Aufhebungsvertrag Sperrzeit vermeiden
Die Fallstricke bei Aufhebungsverträgen im Arbeitsrecht
Aufhebungsvertrag
Rechtliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Vertrag
Ist der Aufhebungsvertrag geschlossen, kann eine Sperrzeit drohen:
Ein Arbeitsvertrag kann auf verschiedene Arten beendet werden. Das Arbeitsverhältnis wird durch eine Kündigungserklärung als einseitiges Rechtsgeschäft und mit einem Aufhebungsvertrag als zweiseitiges Rechtsgeschäft beendet. Darüber hinaus bestehen auch Kombinationsmöglichkeiten zwischen der Kündigungserklärung und einer vertraglichen Regelung. Die Kombinationsmöglichkeit zwischen einem einseitigen Rechtsgeschäft, der Kündigung und den zweiseitigen Rechtsgeschäft, dem Aufhebungsvertrag wird als Kombinationsmodell bezeichnet. Die Kündigung mit Abwicklungsvertrag.
Aufhebungsvertrag
Der Aufhebungsvertrag ist ein beidseitiges Rechtsgeschäft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ein Vertragsverhältnis kann entsprechend auf dem gleichen Wege beendet werden, wie es geschlossen worden ist, § 311 BGB. Der Beendigungsvertrag im Arbeitsrecht wird als Aufhebungsvertrag bezeichnet. Die in § 623 BGB enthaltene Bezeichnung des Auflösungsvertrags gilt als Synonym.
Aufhebungsvertrag Schriftform erforderlich
§ 623 BGB sieht für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zwingend die Schriftform vor. Die elektronische Form der Kündigung und des Aufhebungsvertrag ist per Gesetz ausgeschlossen.
Aufhebungsvertrag Abwicklungsvertrag
Aufhebungsvertrag
Der Aufhebungsvertrag und der Abwicklungsvertrag sind voneinander zu unterscheiden. Durch den Aufhebungsvertrag beenden die Parteien des Arbeitsverhältnisses den Arbeitsvertrag einvernehmlich. Einem Abwicklungsvertrag geht meist eine ordentliche, fristgerechte Personen-oder betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Mit dem Abwicklungsvertrag bringt der Arbeitnehmer regelmäßig zum Ausdruck, die Kündigung hinzunehmen. Mit diesem Vertrag werden anschließend alle Rechte und Pflichten mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt. Hierzu gehören auch die Verpflichtung zur Zeugniserteilung und im besonderen Maß etwa die Zahlung von Abfindung.
Bietet ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Abschluss eines Vertrags zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, ohne zuvor oder danach eine Kündigung erklärt zu haben, verhandeln die Parteien über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Unterbreitet der Arbeitgeber ein solches Angebot, bleibt der Arbeitnehmer verpflichtet, seiner Arbeitsleistung nachzukommen. Die Verpflichtung zur Arbeit entfällt, wenn der Arbeitgeber eine Freistellung ausspricht. Die Freistellung kann unwiderruflich erfolgen. unwiderrufliche Freistellung wirken sich auch auf den Urlaubsanspruch aus. Eine Freistellung kann auch widerruflich erfolgen. In der widerruflichen Freistellung liegt keine Urlaubsgewährung. Denn der Arbeitnehmer kann (jederzeit) wieder eingesetzt zu werden.
Rechtssicherheit und Anfechtungsrechtsprechung des BAG
Die Konfliktlage:
Der Beendigungswunsch auf Arbeitgeberseite und die Verhandlung über die Aufhebung des Arbeitsvertrags. Eine Kündigungserklärung steht im Raum, ist aber noch nicht erklärt worden. Führt nun die Androhung einer Kündigung während der Vertragsverhandlungen dazu, dass eine Vertragspartei aufgrund der Androhung der Kündigung berechtigt ist, seine Erklärung in der Folgezeit anzufechten?
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könnte in der Ankündigung einer Kündigungserklärung als Alternative zum Abschluss eines Beendigung des Vertrags eine Drohung liegen. Dies ist der Fall, wenn ein umsichtiger Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Erwägung gezogen haben würde. Darüberhinaus sind die Mitbestimmungsrechte von Personalrat und Betriebsrats unterschiedlich. Während der Vertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig kein Mitbestimmungsrecht auslöst, so ist der Personalrat und der Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung und Abschluss des Abwicklungsvertrags zu beteiligen.
Die Sperrzeitrechtsprechung des Bundessozialgerichts
Dementsprechend wird gemäß § 144 SGB III wird eine Sperrzeit ausgelöst, wenn sich der Betroffene versicherungswidrig verhält. Im Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses verhält sich daher versicherungswidrig:
weil erstens derjenige, der selbst das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat;
weil zweitens derjenige, der durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat;
und drittens dadurch grob fahrlässig oder vorsätzlich den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
Wir beraten Sie im Vorfeld zum Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverträgen auch und insbesondere im Arbeits- steuerrecht- und sozialversicherungsrechtlichen Umfeld:
Abfindung
Verhandlung bei Abfindungszahlungen auch bei Sozialplanabfindungen
Abfindungszahlungen im Steuer und Sozialversicherungsrecht
Sozialplan Abfindungen
Aufhebungsklauseln
Betriebsgeheimnis und Regelungen zum Firmenwagen
Sachbezug
Regelung zur Kundenumwerbung
Verschwiegenheit
Gesamterledigung
vertragliches Wettbewerbsverbot
Regelungen zur Rechten aus Betriebsvereinbarungen
Freistellung Regelungen zur Anrechnung
Insolvenzzuschuss und Pensionssicherung
Rückzahlungsklausel
Probezeit Verlängerung
Aktienoptionen
Regelung für Tantiemen
Vererbbarkeit
Zeugnisabsprache
Steuerrechtliche Gestaltung / Fünftel-Regelung
Werbungskostenabzug von Anwalts und Gerichtskosten nach BFH
Anrechnung von Abfindung auf Arbeitslosengeld, Vergleichsregelung
Sperrzeit
Verkürzungsoption
Sprachregelung
Der Gegenstandswert eines Aufhebungsvertrags im gerichtlichen Verfahren und im außergerichtlichen Verfahren wird daher beeinflusst durch die im Vertrag geregelten Streitgegenstände. Entsprechend ist sie eine unverbindliche Orientierungshilfe zum Ansatz des Streitwerts ist der Streitwertkatalog 5.4.2016.
Die Beratung der Schnittstellen wird zunehmend wichtiger, deshalb ist die Beratung in der Situation des Aufhebungsvertrags arbeitsrechtlich und steuerrechtlich empfehlenswert.
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht Düsseldorf
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