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Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Gewächshaus auf Dachterrasse bedarf Zustimmung +++
Ein Anlehngewächshaus auf der Dachterrasse ist in der Regel eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf. Dies gilt laut ARAG auch dann, wenn andere Wohnungseigentümer in anderen Bereichen des Gemeinschaftseigentums bauliche Veränderungen vorgenommen haben (AG München, Az.: 481 C 26682/15 WEG).
+++ Höchstgrenze für Wertsachen in Versicherungsbedingungen zulässig +++
Eine Klausel in einer Hausratversicherung, die eine Höchstgrenze für die Entschädigung von Wertsachen festlegt, ist laut ARAG wirksam. Ferner seien aus Gold hergestellte Uhren unabhängig von ihrem Gebrauchszweck als Wertsachen im Sinne dieser Versicherungsbedingung einzustufen (OLG Frankfurt, Az.: 7 U 119/16).
+++ Große Unterschiede bei Wechselkursen +++
Wer in Länder mit eigenen Währungen reist, sollte darauf achten, wie er an die Fremdwährung gelangt, denn es kann laut ARAG große Unterschiede bei den Wechselkursen geben.
Langfassungen:
Gewächshaus auf Dachterrasse bedarf Zustimmung
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Dem beklagten Ehepaar gehört dort eine Eigentumswohnung. Auf ihrer Dachterrasse hat das Ehepaar ein sogenanntes Anlehngewächshaus aufgestellt. Dieses besteht aus Aluminiumprofilen sowie seitlichen Glaselementen und einem Kunststoffdach. Das Glashaus wiegt etwa 265 Kilogramm und ist nicht mit der Fassade verbunden. Die Eigentümergemeinschaft verlangt nun die Beseitigung des Gewächshauses. Vertraglich ist geregelt, dass bauliche Veränderungen, soweit sie das Gemeinschaftseigentum betreffen, einstimmig von der Eigentümerversammlung beschlossen werden müssen. Für Änderungen an der äußeren Gestaltung und der Farbe des Gebäudes – einschließlich Balkone – genügt hingegen eine Zweidrittel-Mehrheit. Die Richter stuften das Gewächshaus als bauliche Veränderung ein, die entfernt werden muss. Auch der Einwand des Ehepaares, dass in anderen Bereichen des Gemeinschaftseigentums bauliche Veränderungen von anderen Wohnungseigentümern vorgenommen worden seien, ist nach Ansicht der ARAG Experten für diese Einschätzung unerheblich (AG München, Az.: 481 C 26682/15 WEG).
Höchstgrenze für Wertsachen in Versicherungsbedingungen zulässig
Der Kläger nahm die beklagte Hausratversicherung auf Leistung in Anspruch. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen enthielten unter anderem eine Höchstgrenze für die Entschädigung von Wertsachen je Versicherungsfall. Wertsachen waren insbesondere „Schmucksachen“ sowie „alle Sachen aus Gold oder Platin“. Sofern sich diese Gegenstände zum Zeitpunkt der Entwendung außerhalb näher bestimmter Stahlschränke befanden, beschränkte sich die Entschädigungssumme auf insgesamt 20.000 Euro je Versicherungsfall. Dem Kläger wurden in seinem Haus von zwei Tätern unter Androhung von Gewalt unter anderem eine Rolex Herrenuhr YachtMaster II aus massivem 18 Karat Weißgold und Platin sowie eine mit Brillanten besetzte Damenarmbanduhr aus Gelbgold entwendet. Die Uhren befanden sich nicht in einem Tresor. Die Hausratversicherung zahlte dem Kläger 20.000 Euro für den Verlust der Uhren. Damit war der Mann nicht einverstanden und forderte eine weitergehende Entschädigung in Höhe des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der Uhren von rund 80.000 Euro. Sein Argument: Bei den Uhren handele es sich nicht um Wertsachen, sondern um Hausrat. Hauptzweck der Uhren sei nicht das Schmücken des Trägers, sondern das Zeitmessen. Im Übrigen seien die Versicherungsbedingungen hinsichtlich der Wertgrenzen unwirksam, da sie intransparent und überraschend seien. Doch die Richter sahen das anders: Da die Uhren aus massivem Gold waren, erfüllen sie zweifellos das Tatbestandsmerkmal einer „Sache aus Gold“. Und damit ist die Entschädigungssumme nach Ansicht der ARAG Experten klar beschränkt (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 7 U 119/16).
Große Unterschiede bei Wechselkursen
In Urlaubsländern mit eigener Währung wie etwa Polen, der Schweiz, Tschechien oder Großbritannien können sich Touristen natürlich auch am Automaten Geld holen. Von Wechselstuben direkt am Flughafen raten die ARAG Experten ab, da sie weitaus schlechtere Wechselkurse anbieten und hohe Umtauschgebühren verlangen. Aber auch an Geldautomaten wird Kasse gemacht. So bieten die Automaten an, die Landeswährung sofort in Euro umzurechnen. Doch die ARAG Experten warnen vor dieser Variante, weil sie die Urlaubskasse unnötig belasten kann. Denn der Automatenbetreiber nimmt für diese Sofort-Umrechnung einen Aufschlag von bis zu zehn Prozent. Daher sollte man immer „ohne Umrechnung“ wählen, selbst wenn der Automat dann warnt, dass der Wechselkurs nicht garantiert sei!
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