BaFin stärkt Rechte von Sparern bei Prämiensparverträgen

Banken müssen über unwirksame Zinsklauseln bei Prämiensparverträgen informieren

BaFin stärkt Rechte von Sparern bei Prämiensparverträgen

Unwirksame Zinsklauseln bei Prämiensparverträgen

Banken müssen über unwirksame Zinsklauseln bei Prämiensparverträgen informieren. Dies hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einer Allgemeinverfügung festgelegt. Banken und Sparkassen werden verpflichtet, ihre Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren. Nach Ansicht der BaFin hat eine Vielzahl von Banken solche fehlerhaften Zinsklauseln verwendet und deswegen zu wenig Zinsen an die Sparer gezahlt. Nunmehr hat sie die BaFin verpflichtet, die Prämiensparer darüber aufzuklären, ob dies der Fall war. Zuvor hatte es Versuche zwischen der BaFin und den Banken gegeben, eine einvernehmliche und verbraucherfreundliche Lösung zu finden, die jedoch gescheitert ist.

Die Unterrichtung der Banken an die Sparer ist binnen 12 Wochen nach Erlass der Verfügung durchzuführen und muss enthalten:
– die im jeweiligen Vertrag verwendete unwirksame Zinsanpassungsklausel mit uneingeschränktem einseitigem Leistungsbestimmungsrecht bezüglich des Vertragszinses,
– die Erläuterung, dass der Bundesgerichtshof diese Art von Klauseln mit Urteil vom 17.02.2004 – XI ZR 140/03 für unwirksam erklärt hat,
– die Erläuterung, dass dadurch eine Lücke im Vertrag hinsichtlich der Zinsvereinbarung entstanden ist und zur Schließung dieser Lücke entweder der Vertrag ergänzend ausgelegt werden muss, jedoch zur Frage, wie dies zu erfolgen hat, noch keine allgemeinverbindliche gerichtliche ergänzende Vertragsauslegung existiert, diese jedoch zu erwarten ist, oder eine individuelle Vereinbarung getroffen werden kann,
– die Erläuterung, dass als Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.02.2004 – XI ZR 140/03 von Seiten des Kreditinstituts für das Bestandsgeschäft einseitig neue Zinsparameter bestimmt wurden,
– die Erläuterung, dass aufgrund der unwirksamen Klausel unter Umständen Zinsen in zu geringer Höhe gezahlt wurden.

Betroffen sind vor allem Verträge, die zwischen den Jahren 1990 und 2010 geschlossen worden sind.

Prämiensparer sollten Ihr Recht auf diese Information und eine mögliche Zinsnachzahlung in Anspruch nehmen und einen spezialisierten Fachanwalt für Bankrecht mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragen, rät der deutschlandweit tätige Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht Ginter, der zahlreichen Prämiensparern zu ihrem Recht gegenüber Bank und Sparkasse verholfen hat.

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