Kündigung erhalten? Sperrzeit umgehen, Abfindung und Arbeitslosengeld sichern
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Nach der Kündigung folgt für viele Arbeitnehmer erst einmal die Arbeitslosigkeit; viele fragen sich dann, wovon sie leben sollen. Wer jetzt Arbeitslosengeld bekommt, fällt nicht ganz so hart. Das gilt jedenfalls für gekündigte Arbeitnehmer, die keine Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit bekommen, Dauer: bis zu 12 Wochen, in Einzelfällen sogar mehr. Was kann man tun, um diese Sperrfrist zu umgehen und stattdessen das volle Arbeitslosengeld zu beziehen? Und wie vermeidet man es, dass die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird? Arbeitsrechtler und Kündigungsschutz-Experte Alexander Bredereck weiß, wie man Abfindung und Arbeitslosengeld behält.
1. Wann verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit?
Wer grundlos an seiner Arbeitslosigkeit mitgewirkt hat, wird von der Bundesagentur für Arbeit mit einer Sperrzeit sanktioniert. So steht es im Gesetz, und wer in den Gesetzen weiterlesen will, um herauszufinden, was genau damit gemeint ist, wird enttäuscht. Man erfährt nicht, wann jemand „mitgewirkt“ hat an seiner Arbeitslosigkeit und was mit „grundlos“ gemeint ist. Die Verwaltungspraxis der Bundesagentur und die Rechtsprechung füllen das mit Inhalt und entscheiden mal für, mal gegen den Arbeitslosen. Für einen Arbeitnehmer, der sichergehen will, eine Sperrzeit nach seinem Jobverlust zu vermeiden, ist das eine unbequeme Situation. Wer beispielsweise einen Aufhebungsvertrag unterschreibt oder eine Abwicklungsvereinbarung, muss immer mit dem Risiko leben, 12 Wochen kein Arbeitslosengeld zu beziehen.
2. Wann verzichtet die Bundesagentur für Arbeit auf die Sperrzeit?
Um das volle Arbeitslosengeld zu erhalten, muss man regelmäßig eine Vorgehensweise wählen, bei der die Bundesagentur intern vorgibt, keine Sperrzeit zu verhängen. Und das ist der Fall bei einem gerichtlich protokollierten Abfindungsvergleich, den ein gekündigter Arbeitnehmer und sein ehemaliger Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht während eines Kündigungsschutzprozesses abschließen. Die Bundesagentur für Arbeit hat intern die Weisung ausgegeben, in diesen Fällen keine Sperre zu erteilen.
3. Was muss der Arbeitnehmer tun, um die Sperrzeit zu umgehen?
Um die Sperrzeit regelmäßig zu umgehen, muss es also zu einem gerichtlich protokollierten Abfindungsvergleich kommen. Hierfür muss der Arbeitnehmer erst einmal die Kündigung erhalten. Das heißt: Regelmäßig darf sich der Arbeitnehmer nicht auf einen Aufhebungsvertrag einlassen oder freiwillig das Arbeitsverhältnis kündigen! Und wenn er die Kündigungsschreiben des Arbeitgebers „in der Tasche“ hat, muss er die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage einhalten. Die Frist beginnt mit Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer behält sich die besten Chancen, wenn er am besten noch am Tag, an dem das Kündigungsschreiben zugegangen ist, einen Anwalt für Arbeitsrecht anruft und in Erfahrung bringt, ob sich eine Klage lohnt, beziehungsweise erfährt wie wahrscheinlich es ist, dass man sich mit dem Arbeitgeber auf einen Abfindungsvergleich einigen kann, was wiederum von den Chancen der Kündigungsschutzklage abhängt.
4. Wie vermeidet man die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld?
Wer seine Kündigungsschutzklage einem erfahrenen Kündigungsschutz-Experten anvertraut, geht regelmäßig sicher, dass dieser im Abfindungsvergleich die richtigen Formulierungen wählt, um zu verhindern, dass es zu einer Anrechnung kommt. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn man im Abfindungsvergleich vor Gericht einen Beendigungszeitpunkt wählt, der vor der ordentlichen Kündigungsfrist liegt. Nur wenn der Arbeitnehmer die ordentliche Kündigungsfrist im Abfindungsvergleich nicht einhält, rechnet die Bundesagentur für Arbeit die Abfindung auf das Arbeitslosengeld an.
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Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
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18.04.2018
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