der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten dürfe. Ein Gutachten habe die Entzündung nicht bestätigt, das Palmar-Foot-Syndrom könne durch den Transport in die USA entstanden sein. Die Lahmheit des Tieres stelle keinen Sachmangel dar, weil sie durchaus nur vorübergehend sein könne. Zwar wollte der Käufer sich darauf berufen, dass in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf jeder Mangel per Gesetz als von Anfang an vorhanden gilt, wenn der Verkäufer nicht das Gegenteil beweist. Das Gericht schob aber auch diesem Argument einen Riegel vor: Die Beweislasterleichterung des § 476 BGB gelte nur für Verbraucher. Der Mann sei hier aber als Unternehmer zu behandeln, weil er Pferde für den professionellen Einsatz bei Springreitturnieren ankaufe. In 20 Jahren habe er 21 Pferde ge- und verkauft – oft mit deutlichem Gewinn. Der Käufer konnte damit nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.11.2014, Az. 11 U 46/14
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