Darf der Arbeitgeber den Urlaub verweigern?
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsecht Berlin und Essen.
Arbeitgeber muss gesetzlichen oder vertraglichen Urlaub gewähren
Zunächst einmal gilt, dass Arbeitnehmer jedenfalls einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub haben, sofern sie länger als sechs Monate beim Arbeitgeber beschäftigt sind (§ 4 Bundesurlaubsgesetz). Dieser beträgt 24 Werktage bei einer Sechstagewoche bzw. 20 Tage bei einer Fünftagewoche. Sind im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung mehr Urlaubstage vereinbart, muss der Arbeitgeber wiederum den dort vorgesehenen Urlaub gewähren.
Konkreter Urlaubszeitraum als Streitpunkt
Probleme können natürlich immer dann auftreten, wenn der Arbeitnehmer zu einer bestimmten Zeit in den Urlaub möchte (z. B. während der Schulferien), die besonders begehrt ist, und der Arbeitgeber aber wiederum zumindest einige Mitarbeiter benötigt, um den Betrieb am Laufen zu halten. Oder aber umgekehrt es sind bestimmte Betriebsferien von Arbeitgeberseite vorgesehen und der Arbeitnehmer soll zwingend in dieser Zeit seinen Urlaub nehmen.
Urlaubswunsch des Arbeitnehmers ist zu berücksichtigen
Der Arbeitnehmer muss seinen Urlaub verlangen. Das tut er auf die jeweils im Betrieb übliche Art und Weise, z. B. durch einen entsprechenden Antrag oder das Eintragen in eine Liste. Der Arbeitgeber hat diesen Urlaubswunsch dann zu berücksichtigen. Er hat den Urlaub also grundsätzlich zu gewähren, es sei denn es stehen dringende betriebliche Belange entgegen.
Dringende betriebliche Belange
Als solcher Grund kommt in Betracht, dass zu einem bestimmten Zeitraum besonders viel Arbeit anfällt und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deshalb zwingend benötigt. Oder aber auch der Umstand, dass eine große Mehrheit an Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern zu einem bestimmten Zeitraum in den Urlaub möchte, der Arbeitgeber aber nur einen gewissen Anteil an Mitarbeitern entbehren kann und deshalb Grenzen ziehen muss. Dann kann er manchen Arbeitnehmern ihren Urlaubswunsch verwehren. Er hat aber wiederum bei der Frage, wem er Urlaub gewährt und wem nicht, einen gerechten Ausgleich vorzunehmen. Das bedeutet z. B., dass ein Mitarbeiter, der in einem Jahr zur gewünschten Zeit den Urlaub antreten durfte, während ein anderer ausweichen musste, im nächsten Jahr dann auszuweichen hat, sodass der andere Arbeitnehmer den gewünschten Urlaub nehmen kann.
Klage des Arbeitnehmers möglich
Sofern der Arbeitnehmer davon überzeugt ist, dass ihm der Urlaub zu einer bestimmten Zeit zusteht, und der Arbeitgeber sich weigert, diesen zu gewähren, kommt auch eine Klage in Betracht. Das geht aber immer einher mit einer nicht unerheblichen Belastung des Arbeitsverhältnisses und will deshalb gut überlegt sein. Es empfiehlt sich, hier nicht unbedingt auf sein vermeintliches Recht zu pochen und einen Konflikt möglichst auf der sozialen Ebene zu lösen. Andernfalls schafft man unter Umständen ein sehr unangenehmes Klima und landet vielleicht sogar beim Arbeitgeber auf der Abschlussliste, der dann eine entsprechende Gelegenheit abwartet, um den Arbeitnehmer mit einer Kündigung loszuwerden.
13.7.2017
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