BGH zur Auskunftspflicht des GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzverfahren
BGH zur Auskunftspflicht des GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzverfahren
http://www.grprainer.com/Geschaeftsfuehrerhaftung.html Bei einem Insolvenzantrag gegen eine GmbH hat der Geschäftsführer der Gesellschaft weitreichende Auskunftspflichten. Angaben zu seinem eigenen Vermögen muss er aber nicht machen (BGH IX ZB 62/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Beschluss vom 5. März 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Stellung zur Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer GmbH bezogen (IX ZB 62/14). Demnach hat der Geschäftsführer zwar weitreichende Auskunftspflichten, Angaben über sein eigenes Vermögen gehören aber nicht dazu, entschieden die Karlsruher Richter. Bei einem Insolvenzantrag gegen eine GmbH müsse der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichtete Ansprüche Auskunft erteilen. Allerdings muss er keine Angaben zu seinen eigenen Vermögensverhältnissen und zur Realisierbarkeit möglicher Ansprüche gegen ihn machen.
Die Auskunftspflicht umfasst hingegen mögliche Schadensersatzansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer oder sogar mögliche Straftaten des Geschäftsführers, die mit der Insolvenz in Zusammenhang stehen.
Hat ein Geschäftsführer seine Pflichten verletzt, kann er gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) oder auch gegenüber Dritten (Außenhaftung) in der Haftung stehen. Dabei kann er nicht nur mit seinem Privatvermögen haftbar gemacht werden, sondern in schweren Fällen kann auch eine Haftstrafe drohen. Was zu den Pflichten eines Geschäftsführers ist u.a. im GmbH-Gesetz (GmbHG) geregelt.
Grundsätzlich ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns walten zu lassen (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Darunter ist u.a. die Kontrolle über die wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten des Unternehmens zu verstehen. Auch wenn dies an Dritte delegiert ist, muss der Geschäftsführer den Überblick bewahren. Verletzt er diese Pflicht, kann er sich im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft haftbar machen. Zu einer Pflichtverletzung gehört das vorsätzliche oder fahrlässige Verschulden. Nicht gemeint ist damit, eine unternehmerische Entscheidung, die nicht zum gewünschten Erfolg führt.
Nach außen kann er haftbar gemacht werden, wenn er z.B. die Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt hat oder eine rechtzeitige Insolvenzanmeldung versäumt hat.
Gegen Ansprüche aus Innenhaftung kann sich ein Geschäftsführer zum Teil absichern und die Haftung aus „einfacher Fahrlässigkeit“ vertraglich ausschließen lassen. Bei der Vertragsgestaltung und Haftungsfragen können im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.
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