ARAG Verbrauchertipps
Fische/Werbungskosten/Firmenkonto
Schön durch Kangal-Fische
Erlaubt ist alles, was schön macht! Das gilt auch für eine Behandlung mit lebenden Kangal-Fischen. In der Türkei, in der Nähe der ostanatolischen Stadt Kangal, kommen diese Fische in einem von heißen Thermalquellen gespeisten Bach natürlich vor. Dort lassen sich Menschen seit jeher Beine und Arme von den Fischen säubern, denn die bis zu 15 Zentimeter großen Fische knabbern mit Vorliebe abgestorbene Hautzellen ab. Darum begeben sich auch an Schuppenflechte oder Neurodermitis erkrankte Menschen gerne dorthin. Solche Behandlungen werden seit einigen Jahren auch in Deutschland angeboten. Auf Anweisung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) untersagte die Stadt Essen Ende 2011 einer Friseurin allerdings die Durchführung der Behandlungen und wies auf die fehlende Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz hin. Einen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer solchen Erlaubnis lehnte die Stadt ab. Die Anbieterin der so genannten Fisch-Spa-Behandlung klagte und bekam Recht. Nach Auswertung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die bei der angebotenen Behandlung zu erwartenden Leiden für die Fische bei den gegebenen Haltungs- und Einsatzbedingungen so gering seien, dass der Nutzen sie deutlich übersteige. Die beantragte Erlaubnis zur gewerblichen Haltung der Fische sei daher zu erteilen. Nicht nur medizinische sondern auch kosmetische Zwecke können laut ARAG Experten als nachvollziehbar und billigenswert anzusehen sein (VG Gelsenkirchen, 16 K 5116/12).
Download des Textes und verwandte Themen:
http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige
Reparaturaufwendungen sind keine Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Ein Arbeitnehmer hatte im zugrunde liegenden Streitfall auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 Euro. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung allerdings auf und entschied, dass die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar sind, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgedeckt sind. Laut ARAG Experten hatte die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung sah auch der Bundesfinanzhof nicht (BFH, VI R 29/13).
Download der Texte und verwandte Themen:
http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/
Bank darf Firmenkonto kündigen
Nicht nur Privatleute benötigen ein Girokonto für die Abwicklung ihrer Geldgeschäfte, sondern auch Unternehmen. Wenn die Bank das Konto kündigt, zieht dies für den betroffenen Betrieb einen großen Aufwand und unter Umständen sogar existenzielle Probleme nach sich. Im konkreten Fall ging es um einen als GmbH firmierenden Buchhändler, dem die kontoführende Privatbank die Kündigung zugestellt hatte. Das Geldinstitut begründete die Kündigung mit „grundsätzlichen Erwägungen“. Dass der Buchhändler rechtsgerichtetes Schriftgut im Sortiment führte, war weder bei der Kündigung noch im Gerichtsprozess von Belang. Zwar verwies der BGH den Fall an das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen zurück, weil die Vertretungsbefugnis bei der Kündigung nicht zweifelsfrei geklärt war. Dennoch war der Tenor aus Karlsruhe eindeutig: Eine privatwirtschaftliche Bank sei nicht dem Gemeinwohl verpflichtet und könne daher einen Girokontovertrag auch ohne ausführliche Begründung ordnungsgemäß innerhalb der vereinbarten Frist kündigen. Anderes gilt laut ARAG Experten unter Umständen für Sparkassen (BGH, AZ: XI ZR 22/12).
Download der Texte und verwandte Themen:
http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.600 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,5 Milliarden EUR.
Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de
Pressekontakt
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50676 Köln
0221-92428215
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
http://www.ARAG.de