ARAG Recht schnell
Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Kostenerstattung für Beseitigung des Tieres nach Wildunfall +++
Ein Kostenerstattungsanspruch der Straßenbehörde für die Beseitigung und Entsorgung von Unfallwild kann laut ARAG nicht auf die versäumte unverzügliche Straßenreinigung durch den am Unfallgeschehen beteiligten Kfz-Fahrer gestützt werden, weil der Eintritt der Reinigungspflicht aufschiebend bedingt vom Verzicht des Jagdausübungsberechtigten auf sein Aneignungsrecht am verendeten Wild abhängt (VG Hannover, Az.: 7 A 5245/16 und andere).
+++ Mehrere Bezahlungsmöglichkeiten müssen angeboten werden +++
Beim Abschluss eines Stromvertrages muss es mehrere Bezahlmöglichkeiten geben. Es genüge laut ARAG nicht, wenn für einzelne Tarife lediglich das Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) angeboten wird. Es stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, wenn bestimmte, an sich vorgesehene Zahlungsweisen einzelnen Kundengruppen verschlossen blieben (OLG Köln, Az.: 6 U 146/16).
+++ Eltern müssen Namen des Kindes preisgeben +++
Wird über einen (Familien-)Internetanschluss im Wege des sogenannten Filesharings eine Urheberrechtsverletzung begangen, so muss der Anschlussinhaber, der die Verletzung nicht selbst begangen haben will, Nachforschungen zum für die Rechtsverletzung Verantwortlichen anstellen. Erfährt er dabei den Namen des Familienmitglieds, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er diesen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will. In dem zugrundeliegenden Fall wussten die wegen der Urheberrechtsverletzung als Anschlussinhaber in Anspruch genommenen Eltern, welches ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen hatte, wollten den Namen laut ARAG aber nicht offenbaren. (BGH, Az.: I ZR 19/16).
Langfassungen:
Kostenerstattung für Beseitigung des Tieres nach Wildunfall
Die Kostenerstattung für die Beseitigung und Entsorgung von Unfallwild kann nicht auf die beteiligten Kfz-Fahrer übertragen werden. Die zuständige Behörde sah die zuvor herrenlosen und nunmehr verendeten Tierkörper als Verunreinigung der Straße an, die der jeweilige Fahrzeugführer unverzüglich zu beseitigen hatte. Da die Fahrer dies unterlassen habe, müssten sie die Kosten der Bergung und Entsorgung des Unfallwildes tragen. Gegen derartige Kostenbescheide wehrten sich die Betroffenen. Das aufgerufene Gericht verneinte die Kostentragungspflicht, weil eine unverzügliche Reinigungspflicht der jeweiligen Fahrzeugführer nicht bestanden habe. Denn das verendete Wild sei eine Sache des Jagdrechts, die sich der zuständige Jagdausübungsberechtigte aneignen dürfe. Die unverzügliche Straßenreinigungspflicht entstehe jedoch unmittelbar kraft Gesetzes und sei nicht von der Willensentscheidung des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten abhängig, auf die Aneignung des Unfallwildes zu verzichten. Deshalb stellten die Vorschriften zur Straßenreinigung keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Kostenpflicht der von einem Wildunfall betroffenen Autofahrer dar, erklären ARAG Experten (VG Hannover, Az.: 7 A 5245/16 und andere).
Mehrere Bezahlungsmöglichkeiten müssen angeboten werden
Beim Abschluss eines Stromvertrages muss es mehrere Bezahlmöglichkeiten geben. In dem konkreten Fall hatte der Stromanbieter verschiedene Tarife mit unterschiedlichen Bedingungen und verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten angeboten. Bei einer Online-Bestellung des Tarifs „Strom Basic“ verlangte er aber von den Verbrauchern zwingend die Angabe von Kontodaten und die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats. Bei anderen Tarifen wurden auch andere Zahlungsmöglichkeiten eröffnet. Die klagende Verbraucherzentrale ging gegen diese Praxis unter Berufung auf § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG vor. Nach diesem Gesetz sind dem Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Vor dem OLG wurde der Stromanbieter verurteilt, die bisherige Praxis zu unterlassen. Nach der – auf europäisches Recht zurückgehenden – Vorschrift des § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG seien für jeden Tarif verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Da Kunden, die über kein Konto verfügen, auch nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen könnten, würden diese durch die vom Stromanbieter vorgesehenen Zahlungsmodalitäten unangemessen benachteiligt. Sie wären gerade vom besonders preisgünstigen Basistarif von vornherein ausgeschlossen, obwohl es sich hierbei in der Regel um einkommensschwache Kunden handeln würde. Dabei beruhe der Preisvorteil gegenüber anderen Tarifen nicht nur auf der Ersparnis wegen des SEPA-Lastschriftverfahrens, sondern auch auf weitergehenden Leistungen des Stromanbieters beziehungsweise auf abweichenden Bedingungen in anderen Tarifen, so die ARAG Experten (OLG Köln, Az.: 6 U 146/16).
Eltern müssen Namen des Kindes preisgeben
Wird über einen (Familien-)Internetanschluss im Wege des sogenannten Filesharings eine Urheberrechtsverletzung begangen, so muss der Anschlussinhaber, der die Verletzung nicht selbst begangen haben will, Nachforschungen zum für die Rechtsverletzung Verantwortlichen anstellen. Im verhandelten Fall hat die Klägerin die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nimmt die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadenersatz in Höhe von mindestens 2.500 Euro sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 Euro in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben jedoch verweigert. Vor dem BGH hatte die Klage Erfolg. Es spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage müsse sich der Anschlussinhaber erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. Diese Erklärung sin die Beklagten im entschiedenen Fall nicht nachgekommen, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, müsse er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: I ZR 19/16).
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