Aufhebungsvertrag: Hinweise für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Form
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Natürlich ist niemand gezwungen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Sind sich aber Arbeitnehmer und Arbeitgeber darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgehoben werden soll, gilt es, bestimmte Formvorschriften einzuhalten.
Schriftform bei Beendigung des Arbeitsverhältnis:
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen, damit sie wirksam ist. Das ergibt sich aus § 623 BGB: Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Schriftform bei Aufhebungsvertrag, Auflösungsvertrag, Abwicklungsvertrag:
Bei der Beendigung spielt im Hinblick auf das Schriftformerfordernis keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis nun durch einen Aufhebungsvertrag, einen Auflösungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag beendet wird. Die entsprechende Bezeichnung ändert nichts daran, dass in jedem Fall die Schriftform gewahrt werden muss.
Schriftform verlangt Unterschrift beider Parteien auf einem Papier:
Eine rechtssichere Aufhebung liegt nur bei der Unterschrift sowohl von Arbeitgeber als auch von Arbeitnehmer auf einem gemeinsamen Dokument im Original. Andenfalls kann sich später die eine oder andere Partei möglicherweise darauf berufen, dass die Vereinbarung unwirksam ist.
Risiko für Arbeitgeber:
Arbeitgebern droht das in der Regel eher als Arbeitnehmern, weil letztere mitunter später gerne ihre Meinung ändern und dann gegen die Aufhebungsvereinbarung vorgehen wollen. Wurde dann die Schriftform nicht eingehalten, ist es für den Arbeitnehmer leicht, die Vereinbarung anzugreifen.
Risiko für Arbeitnehmer:
Im Fall der Kündigung läuft eine Frist von drei Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die für Arbeitnehmer wichtig ist. Eine beliebte Taktik von Arbeitgebern ist es, diese Zeit zu überbrücken, indem sie dem Arbeitnehmer eine Abwicklungsvereinbarung (Abfindung oder andere Leistungen) anbieten. Als Arbeitnehmer sollte man hier unbedingt stutzig werden. Kommt innerhalb der drei Wochen nämlich keine formwirksame Vereinbarung zu Stande, ist die Klagefrist versäumt und man steht mit leeren Händen da.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Wer eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten hat, sollte sofort eine Kündigungsschutzklage erheben – egal, wie hartnäckig der Arbeitgeber bittet oder droht bzw. was er anbietet. Verhandeln kann man dann immer noch. Wenn der Arbeitgeber Verhandlungen gewollt hätte, hätte er diese vorher durchführen können. Die Gefahr für Arbeitnehmer, dass sie hier Opfer eines Tricks werden, ist zu hoch.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Wenn Sie es schaffen, dass der Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage verstreichen lässt, haben Sie gewonnen. Ich halte solche Tricksereien nicht unbedingt für sinnvoll, da man immer auch an künftige Beendigungen denken muss. Die verbleibenden Arbeitnehmer werden das Verhalten des Arbeitgebers registrieren und später jedenfalls nicht mehr auf solche Tricks reinfallen. Gleichwohl ist das Verfahren, den Arbeitnehmer durch Versprechungen, Drohungen oder Ähnliches von einer Kündigungsschutzklage abzuhalten, bei Arbeitgebern beliebt.
So können wir Arbeitnehmern helfen.
Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Lassen Sie die Kündigung sofort nach Erhalt durch uns prüfen. Wichtige Rechte müssen unverzüglich (3-5 Werktage) geltend gemacht werden (zum Beispiel die Zurückweisung einer Kündigung). Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein.
So können wir Arbeitgebern helfen.
Arbeitgeber sollten unbedingt vor Ausspruch der Kündigung Rechtsrat einholen. Viele Kündigungen scheitern schon an den Formalien. Das führt in einem anschließenden Kündigungsschutzverfahren dazu, dass unnötig hohe Abfindungen gezahlt werden müssen, um den Arbeitnehmer loszuwerden. Wer hier am falschen Ende, spart zahlt drauf.
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20.7.2016
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Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.
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Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweisen. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MwSt.
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