Wird es bei Siemens betriebsbedingte Kündigungen geben?

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Wird es bei Siemens betriebsbedingte Kündigungen geben?

Fachanwalt Bredereck

Bis September 2018 soll feststehen, wie viele Stellen Siemens in Deutschland abbaut. Ob es dabei auch betriebsbedingte Kündigungen geben darf, darüber ist sich die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite von Siemens nicht einig. Das berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung online am 13.05.2018.

Dem Medienbericht zufolge hat die Personalchefin von Siemens in einer Telefonkonferenz einige Tage vor Erscheinen des FAZ-Berichts betriebsbedingte Kündigungen implizit jedenfalls nicht ausgeschlossen. Nach betriebsbedingten Kündigungen gefragt, habe die Personalchefin gesagt, dass Siemens das zwar nicht wolle. Gleichzeitig habe sie aber die Frage gestellt: „Was sollen wir denn machen, wenn die freiwilligen Maßnahmen nicht ausreichen?“ Dem FAZ-Bericht zufolge habe sich die Arbeitnehmerseite mit Hinweis auf das Radolfzell-Abkommen dagegengestellt. Nach dem Radolfzell-Abkommen aus 2010 soll es keine betriebsbedingten Kündigungen ohne Zustimmung der Arbeitnehmerseite geben dürfen. Und diese Zustimmung werde man von Arbeitnehmerseite nicht erteilen.

Jedenfalls wird Siemens ihren Mitarbeitern in den vom Stellenabbau betroffenen Unternehmensbereichen in Zukunft Abfindungsangebote, Aufhebungsverträge und andere Anreize anbieten, um sie zum freiwilligen Arbeitsplatzverzicht zu bewegen.

Arbeitsrechtler Bredereck fasst die wichtigsten Arbeitnehmer-Tipps für Siemens-Mitarbeiter zusammen.

Unterschrieben Sie keine Abfindungsvereinbarung, ohne zuvor darüber ausführlich mit einem ausgewiesenen Experten im Arbeitsrecht geredet zu haben. Lassen Sie Ihr Abfindungspaket von einem erfahrenen Abfindungsspezialisten und Kündigungsexperten überprüfen.
Berücksichtigen Sie dafür auch überregional arbeitende Arbeitsrechtskanzleien. Um Kündigungsschutzklagen und Abfindungsverhandlungen gegen Großkonzerne erfolgreich zu führen, sollte der Anwalt möglichst viel Spezialwissen und Erfahrung haben. Regelmäßig lohnt es sich, einen erfahrenen Experten für Kündigungsschutzklagen um Rat zu fragen und gegebenenfalls mit dem Fall zu beauftragen.
Beachten Sie die Fristen des Kündigungsschutzrechts! Die wichtigste Frist, die Sie nach einer Kündigung beachten müssen, ist die Dreiwochenfrist der Kündigungsschutzklage. Nachdem das Kündigungsschreiben bei Ihnen zugeht, haben Sie nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Daneben gibt es auch andere Fristen, beispielsweise: Eine Kündigung können Sie wegen fehlender Bevollmächtigung regelmäßig nur innerhalb von etwa drei Tagen zurückweisen. Daher gilt: Rufen Sie den Arbeitsrechtsexperten Ihrer Wahl möglichst noch am Tag der Kündigung an. So gehen Sie sicher, dass alle Fristen eingehalten werden.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag? Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten?

28.05.2018

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