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Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Längere Kündigungsfrist in der Probezeit +++
Sieht ein Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies laut ARAG vom Arbeitnehmer so zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann (BAG, Az.: 6 AZR 705/15).
+++ Transportunternehmen müssen Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten nachweisen +++
Transportunternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, zur Überprüfung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften auf Aufforderung der zuständigen Aufsichtsbehörde Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgeräts eines Lkws vorzulegen. Dies hat laut ARAG das Verwaltungsgericht Mainz entschieden (Az.: 3 K 621/16.MZ).
+++ Fahrverbot wegen wiederholten Geschwindigkeitsverstößen +++
Überschreitet ein Verkehrsteilnehmer, der in den letzten vier Jahren bereits mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 21 und 46 Stundenkilometern und wegen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, erneut die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 Stundenkilometer, kann laut ARAG die Verhängung einer doppelten Regelgeldbuße und eines Fahrverbots angemessen sein (AG München, Az.:437 Js 150260/16).
Langfassungen:
Längere Kündigungsfrist in der Probezeit
Ist in einem Arbeitsvertrag in einer Klausel eine längere Kündigungsfrist als zwei Wochen festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer so zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann. In einem konkreten Fall war ein Mitarbeiter ab April 2014 bei der beklagten Fluggesellschaft als Flugbegleiter beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag, den der Arbeitgeber vorformuliert hatte, war in § 1 pauschal bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach einem Manteltarifvertrag richten. Dieser sah während der Probezeit besondere Kündigungsfristen vor. In § 3 des Arbeitsvertrags war unter der Überschrift „Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses“ vorgesehen, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. In § 8 des Vertrags, der mit „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ überschrieben war, war ohne Bezugnahme auf § 1 oder § 3 des Vertrags festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelte. Am 05.09.2014 erhielt der Mitarbeiter eine Kündigung zum 20.09.2014. Er begehrte die Feststellung, das Arbeitsverhältnis habe erst mit Ablauf der in § 8 des Arbeitsvertrags vereinbarten Frist und damit zum 31.10.2014 geendet. Aus dem Vertrag ergebe sich nicht, dass innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses eine kürzere Kündigungsfrist gelten solle. Seine Klage hatte vor dem BAG Erfolg. Die Bestimmungen des von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrags seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. Aus Sicht eines solchen Arbeitnehmers lasse eine Vertragsgestaltung wie die im Arbeitsvertrag der Parteien nicht erkennen, dass dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für Kündigungsfristen zukommt. Nach Wortlaut und Systematik des Vertrags sei vielmehr allein die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist maßgeblich. Diese Frist gelte auch für Kündigungen in der vereinbarten Probezeit, erklären ARAG Experten (BAG, Az.: 6 AZR 705/15).
Transportunternehmen müssen Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten nachweisen
Transportunternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, zur Überprüfung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften auf Aufforderung der zuständigen Aufsichtsbehörde Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgeräts eines Lkws vorzulegen. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle wurden bei einem Fahrzeug des klagenden Transportunternehmens mehrere Verstöße gegen die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten festgestellt. Gegen den Unternehmensinhaber erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 300 Euro. Die zuständige Behörde forderte daraufhin von dem Unternehmen die Vorlage der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen EG-Kontrollgeräts im betreffenden Fahrzeug für einen zurückliegenden Zeitraum von vier Monaten und verwies darauf, dass mit Blick auf die der Allgemeinheit drohenden Gefährdungen und Schäden durch übermüdetes und überarbeitetes Fahrpersonal die Beachtung der im Straßenverkehr geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen sei. Der Kläger wandte sich gerichtlich gegen die behördliche Anordnung und machte geltend, das seinerzeitige Fehlverhalten sei in einem Zusammenhang mit einer besonderen betrieblichen Situation zu sehen. Dies dürfe nicht dazu führen, einen Verdacht über einen längeren Zeitraum aufrecht zu erhalten. Die Maßnahme gefährde außerdem wegen des damit verbundenen Aufwands den Betrieb. Die Klage hatte keinen Erfolg – Aufsichtsbehörden dürfen zur Überprüfung der Einhaltung europarechtlicher und inländischer Vorschriften betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen Unterlagen von den Transportunternehmern verlangen. Die Aufsichtsbehörden seien routinemäßig oder – wie hier nach der Feststellung von Verstößen – anlassbezogen berechtigt, die Übermittlung von Unterlagen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und des Schutzes von Rechtsgütern wie Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer zu verlangen. Der Kläger habe nur Daten herauszugeben, zu deren Speicherung er ohnehin verpflichtet sei, und auch nur innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von einem Jahr, so die ARAG Experten (Az.: 3 K 621/16.MZ).
Fahrverbot wegen wiederholten Geschwindigkeitsverstößen
Überschreitet ein Verkehrsteilnehmer, der in den letzten vier Jahren bereits mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und wegen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, erneut die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Verhängung einer doppelten Regelgeldbuße und eines Fahrverbots angemessen sein. Im verhandelten Fall überschritt der Angeklagte am 27.12.2015 gegen 22.31 Uhr die zulässige Geschwindigkeit um 22 Stundenkilometer. Vor Gericht machte er keine Angaben, wurde jedoch durch ein bei der Messung gefertigtes Lichtbild und die Polizeibeamtin, die die Messung durchgeführt hat, überführt. Der Betroffene wurde in den letzten vier Jahren bereits in insgesamt acht Fällen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 21 und 46 Stundenkilometern verurteilt. Außerdem wurde er wegen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe verurteilt, bereits fünfmal wurde gegen ihn ein Monat Fahrverbot ausgesprochen. Das Amtsgericht hat den Angeklagten zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Neben der Geldbuße sei zur Einwirkung auf den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme geboten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und an der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Allein durch die Erhöhung des Bußgeldes könnte der mit dem Fahrverbot angestrebte erzieherische Effekt und die notwendige Warnwirkung für die Zukunft bei dem Betroffenen nicht erreicht werden, erläutern ARAG Experten die Begründung des Gerichts (AG München, Az.: 437 Js 150260/16).
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