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Fluggastrechte: Ausgleichszahlung auch bei Vorverlegung
Fluggäste haben nicht nur bei Annullierungen und erheblichen Verspätungen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, sondern auch bei einer Vorverlegung. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) der Bundesgerichtshof. Denn auch eine Vorverlegung kann bedeuten, dass die Fluggesellschaft die ursprüngliche Flugplanung aufgibt.
BGH, Az. X ZR 59/14
Hintergrundinformation:
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung haben Fluggäste bei Annullierungen von Flügen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Deren Höhe hängt von der Flugstrecke ab. Der Europäische Gerichtshof hat Fluggästen vor einigen Jahren diesen Ausgleich auch bei erheblichen Verspätungen zugesprochen. Nur sogenannte „außergewöhnliche Umstände“ – wie etwa ein Streik – befreien die Fluggesellschaft von der Zahlungspflicht. Der Fall: Zwei Fluggäste hatten Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück gebucht. Der Rückflug sollte am 5. November 2012 um 17:25 Uhr stattfinden. Am 2. November informierte die Airline die Reisenden darüber, dass der Flug auf 8:30 Uhr vorverlegt worden wäre. Die Fluggäste verlangten eine Ausgleichzahlung von je 400 Euro nach der Fluggastrechteverordnung, weil die Vorverlegung um neun Stunden einer Annullierung des ursprünglichen Fluges entspreche. Die Fluggesellschaft verwies darauf, dass der Flug nicht annulliert, sondern nur die Abflugzeit geändert worden sei. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof erklärte nach Angaben des D.A.S. Leistungsservice, dass auch in einer erheblichen Vorverlegung eine Annullierung des Fluges liegen könne, die mit einem Angebot auf Nutzung eines anderen Fluges verbunden sei. Eine Annullierung erkenne man daran, dass die Fluggesellschaft ihre bisherigen Flugpläne endgültig aufgebe, auch wenn die Passagiere auf einen Ersatzflug umgebucht würden. Demnach sei auch eine Vorverlegung um mehrere Stunden als Annullierung anzusehen. Das Gerichtsverfahren endete mit der Anerkennung des Anspruchs durch die Fluggesellschaft. Die Fluggäste bekamen ihre Ausgleichszahlung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.06.2015, Az. X ZR 59/14
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