Bewertungen, Verleumdungen und Beleidigungen im Internet – Löschung und sonstigen Schadensersatz?

Eine Bewertung bei Google oder Amazon ist schnell abgegeben, ein Spruch oder eine Bemerkung ist schnell geschrieben. Die Auswirkungen könnten dramatisch sein. Es gilt das Herdenprinzip. Bewertungen werden von vielen Menschen als Entscheidungshilfe herangezogen. Wie ist die Rechtslage? von Valentin Schulte Volkswirt & stud. iur bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte, Berlin.

Zulässige Bewertung oder unzulässige Bewertung?

Generell müssen Unternehmen natürlich auch negative Bewertungen “aushalten”. Es ist gerade der Sinn der Bewertungssysteme – wie beispielsweise der Sternebewertung bei Google, dass potentiellen Kunden ein unabhängiger Blick auf die Erfahrungen anderer Kunden gewährt wird. Bewertungen sind Teil des freien Wettbewerbs und als Meinungsfreiheit geschützt. Diese Bewertung kann im Nachgang bei der eigenen Entscheidung unterstützend wirken und erleichtert die Auswahl zwischen mehreren Anbietern. Bewertungen sind durch die Meinungsfreiheit im Grundgesetz garantiert. Dies gilt sowohl für negative, als auch positive Bewertungen, wobei einige Gerichte davon ausgehen, dass eine Bewertung durch eine gewisse Sachlichkeit typisiert wird. Doch nicht jeder Kommentar stellt eine Bewertung dar. Abzugrenzen sind hiervon Lügen, Schmähkritik oder Verletzungen des Persönlichkeitsrechts wie Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung. Die letztgenannten stellen Straftatbestände dar, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nach sich ziehen können und auch zivilrechtlich zur Löschung des betreffenden Kommentars führen können. Die Beleidigung ist in § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) normiert. Zur Unterscheidung der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB) kann gesagt werden, dass die Verleumdung als Qualifikation der üblen Nachrede gesehen werden kann. Von einer üblen Nachrede kann gesprochen werden, wenn eine Person eine ehrenrührige Aussage über ein andere Person trifft, die nicht von diesem bewiesen werden kann. Geschieht das wissentlich, obwohl die aussagende Person weiß, dass diese Aussage falsch ist, ist der Straftatbestand der Verleumdung erfüllt.

Schadensersatz möglich? Rechtslage

Kommt es zur widerrechtlichen Verletzung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums eines Menschen ist der Verursacher dieser Verletzung dem Verletzten zum Ersatz des Schadens verpflichtet (§823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Dieser Anspruch kann in einem von dem Strafverfahren unabhängigen Zivilverfahren durchgesetzt werden. Hier kann zwischen materiellen und immateriellen Schäden unterschieden werden. Dem Grundsatz nach sind nur materielle Schäden ersatzpflichtig. Materielle Schäden sind grob gesagt Schäden, die genau in Geld beziffert werden können. Hierunter fallen unter anderem die Kosten eines Rechtsanwalts. Gemäß § 823 BGB können in den oben genannten Fällen ausnahmsweise auch immaterielle Schäden geltend gemacht werden, hier wird auch von Schmerzensgeld gesprochen. Ist eine Persönlichkeitsverletzung, wie beispielsweise eine Verleumdung nun so schwer, dass sie z.B. die Gesundheit eines Betroffenen schädigt, kann zusätzlich zur Erstattung des materiellen Schadens die Zahlung von Schmerzensgeld verlangt werden. Die Höhe des Schmerzensgeld liegt hierbei immer im Ermessen des Gerichts und richtet sich nach den Folgen der Verleumdung wobei auch beurteilt wird, inwiefern sich die Verleumdung bereits (im Internet) verbreitet hat.

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass Bewertungen im Internet einen wichtigen Zweck erfüllen. Die Kehrseite der Medaille sind negative Bewertungen, die Menschen sowie Unternehmen schädigen können. Sind Bewertungen als Lüge, Schmähkritik oder sogar als Straftatbestand einzuordnen müssen diese von den Betroffenen nicht hingenommen werden und es besteht eine gute Möglichkeit zur Löschung. Betroffene sollten sich zeitnah an einen Rechtsanwalt wenden, um den Schaden effektiv zu begrenzen und eigene Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

V.i.S.d.P.:

Valentin Markus Schulte
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