ARAG Verbrauchertipps
Kreditkarte/Durchsuchungsbeschluss/Taschenkontrolle
Kann man ohne Kreditkarte ein Auto mieten?
In den allermeisten Fällen verlangen Autovermieter spätestens bei der Abholung des Mietwagens eine Kreditkarte. Diese muss in der Regel auch auf den Fahrer ausgestellt sein. Hintergrund ist, dass sich Autovermieter so absichern wollen, falls Mieter den Wagen beschädigen oder zu spät oder gar nicht zurückgeben. Prepaid-Kreditkarten können unter Umständen zwar genutzt werden, um den Mietpreis zu bezahlen; für die Kaution werden sie aber meist nicht akzeptiert. In Deutschland ist es nur bei einigen Autovermietern möglich, Fahrzeuge per girocard oder auch per Lastschrift zu bezahlen. Es ist daher ratsam, vorher beim Vermieter nachzufragen und zu klären, in welcher Höhe eventuell eine Kaution in bar hinterlegt werden muss. Schwieriger ist es im Ausland: Dort ist eine Buchung ohne Kreditkarte fast unmöglich, so ARAG Experten. Lediglich sehr vereinzelt gibt es Angebote, bei denen keine Kaution anfällt und somit die Anmietung ohne Kreditkarte möglich ist. Allerdings kostet das dann meist einen Aufpreis. Unter Umständen muss der Wagen allerdings mit einem gewissen Vorlauf gebucht werden, weil vorher die Zahlungsmodalitäten im Detail geklärt werden müssen.
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Eine Hausdurchsuchung wegen 57 wütender Mails an die Polizei?
Die Polizei – dein Freund und Helfer! Ganz so wohl gelitten sind die Gesetzesschützer aber nicht bei jedem. Insgesamt 57 wütende E-Mails versendete zum Beispiel ein offenbar nicht mit der Arbeit der Ordnungshüter einverstandener Mann an diverse Polizeireviere. Dem Leiter eines Bezirksdienstes wurde das zu bunt – er beantragte beim zuständigen Amtsgericht eine Genehmigung zur Hausdurchsuchung beim Kritiker. Das Gericht hatte offenbar ebenfalls wenig Verständnis für das zum Ausdruck gebrachte Missfallen des Mannes und ordnete die Durchsuchung nach Computern und sonstiger internetfähiger Hardware an. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Betroffene mit seiner Beschwerde an das zuständige Oberlandesgericht (OLG). Dieses gab ihm Recht und erklärte den Durchsuchungsbeschluss für rechtswidrig. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW) kann die Polizei eine Wohnung nur durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Sache in der Wohnung befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG BW kann die Polizei eine Sache beschlagnahmen, wenn dies dem Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dient, erläutern ARAG Experten. Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier nicht als gegeben an (OLG Karlsruhe, Az. 11 W 79/16).
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Wann ist eine Taschenkontrollen im Supermarkt erlaubt?
Niemand muss stichprobenartige Taschenkontrollen im Supermarkt über sich ergehen lassen. Dies gilt auch dann, wenn sie per Hinweisschild angekündigt werden. Im konkreten Fall klagte ein Verbraucherverein gegen den Betreiber einer Einzelhandelsmarktkette. In deren Verkaufsräumen wurden die Kunden per Hinweisschild gebeten, ihre Taschen vor dem Betreten des Marktes abzugeben. Andernfalls sollten an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchgeführt werden. Auch der angerufene Bundesgerichtshof (BGH) wertete die Kontrollen als erheblichen Eingriff „in das allgemeine Persönlichkeitsrecht“. Nur bei einem konkreten Diebstahlsverdacht darf die herbeizurufende Polizei in die Tasche gucken, erläutern ARAG Experten das Urteil (Az.: VIII ZR 221/95).
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Positionen ein. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.
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