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Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Keine Änderung vom Geburtsdatum +++
Wer einmal sein Geburtsdatum der Rentenversicherung mitgeteilt hat, kann dieses grundsätzlich nicht mehr ändern. Die Versicherung kann sich laut ARAG auf den Erstantrag berufen, sofern es keine Schreibfehler gab oder eine neue Geburtsurkunde vorliegt, die vor dem Erstantrag ausgestellt worden ist (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 2 R 163/16).
+++ Kündigung wegen eigenmächtigem Urlaub +++
Nimmt eine Arbeitnehmerin eigenmächtig Spontanurlaub und erscheint auch nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nicht im Betrieb, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. In einem solchen Fall liegt laut ARAG eine beharrliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vor (LAG Düsseldorf, Az.: 8 Sa 87/18).
+++ Kein Smartphone-Verbot +++
Allein der Umstand, dass ein Kind ein Smartphone und freien Internetzugang hat, rechtfertigt noch keine familiengerichtlichen Auflagen zur Mediennutzung (hier: unter anderem Smartphone-Verbot). Solche Auflagen seien laut ARAG nur dann geboten, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls festgestellt werden könne (OLG Frankfurt, Az.: 2 UF 41/18).
Langfassungen:
Keine Änderung vom Geburtsdatum
Wer einmal sein Geburtsdatum der Rentenversicherung mitgeteilt hat, kann dieses grundsätzlich nicht mehr ändern. Geklagt hatte ein Mann, der vor Jahrzehnten aus Äthiopien eingereist war. Sein damals bei der Versicherung angegebenes Geburtsdatum wollte er 2013 ändern und eine neue Versicherungsnummer erhalten. Der Mann, seit 1993 deutscher Staatsbürger, gab vor knapp fünf Jahren an, ein rechtsmedizinisches Gutachten habe ergeben, dass er zwischen 1947 und 1955 geboren sei – und nicht 1963, wie es damals hieß. Das Standesamt Frankfurt trug daraufhin einen Mittelwert (1951) in das Heirats- und Familienbuch ein. Die Versicherungsnummern ergeben sich unter anderem aus dem Geburtsdatum und werden in der Regel nur einmal vergeben. Die Rentenversicherung lehnte eine Änderung ab. Das zuerst angegebene Geburtsdatum sei maßgeblich. Dieser Grundsatz solle die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen verhindern. Dies in Fällen, bei denen aufgrund einer Änderung von Geburtsdaten ein längerer oder früherer Sozialleistungsbezug beantragt werde, erklären ARAG Experten (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 2 R 163/16).
Kündigung wegen eigenmächtigem Urlaub
Nimmt eine Arbeitnehmerin eigenmächtig Spontanurlaub und erscheint auch nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nicht im Betrieb, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Die Klägerin war im verhandelten Fall seit dem 01.08.2014 als Junior Business Excellence Manager mit Controlling-Tätigkeiten bei der Beklagten beschäftigt und in der Abteilung „Online Performance Management“ eingesetzt. Berufsbegleitend absolvierte sie ein Masterstudium „BWL Management“, das sie am 21.06.2017 erfolgreich abschloss. Im Hinblick auf die Prüfung hatte die Klägerin für Donnerstag und Freitag, den 22. und 23.06.2017, genehmigten Urlaub. Am Montag, den 26.06.2017, erschien sie nicht im Betrieb, schickte aber im Laufe des Tages eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“ an ihren Vorgesetzten. Sie teilte entschuldigend mit, dass sie wegen ihrer bestandenen Prüfung von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden sei und in der Euphorie und Eile keine Möglichkeit gehabt hätte, ihre Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken. Sie werde in der Zeit vom 26.06.2017 bis zum 30.06.2017 abwesend sein und bat um eine kurze Rückmeldung. Der Vorgesetzte teilte per E-Mail mit, dass die Anwesenheit der Klägerin aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei und bot ihr an, in der nächsten Woche frei zu nehmen. Am nächsten Tag (Dienstag, der 27.06.2017) antwortete die Klägerin per E-Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befinde und keine Möglichkeit bestehe, ins Büro zu kommen. Auch am kommenden Montag erschien die Klägerin nicht. Die Beklagte sprach daraufhin eine fristgerechte Kündigung aus, welche von den Gerichten bestätigt wurde. Das LAG weist darauf hin, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund sei, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige. Es führt aus, dass auch hier ein Kündigungsgrund gegeben sei. Spätestens ab dem Dienstag habe die Klägerin ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt. Einer Abmahnung habe es wohl nicht bedurft und die Interessenabwägung falle in Anbetracht der kurzen Beschäftigungsdauer zulasten der Klägerin aus. Lediglich in formeller Hinsicht sei zu fragen, ob die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt sei, weil die Arbeitgeberin diesem mitgeteilt hatte, dass die in der Woche anstehenden Arbeiten nicht erledigt worden seien. Auf der Basis dieser rechtlichen Hinweise haben die Parteien sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Kündigungsdatum und darauf verständigt, dass die Beklagte der Klägerin ein Zeugnis erteilt und eine Abfindung von 4.000 Euro zahlt, so die ARAG Experten (LAG Düsseldorf, Az.: 8 Sa 87/18).
Kein Smartphone-Verbot
Allein der Umstand, dass ein Kind ein Smartphone und freien Internetzugang hat, rechtfertigt noch keine familiengerichtlichen Auflagen zur Mediennutzung. Die Beteiligten im konkreten Fall sind getrennt lebende Eheleute. Sie stritten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre neun Jahre alte Tochter. Im Rahmen der Kindesanhörung ergab sich, dass das damals achtjährige Mädchen freien Zugang zum Internet über Geräte der Mutter und ein eigenes Smartphone hatte. Das Amtsgericht übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter und gab ihr zugleich auf, feste Regeln, insbesondere verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien (insbesondere TV, Computer, Spielkonsole, Tablet) für das Kind zu finden, umzusetzen und dem Gericht mitzuteilen. Darüber hinaus sollte dem Kind kein eigenes und frei zugängliches Smartphone mehr zur Verfügung gestellt werden. Die Auflage wurde bis zum zwölften Geburtstag des Kindes befristet. Gegen die getroffene Aufenthaltsbestimmung legte der Vater Beschwerde ein. Der Verfahrensbeistand der Tochter sowie die Kindsmutter schlossen sich der Beschwerde an und begehrten die Aufhebung der Auflagen zur Mediennutzung. Das OLG hat die erteilten Auflagen aufgehoben, da diese unberechtigt in die grundrechtlich geschützten Elternrechte der Kindesmutter eingreifen. Eine konkrete Gefährdung des Kindes durch die Mediennutzung sei nicht festgestellt worden. Allgemeine Risiken der Nutzung smarter Technologien und Medien durch Minderjährige begründeten nicht per se eine hinreichend konkrete Kindeswohlgefährdung. Medien- und Internetkonsum durch Kinder und Jugendliche berge zwar Gefahren, denen Eltern geeignet (durch zeitliche Begrenzung und inhaltliche Kontrolle) begegnen müssten. Daher rechtfertige allein der Besitz eines Smartphones, Tabletts, Computers oder Fernsehers mit oder ohne Internetzugang nicht die Annahme, dass Eltern durch die Eröffnung eines Zugangs ihr Kind schädigen, erklären ARAG Experten (OLG Frankfurt, Az.: 2 UF 41/18).
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