ARAG Verbrauchertipps
Schulessen/Mietpreisspiegel/Zahnarzt
Schulessen: Keine Rücksicht auf Veganer
Die einen Essen kein Fleisch, andere keinen Fisch. Den einen tun die Tiere leid, den anderen schmeckt es ganz einfach nicht. Und dann gibt es ja auch noch Menschen, die aus religiösen Gründen den Verzehr bestimmter Produkte ablehnen. Auf viele religiös oder gesundheitlich begründete Essgewohnheiten nehmen Schulkantinen bereits Rücksicht. Aber auf alle Essenswünsche können Großküchen beim besten Willlen nicht eingehen. Und sie sind nach Auskunft von ARAG Exerten auch rechtlich nicht dazu verpflichtet! In einem konreten Fall verlangte ein Berliner Vater von der von Eltern mitfinanzierten Schulkantine veganes Essen für seine Tochter, die aus ethischen Gründen keine tierischen Produkte mehr zu sich nehmen wollte. Da aber keine gesundheitliche Einschränkung vorlag, musste die Tochter wohl oder über damit leben, sich weiterhin ihr eigenes veganes Essen mitzubringen oder liefern zu lassen (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 3 K 503/15).
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Versicherung muss Automietpreis nach Schwacke zahlen
Nach einem Unfall brauchte der Mann schnell einen Ersatzwagen. Er ging kurzerhand zum ortsansässigen Autohaus, welches ihm am Ende knapp 1.400 Euro für den Mietwagen in Rechnung stellte. So weit, so gut. Doch als der Mann den Betrag bei seiner Kfz-Haftpflichtversicherung einreichte, blieb er auf über 500 Euro sitzen. Das Argument seiner Versicherung: Bei großen, internationalen Anbietern wie z.B. Avis oder Sixt hätte es online deutlich günstigere Angebote für einen Mietwagen gegeben. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass man von den Betroffenen nicht erwarten kann, per Computer einen Mietwagen zu suchen, für den sie zudem noch in finanzielle Vorleistung treten und den Vertrag mit Kreditkarte absichern müssen. Die angerufenen Richter schätzten die Mietpreiskosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels und kamen zur gleichen Summe wie das Autohaus. Der Versicherer musste daraufhin auch die ausstehenden Kosten von gut 500 Euro zahlen (Amtsgericht Kaiserslautern, Az.: 11 C 753/15).
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Schmerzensgeld für mangelnde Aufklärung beim Zahnarzt
Spritzen beim Zahnarzt gehören vermutlich zu den am meisten gefürchteten Pieksern in der Humanmedizin. Und angesichts der fiesen Injektionsnadel ist den meisten Patienten vermutlich relativ egal, wo genau sein Doc den Einstich plant – unangenehm wird es allemal. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Zahnärzte sogar verpflichtet sind, ihre Patienten über die verschiedenen Betäubungsmöglichkeiten aufzuklären. Versäumen sie dies, kann es sie teuer zu stehen kommen, selbst wenn die Behandlung ansonsten fehlerfrei war. In einem konkreten Fall hatte ein Zahnarzt eine so genannte Leitungsanästhesie gewählt, also den Stich in die Innenseite der Zähne. Über die mögliche Alternative, die intraligamentäre Anästhesie, bei der die Spritze in die Falte zwischen Zahn und Zahnfleisch gesetzt wird, hatte er den Patienten nicht informiert. Als die Zunge des Patienten auch Wochen nach der ansonsten erfolgreichen Behandlung taub blieb, verklagte der Betroffene seinen Arzt aufgrund eines Behandlungsfehlers. Und obwohl Gutachter eine fachkundige Anästhesie attestierten, erklärten die Richter die gesamte Behandlung aufgrund der fehlenden Aufklärung über die Wahlmöglichkeit der Anästhesie für rechtswidrig. Doch da die Taubheit seiner Zunge mittlerweile nachgelassen hatte, bekam der Patient nicht die von ihm geforderten 7.500 Euro Schmerzensgeld, sondern lediglich 4.000 Euro zugesprochen (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 26 U 199/15).
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 14 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.
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