Betriebskostenabrechnung – Vermieter muss Kosten für den Hauswart beweisen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 12. März 2015 – 79 C 3529/14 –.
Ausgangslage:
Um diese Jahreszeit stehen alljährlich die Betriebskostenabrechnungen ins Haus. Wenn der Vermieter nicht bis spätestens zum einen 31.12.2015 abrechnet, kann er bei einem vereinbarten Abrechnungszeitraum des Kalenderjahres die Betriebskostennachforderungen für das Jahr 2014 in den Wind schießen. Doch Mieter müssen nicht alle Kosten zahlen, die der Vermieter behauptet. Genaues Hinsehen lohnt sich wieder nachfolgende Fall des Amtsgerichts Duisburg zeigt.
Fall:
Ein Mieter hatte sich geweigert, die in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesenen Hausmeisterkosten zu übernehmen. Er behauptete, dass für das Objekt überhaupt gar kein Hausmeister tätig war. Der Vermieter legte einen Dienstleistungsvertrag mit einem Hausmeister vor. Der Mieter musste die für den Hausmeister veranschlagten anteiligen Kosten von 300 EUR trotzdem nicht zahlen.
Urteil:
Wenn der Mieter die Tätigkeit des Hausmeisters bestreitet, ist es Sache des Vermieters, die in der Betriebskostenabrechnung geltend gemachten Hausmeisterkosten konkret vorzutragen und zu beweisen. Die Vorlage eines Dienstleistungsvertrages nebst Anlagen genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Sachvortrag nicht. Denn aus ihm ergibt sich nicht, wann im Abrechnungsjahr welche Arbeiten wo im streitgegenständlichen Objekt verrichtet und wie diese seitens des Hausmeisters gegenüber dem Vermieter abgerechnet worden sein sollen (AG Duisburg, Urteil vom 12. März 2015 – 79 C 3529/14 -, juris).
Fachanwaltstipp Mieter:
Wenn Sie eine Betriebskostenabrechnung erhalten, müssen Sie umgehend tätig werden. Hierbei reicht es nicht, wenn Sie die Höhe der Nachforderung einfach bestreiten. Soweit die Betriebskostenabrechnung formal wirksam ist, müssen Sie Einsicht in die Belege nehmen und sich mit den einzelnen Betriebskostenpositionen detailliert auseinandersetzen. Hierfür haben Sie maximal ein Jahr nach Zugang der Betriebskostenabrechnung Zeit.
Fachanwaltstipp Vermieter:
Dokumentieren Sie die angefallenen Kosten sorgfältig und gewähren Sie dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege. Auch wenn das Amtsgericht hier sehr streng mit dem Vermieter war, letztendlich sind sie über die angefallenen Kosten rechenschaftspflichtig.
Wir beraten Mieter und Vermieter bundesweit im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Mietverhältnissen und vertreten sie auch vor Gericht. Unter 030/40004999 erhalten Sie Auskünfte zum geeigneten Vorgehen von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck.
7.1.2016
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