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+++ MPU nicht zwingend erforderlich +++
Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde laut ARAG ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen (BVerwG, Az.: 3 C 24.15 und 3 C 13.16).
+++ Klausel über Vorerkrankung unwirksam +++
Eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen einer Reiserücktrittsversicherung, wonach keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen festgeschrieben wird, benachteiligt den Versicherten unangemessen und ist laut ARAG unwirksam (AG München; Az.: 159 C 5087/16).
Langfassungen:
MPU nicht zwingend erforderlich
Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. In zwei Verfahren wurden den Betroffenen u.a. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (mit einer BAK von 1,28 bzw. 1,13 Promille) die Fahrerlaubnis entzogen worden. In beiden Fällen ist die Klage auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Beklagten jeweils verpflichtet, den Klägern die beantragten Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch neu zu erteilen. Der Auffassung, dass die Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt nur nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens neu erteilt werden dürfe, ist es nicht gefolgt. Eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen rechtfertigt erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, so die ARAG Experten (BVerwG, Az.: 3 C 24.15 und 3 C 13.16
Klausel über Vorerkrankung unwirksam
Eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen einer Reiserücktrittsversicherung, wonach keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen festgeschrieben wird, benachteiligt den Versicherten unangemessen und ist unter Umständen unwirksam. Der 77-jährige Kläger buchte im verhandelten Fall im November 2014 für sich und seine Ehefrau eine Reise in der Zeit nach Teneriffa zum Preis von 2196 Euro. Seit 2006 leidet er an einer nicht akuten kompensierten Niereninsuffizienz. Diese war jahrelang unauffällig und ohne Beschwerdeerscheinungen, so dass der Kläger zahlreiche Reisen ohne Probleme durchführen konnte. Im Dezember 2014 litt er an einer Angina und musste sich im Krankenhaus behandeln lassen. Am 02.01.15 musste er wegen Bluthochdrucks behandelt werden, wobei festgestellt wurde, dass der Kreatininwert gestiegen war, und es wurde ihm abgeraten, die gebuchte Reise anzutreten. Aufgrund dessen stornierte er die Reise, woraufhin Stornokosten iHv 923 Euro anfielen. Der Kläger machte diese Kosten bei seiner Reiserücktrittsversicherung geltend. Gemäß Ziff. 3. 5. 3 der Versicherungsbedingungen besteht keine Leistungspflicht für bei Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen. Die Reiserücktrittsversicherung verweigerte die Leistung, da das Risiko der Vorerkrankung in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sei und nur neue auftretende Erkrankungen Versicherungsschutz genössen. Das AG München hat das Kreditkartenunternehmen aufgrund der Reiserücktrittversicherung zur Zahlung der Stornokosten abzüglich eines in den AGB vorgesehenen Betrags verurteilt. Die Bestimmung Ziff. 3.5.3. der Versicherungsbedingungen sei unwirksam, da sie die Versicherten unangemessen benachteilige. Danach bestehe zwar keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen. Die Klausel differenziere aber nicht zwischen der versicherten Person bekannten und unbekannten Vorerkrankungen, so dass auch der versicherten Person unbekannte Vorerkrankungen bei Reisebuchung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien, so die ARAG Experten. Ferner sei die Verschlechterung durch ein zufälliges Akutereignis ausgelöst worden und stelle damit eine unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen dar (AG München; Az.: 159 C 5087/16).
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