BGH-Urteil: Himbeertee ohne Himbeeren – Wettbewerbsrecht

Kein Himbeertee ohne Himbeeren

Verkauft ein Teehandelsunternehmen einen Früchtetee als „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ und beschriftet ihn mit Hinweisen auf natürliche Zutaten, obwohl er weder Himbeeren noch Vanille enthält, stellt dies eine unlautere Werbung dar. Eine solche Irreführung des Verbrauchers ist nicht zulässig. Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) der Bundesgerichtshof.
BGH, Az. I ZR 45/13

Hintergrundinformation:
Lebensmittelhersteller dürfen bei der Etikettierung und Beschriftung ihrer verpackten Produkte nicht allzu fantasievoll vorgehen – sonst droht Ungemach von Konkurrenzunternehmen und Verbraucherschutzverbänden. Denn das Wettbewerbsrecht untersagt Täuschungen des Verbrauchers. Der Fall: Ein Teehandelsunternehmen hatte einen Früchtetee unter der Bezeichnung „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ verkauft. Auf der Packung waren Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet, sie war außerdem mit den Aufschriften „nur natürliche Zutaten“ und „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ versehen. Allerdings enthielt der Tee in Wahrheit keinerlei Bestandteile oder Aromen von Himbeere oder Vanille. Ein Verbraucherschutzverband mahnte das Unternehmen wegen unlauterer Werbung ab und klagte schließlich auf Unterlassung. Der Fall ging durch mehrere Instanzen, wurde zwischendurch dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt und nun vom Bundesgerichtshof entschieden. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof sah die Beschriftung und Etikettierung des Früchtetees als unzulässig an. Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice orientierten sich die Richter am Europäischen Gerichtshof. Dieser hatte zuvor festgestellt, dass das Etikett eines Lebensmittels nach den einschlägigen EU-Regelungen nicht den Eindruck erwecken dürfe, Zutaten zu enthalten, die nicht existierten. Der Bundesgerichtshof erklärte, dass die Beschriftung und Aufmachung der Packung hier dazu geeignet seien, beim Verbraucher einen falschen Eindruck über die Zutaten zu wecken. Dass zusätzlich auch ein korrektes Zutatenverzeichnis auf dem Tee abgedruckt sei, ändere nichts. Denn durch die Etikettierung – also das Gesamtbild aus den Angaben und Abbildungen auf dem Etikett – könne hier beim Verbraucher sehr wohl ein falscher Eindruck entstehen. Der Teehersteller muss damit die entsprechende Etikettierung seines Tees ändern und die Abmahnkosten bezahlen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Dezember 2015, Az. I ZR 45/13

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