Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze – Familienrecht

Welcher Elternteil entscheidet, ob das Kind Impfungen erhält?

Üben getrennt lebende Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus, entscheidet in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens der Elternteil, bei dem das Kind wohnt. Dazu zählt auch die Frage, ob das Kind Impfungen gegen Kinderkrankheiten erhalten soll. Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht Darmstadt.
AG Darmstadt, Az. 50 F 39/15 SO

Hintergrundinformation:
Bei dauerhaft getrennt lebenden Eltern gilt: Steht ihnen das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam zu, müssen sie Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für das Kind in gegenseitigem Einvernehmen treffen. Bei alltäglichen Angelegenheiten kann jedoch der Elternteil allein entscheiden, bei dem sich das Kind für gewöhnlich aufhält. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind nach § 1687 des Bürgerlichen Gesetzbuches solche, die häufig vorkommen und keine gravierenden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Der Fall: Die getrennt lebenden Eltern waren sich zuerst darüber einig gewesen, dass ihre Kinder in der ersten Lebenszeit keine Impfungen erhalten sollten. Insbesondere der Vater war impfkritisch eingestellt. Er hatte sich mit dem Thema beschäftigt und meinte, dass das Durchleben von Kinderkrankheiten der Entwicklung der Kinder diene. Auch seien Impfungen mit Risiken für deren Gesundheit verbunden. Die Mutter ließ sich von einer Kinderärztin beraten, die anderer Ansicht war und Impfungen gegen Keuchhusten, Pneumokokken, Tetanus und Diphterie empfahl. Schließlich erbat die Mutter vom Vater die Zustimmung zu diesen Impfungen. Der Vater weigerte sich. Das Urteil: Das Amtsgericht Darmstadt entschied zu Gunsten der Mutter. Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice betonte das Gericht, dass es sich hier um allgemein empfohlene Impfungen handle, die die große Mehrheit der Bevölkerung erhalte. Die Entscheidung darüber sei damit eine Entscheidung über Angelegenheiten des täglichen Lebens und von dem Elternteil zu treffen, bei dem sich die Kinder üblicherweise aufhielten. Schließlich könne das Durchführen oder Unterlassen von Impfungen auch Auswirkungen auf den Alltag der Kinder haben, die genau dieser Elternteil dann berücksichtigen müsse. Das Gericht war nicht der Meinung, dass Impfungen aufgrund möglicher Komplikationen als Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für das Kind anzusehen seien. Stattdessen könne aber das Unterlassen der Impfungen ganz erhebliche Folgen für die Kinder haben.
Amtsgericht Darmstadt, Urteil vom 11.06.2015, Az. 50 F 39/15 SO

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