ARAG Recht schnell…
Urteile auf einen Blick
+++ Kiffen auf Kosten der Kasse? +++
Nach dem einstimmigen Beschluss im Bundestag ist Cannabis künftig als Medizin auf Rezept in der Apotheke erhältlich. Ärzte dürfen laut ARAG schwerkranken Patienten damit erstmals Cannabis als Therapiealternative verschreiben, wenn eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Kosten werden von Krankenkassen übernommen.
+++ Haftung für Heimkosten auch bei Erbausschlagung +++
Unterschreibt eine Tochter beim Einzug ihrer Mutter in ein Pflegeheim eine Kostenübernahmeerklärung, so haftet sie laut ARAG für rückständige Heimkosten, auch wenn sie die Erbschaft ihrer Mutter ausgeschlagen hat. Ein möglicher Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz hilft ihr ebenso wenig weiter, weil in dessen Schutzbereich nur die Heimbewohner selbst, nicht aber ihre Angehörigen fallen (OLG Oldenburg, Az.: 4 U 36/16).
+++ Keine Haftung von Tierheim für Verletzungen +++
Tierheime müssen laut ARAG nicht für Verletzungen haften, die Tiere möglichen Käufern während einer Probezeit zufügen. Im konkreten Fall war ein Paar von einer Katze gebissen worden, die es nach Hause mitgenommen hatte. Der Mann und die Frau verlangten daraufhin vom Tierheim Schmerzensgeld, die Krankenhaus- und die Anwaltskosten zurück (AG Ansbach, Az.: 5 C 756/16).
Langfassungen:
Kiffen auf Kosten der Kasse?
Nach dem einstimmigen Beschluss im Bundestag ist Cannabis künftig als Medizin auf Rezept in der Apotheke erhältlich. Ärzte dürfen schwerkranken Patienten damit erstmals Cannabis als Therapiealternative verschreiben, wenn eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Kosten werden von Krankenkassen übernommen. Widerspruch dürfen diese nach Angaben der ARAG Experten nur einlegen, wenn gewichtige medizinische Gründe dagegen sprechen. Cannabisarzneimittel können zum Beispiel in der Schmerztherapie bei bestimmten chronischen Erkrankungen oder im Verlauf einer Krebsbehandlung mit Chemotherapie bei schwerer Appetitlosigkeit und Übelkeit zur Linderung der Beschwerden eingesetzt werden. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass dieser Beschluss nicht gleichbedeutend ist mit einer generellen Legalisierung von Cannabis. Der Eigenanbau durch Patienten bleibt verboten. Künftig wird Anbau durch eine staatliche Cannabisagentur kontrolliert. Bis dahin wird die Versorgung mit dem so genannten Medicalcannabis über Importe abgedeckt.
Haftung für Heimkosten auch bei Erbausschlagung
Ein Pflegeheim hatte mit Erfolg gegen die Tochter einer verstorbenen Heimbewohnerin geklagt. Die Tochter hatte beim Einzug ihrer Mutter ins Heim eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben. Dennoch weigerte sic sich, dir rückständigen Heimkosten zu zahlen. Vor Gericht hatte die Tochter argumentiert, sie hafte nicht, denn sie habe die Erbschaft ihrer Mutter ausgeschlagen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Pflegeheim vom Heimbewohner Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Heimvertrag nur dann verlangen, wenn dies im Heimvertrag konkret vereinbart ist. Eine Vereinbarung in einer bloßen Anlage zum Heimvertrag reicht nicht. Das OLG hat entschieden, dass die Tochter zahlen muss. Das Ausschlagen der Erbschaft ändere daran nichts, weil es nicht um den Anspruch des Pflegeheims gegen die verstorbene Mutter gehe, sondern um einen direkten Anspruch des Pflegeheims gegen die Tochter aufgrund der von ihr unterschriebenen Erklärung. Auch einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz konnte das OLG nicht feststellen. Die Erklärung der Tochter sei auch dann gültig, wenn sie separat vom Heimvertrag abgeschlossen worden sei. Aber selbst wenn man einen Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz annehmen würde, hafte die Tochter, denn dieses Gesetz solle nur den Heimbewohner schützen, nicht aber dessen Angehörige, so die ARAG Experten (OLG Oldenburg, Az.: 4 U 36/16).
Keine Haftung von Tierheim für Verletzungen
Ein Paar hatte eine Katze aus dem Tierheim zur Probe mit nach Hause genommen. Als die Kläger die Transportbox öffneten, kratzte und biss der Stubentiger den Mann und die Frau. Bei beiden infizierten sich die Bisswunden, das Paar wurde einige Tage stationär behandelt. Vom Tierheim verlangte es mindestens 1.500 beziehungsweise 1.000 Euro Schmerzensgeld, Krankenhauskosten von 130 Euro und 400 Euro Anwaltskosten. Das Paar hatte argumentiert, das Tierheim hätte davor warnen müssen, dass sich die Katze gegen den Transport wehrt. Vom Gericht hieß es jedoch: Dafür hätten die Mitarbeiter wesentlich besser als die Kläger über die Gefahr informiert sein müssen, dass die Katze beißen könnte. Da das Paar jedoch schon früher Katzen gehalten hatte, hätten auch die beiden Abholer mit einem Biss rechnen müssen. Auch die „allgemeine Tierhalter-Haftung“ des Tierheims greife in dem Fall nicht, denn da das Paar die Katze für eine Woche auf Probe mit nach Hause nahm, sei es für diese Zeit zum Halter der Katze geworden. Die Tierhalter-Haftung soll vor allem unbeteiligte Dritte schützen, so die ARAG Experten (AG Ansbach, Az.: 5 C 756/16).
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