ARAG Verbrauchertipps
Supermarkt/Radler/Segway
Supermarktbetreiber haftet für Kundensturz im Außenbereich
Auch im Außenbereich eines Lebensmittelmarktes müssen Kunden allenfalls mit Unebenheiten in Höhe von 2,5 Zentimetern rechnen. Kommt es bei einer höheren Kante zu einem Unfall, haftet der Marktbetreiber. Im konkreten Fall war ein 62-jähriger Mann im Außenbereich eines Lebensmittelmarkts gestürzt und zog sich einen komplizierten Bruch seines linken Oberarms zu. Hierfür verlangte er Schadensersatz. Das zuständige Oberlandesgericht (OLG) Hamm sah den Supermarktbetreiber zur Hälfte mit in der Pflicht. Er müsse auch die Flächen im Außenbereich in Schuss halten. Bei Gehwegen entspreche es der überwiegenden Rechtsprechung, dass Fußgänger Unebenheiten bis 2,0 oder 2,5 Zentimeter hinnehmen müssen. Mit tieferen Kanten oder Löchern müssten sie dagegen nicht rechnen. Fußgänger müssen demnach auch aufpassen und sich auf kleinere Unebenheiten als typische Gefahrenquellen einstellen, so ARAG Experten (Az.: 9 U 158/15).
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Elfjähriger Radler haftet
Ein elfjähriger Radler soll nach einem Fahrradunfall weit mehr als 50.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen? Wie kann das sein? Der Elfjährige war mit seinem Fahrrad auf der falschen Gehweg-Seite unterwegs und mit einer 57-Jährigen zusammengestoßen. Die Frau verletzte sich dabei am Knie und Sprunggelenk, musste daraufhin mehrfach operiert werden und hat seitdem immer noch mit den Folgen des Unfalls zu kämpfen. Das angerufene Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte nun das Urteil der Vorinstanz. Demnach bekommt die Frau 25.000 Euro Schmerzensgeld, 2.000 Euro Verdienstausfall und weitere 25.000 Euro dafür, dass sie ihre Haushaltsführung nicht mehr alleine bewältigen konnte. Außerdem wurde ihr eine vierteljährliche Rente von 820 Euro zugesprochen. Die Richter waren übereingekommen, dass der Junge für den Zusammenstoß die alleinige Haftung trägt. Die Klägerin hat kein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls, für den der beklagte Junge damit allein einzustehen hat, erläutern ARAG Experten (Az.: 9 U 238/15).
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Führerscheinentzug nach Segway-Fahrt unter Alkohol
Wegen einer nächtlichen Trunkenheitsfahrt mit einem Segway muss ein Hamburger eine Geldstrafe zahlen und seinen Führerschein abgeben. Der 50-Jährige war in den frühen Morgenstunden von einer Billardhalle in Hamburg-Bergedorf auf dem Gehweg nach Hause unterwegs gewesen. Als er sich noch Zigaretten aus einem Automaten ziehen wollte, beobachtete ihn eine Polizeistreife. Die Beamten nahmen ihn mit auf die Wache und veranlassten eine Blutprobe, die 1,5 Promille ergab. Der 50-Jährige argumentierte, für ihn gelte die gleiche Alkoholgrenze für die absolute Fahruntauglichkeit wie für Rad- und E-Bike-Fahrer, nämlich 1,6 Promille. Das angerufene Gericht stellte aber fest, dass ein Segway ein „durch Maschinenkraft bewegtes und nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug“ ist – also ein Kraftfahrzeug. Segway-Fahrer brauchen auch einen Mofa-Führerschein und müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen, wodurch eine rechtliche Gleichstellung mit Fahrradfahrern nicht in Frage kommt, erklären ARAG Experten (Hanseatisches OLG, Az.: 1 Rev 76/16).
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