Abmahnung wegen Filesharing erhalten? Tipps vom Anwalt!

Abmahnung wegen Filesharing erhalten? Tipps vom Anwalt!

Wenn auch Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, rufen Sie an unter 040 32 55 32 28. (Bildquelle: © Randolf Berold / panthermedia.net)

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten? Worum es hier geht, ist mit einem Begriff definiert – Urheberrechtsverletzung. Urheberrechtlich geschütztes Material darf nicht ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden. Der Vorwurf bei einer Filesharing Abmahnung bezieht sich in diesem Fall auf Ihren Internetanschluss.

Was bedeutet das und wie können Sie sich gegen überhöhte Kosten oder unberechtigte Vorwürfe wehren? Und wann greift eine Abmahnung wegen Filesharing Verjährung?

Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz weiß Rat.

1. Wann erhalte ich eine Abmahnung wegen Filesharing?

Immer dann, wenn unterstellt wird, dass Sie oder jemand anderer Ihren Internetzugang benutzt hat, um urheberrechtlich geschütztes Material herunterzuladen. Es können Familienmitglieder sein, Mitarbeiter oder Mitbewohner: Die Anzahl der verwendeten Endgeräte zählt nicht, was ausschlaggebend ist, ist der gemeinsam genutzte Internetanschluss.

Bei einer Filesharing Abmahnung geht es in der Regel um Downloads aus den Bereichen Musik, Spiele, Serien oder Filme. Auch Texte können urheberrechtlich geschützt sein und fallen unter das umfassende Schutzrecht des geistigen Eigentums.

2. Was können Sie tun, wenn eine Filesharing Abmahnung kommt?

Auch wenn das Schreiben der Anwaltskanzlei noch so einschüchternd wirkt, eins ist wichtig: Erst mal Ruhe bewahren und nichts überstürzen! Prüfen Sie genau, was Ihnen vorgeworfen wird. In welchem Zeitraum soll die Urheberrechtsverletzung stattgefunden haben? Stimmt Ihre Adresse? Was genau ist der konkrete Vorwurf?

Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die angegebenen Fristen, das verschafft Ihnen erstmal Luft die Abmahnung wegen Filesharing in Ruhe genauer zu betrachten.

3. Wie sieht so eine Abmahnung aus?

Das Abmahnschreiben wegen Filesharing muss aussagekräftige Daten enthalten. Das bezieht sich auf den Rechteinhaber, den die abmahnende Kanzlei vertritt.

– Softwareproduzenten, Filmstudios, Autoren oder Plattenfirmen müssen konkret genannt werden.
– Dazu kommt die exakte Festlegung des Werkes und die Formulierung der Rechtsverletzung, die Inhalt der Abmahnung ist.
– Auch die Abmahnkosten müssen eindeutig im Abmahnschreiben enthalten sein.
– Entstandenen Anwaltskosten der Abmahnung und Schadensersatzforderungen sind ebenfalls Bestandteil der schriftlich versendeten Abmahnungen.

4. Was sollten Sie im Falle einer Abmahnung in keinem Fall tun?

Wenn Sie sich vom ersten Schreck der oftmals einschüchternden Schreiben erholt haben, gilt es folgende Punkte zu beachten:

Niemals den unterstellten Rechtsverstoß zugeben!

Das gilt auch für einen Anruf bei der abmahnenden Kanzlei. Nicht um etwas zu klären, nicht um etwaige Schuldbekenntnisse abzugeben – rufen Sie niemals dort an! Und überweisen Sie nicht vorschnell und ungeprüft die geforderte Geldsumme.

Ein wichtiger Punkt bei einer Filesharing Abmahnung ist die Unterlassungserklärung.

5. Was genau ist eine Unterlassungserklärung?

Nicht selten wird die sogenannte Unterlassungserklärung direkt dem Abmahnschreiben beigefügt. Das wirkt auf den ersten Blick weniger brisant, als die Kosten für die Urheberrechtsverletzung. Dennoch sollten Sie diesen Punkt auf keinen Fall unterschätzen!

Mit der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich, abgemahntes Verhalten in Zukunft zu unterlassen.

Das bedeutet im konkreten Fall, dass Sie die Werke des Rechteinhabers zu keiner Zeit mehr im Netz verbreiten dürfen. Im Falle einer Zuwiderhandlung müssen Sie mit besonders hohen Geldstrafen rechnen.

Die sogenannten Vertragsstrafeversprechen betragen bei bereits erfolgter Abmahnung wegen Filesharing in diesem Fall 5.001 Euro und mehr. Und das für jeden erneuten Verstoß!

6. Gibt es bei einer Abmahnung wegen Filesharing eine Verjährung?

Das Ziel einer Verjährung ist der Rechtsfrieden. Dabei geht es nicht um Schuld oder Unschuld, sondern um einen Ablauf der Ansprüche, die nach Ablauf der Frist nicht mehr vor Gericht gelten. Bei einer Abmahnung wegen Filesharing gilt die sogenannte Regelverjährung. Im BGB festgehalten unter § 195 beträgt die Regelverjährung drei Jahre.

Für eine Filesharing Abmahnung geht es bei dieser Frist um die Frage, wann der Anspruch entstanden ist. Genau definiert unter § 199 beginnt die Abmahnung wegen Filesharing Verjährung mit dem Schluss des Jahres, egal ob die Abmahnung im Januar oder im November kam.

7. Wie kann mir ein Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz helfen?

Viele Betroffene reagieren bestürzt und unsicher auf eine Abmahnung wegen Filesharing. Mit dieser umfangreichen Übersicht geben wir Ihnen eine erste Hilfestellung an die Hand. Sie können sich informieren und erhalten wichtige Informationen zum Thema. Ein Patentrezept für die richtige Reaktion gibt es jedoch nicht – zu individuell sind die Fälle, zu unterschiedlich die Filesharing Abmahnung.

Immer auf der sicheren Seite sind Sie mit einer Vertretung durch einen Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir beraten und helfen mit Kompetenz und Effizienz!

Quelle: https://kanzlei-bennek.de/abmahnung-wegen-filesharing/

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