ARAG Recht schnell…
Urteile auf einen Blick
+++ Keine Unterhaltspflicht gegenüber Eltern +++
Eine Unterhaltsverpflichtung eines erwachsenen Kindes besteht laut ARAG nicht, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheint (OLG Oldenburg, Az.: 4 UF 166/15).
+++ Fahren ohne Führerschein: Zwei Autos sichergestellt +++
Bei schwerwiegenden Verstößen können laut ARAG Kraftfahrzeuge sichergestellt werden. Das Verwaltungsgericht Köln erachtete eine solche polizeiliche Verfügung für rechtmäßig, da der 18-jährige gegnerische Antragsteller ein Intensivtäter im Bereich der Straßenverkehrsdelikte ist, der sein Verhalten offenkundig nicht eigenständig kontrollieren kann, um sich regelkonform zu verhalten (VG Köln, Az.:20 L 3178/16).
+++ Keine Geldbuße trotz Handy am Steuer+++
Wer bereits vor Antritt der Fahrt telefoniert und sein Telefonat sodann während der Fahrt mit Handy in der Hand fortsetzt, muss laut ARAG unter Umständen keine Geldbuße zahlen. Dies hat das OLG Stuttgart entschieden (OLG Stuttgart, Az.: 4 Ss 212/16).
Langfassungen:
Keine Unterhaltspflicht gegenüber Eltern
Eine Unterhaltsverpflichtung eines erwachsenen Kindes besteht unter Umständen nicht, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat. Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Unterhaltspflicht der erwachsenen Tochter verneint. Der Vater hatte über sechs Jahre lang gar nichts für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt, obwohl er in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er hatte darüber hinaus bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle. Ein solcher Kontaktabbruch stellt eine weitere grobe Verfehlung gegenüber der Tochter und eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht dar. Der Kontaktabbruch ist auch nachhaltig gewesen. Allein die Einladung der Tochter zur neuen Hochzeit des Vaters und ein einmaliger Besuch der Tochter während eines Krankenhausaufenthaltes des Vaters führten noch nicht zu einer Wiederherstellung des Vater-Tochter-Verhältnisses. Zwar stellt ein Kontaktabbruch nicht regelmäßig eine grobe Verfehlung dar, die zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führt. Vorliegend kommt aber neben dem Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hinzu. Die Tochter hatte als Kind nicht nur wirtschaftlich schlecht dagestanden, sondern auch die emotionale Kälte des Vaters durch den Kontaktabbruch erfahren müssen. Beides zusammen führe dazu, dass die Tochter als Erwachsene jetzt nicht mehr für den Vater einstehen muss, erklären ARAG Experten (OLG Oldenburg, Az.: 4 UF 166/15).
Fahren ohne Führerschein: Zwei Autos sichergestellt
Bei schwerwiegenden Verstößen können Kraftfahrzeuge sichergestellt werden. Ein 18-Jähriger ist mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Sicherstellung seiner beiden Kraftfahrzeuge gescheitert. Obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, hat die Polizei festgestellt, dass er seit September 2014 in mindestens 20 Fällen Auto gefahren ist. Zudem hat er nach polizeilichen Erkenntnissen zeitgleich weitere Rechtsverstöße begangen und sich polizeilichen Kontrollen wiederholt durch Flucht entzogen. Bei den anschließenden Verfolgungen war es laut Feststellungen der Polizei zu ganz erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstößen, zu gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr, Gefährdungen des Straßenverkehrs durch rücksichtsloses Verhalten und Nötigungen gekommen. Da vielfältige Versuche des Polizeipräsidiums, eine Verhaltensänderung beim Antragsteller herbeizuführen, ohne Erfolg blieben, hat das Polizeipräsidium Köln mit Verfügung vom 25.11.2016 einen BMW Z 4 und einen Nissan Z 350 des Antragstellers sichergestellt. Die Sicherstellung bewirkt, dass der Antragsteller die Fahrzeuge dauerhaft nicht nutzen kann. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich mit der Begründung die Sicherstellung der Fahrzeuge sei unverhältnismäßig, einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Dies jedoch ohne Erfolg, denn laut Verwaltungsgericht (VG) war die Sicherstellungsverfügung rechtmäßig. Denn es handele sich beim Antragsteller um einen Intensivtäter im Bereich der Straßenverkehrsdelikte, der offenkundig nicht in der Lage sei, sein Verhalten eigenständig zu kontrollieren, um sich regelkonform zu verhalten. Die Sicherstellung der Fahrzeuge war deshalb erforderlich, um eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer abzuwenden, ergänzen ARAG Experten (VG Köln, AZ 20 L 3178/16).
Keine Geldbuße trotz Handy am Steuer
Wer bereits vor Antritt der Fahrt telefoniert und sein Telefonat sodann während der Fahrt mit Handy in der Hand fortsetzt, muss laut ARAG unter Umständen keine Geldbuße zahlen. Der betroffene Autofahrer telefonierte bereits vor Fahrtantritt mit seinem Smartphone. Telefonierend stieg er in das Auto ein und startete den Motor. Dabei stellte sein Mobiltelefon selbsttätig über Bluetooth eine Verbindung mit der Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs her, so dass das Telefonat während der Fahrt über die Freisprechanlage fortgeführt wurde. Dabei hatte der Autofahrer vergessen, das Mobiltelefon wegzulegen und hielt dieses weiterhin in der Hand. Gegen die Verurteilung wegen der „fahrlässigen Benutzens eines Mobiltelefons mittels Halten des Mobiltelefons während der Fahrt“ wehrte sich der Autofahrer – mit Erfolg! Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Handys, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt. In der aktuellen Fassung heißt es, dass ein Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen darf, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Somit erfasst das Verbot nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern bezieht sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen. Der Benutzung einer Freisprecheinrichtung wohnt gerade inne, dass beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen, Daher ist die Verwendung eines Mobiltelefons über Bluetooth ist also keine „Benutzung“, wenn der Fahrzeugführer dazu den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss, erläutern ARAG Experten die Argumentation des Gerichts (OLG Stuttgart, AZ 4 Ss 212/16).
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