ARAG Verbrauchertipps
Kündigung/Berufskrankheit/Zahnbehandlung
Xing-Profil mit Tücken
Dass unkorrekte Äußerungen und Inhalte auf Facebook und Co auch berufliche Konsequenzen haben können, ist eigentlich nichts Neues. Deshalb raten die ARAG Experten zu äußerster Vorsicht mit persönlichen Angaben. Und zwar nicht nur auf Facebook, sondern auch auf Xing. In einem konkreten Fall wurde einem Steuerberater ein voreiliger Eintrag im Xing-Profil fast zum Verhängnis. Denn noch bevor sein Arbeitsvertrag endete, gab er auf Xing an, als Freiberufler zu arbeiten. Als sein Noch-Chef das sah, kündigte er ihm fristlos. Er unterstellte seinem ehemaligen Angestellten, mit seinem freiberuflichen Status aktiv Kunden abzuwerben. Der Mitarbeiter hatte Glück. Die Richter wollten in der bloßen Änderung seines beruflichen Status keine unzulässige Konkurrenztätigkeit erkennen. Das Gericht wertete dies lediglich als Vorbereitung auf seine spätere Freiberuflichkeit. Nach Angaben der ARAG Experten kam dem Mann zugute, dass er bei der Angabe des bisherigen Arbeitgebers weiterhin seine aktuelle Stelle im Xing-Profil eingetragen hatte. Auch Abwerbeversuche etwa in der Xing-Rubrik „Ich suche“ waren nicht ersichtlich. Daher gab es keinen Grund für eine fristlose Kündigung (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 12 Sa 745/16).
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Meniskusschaden kann Berufskrankheit sein
Der Unterschied zwischen einem Finanzbeamten und einem Fußballprofi ist vermutlich nicht nur das Gehalt. Sondern auch die Einstufung einer Meniskusverletzung als Berufskrankheit. Verletzt sich der Beamte am Innenmeniskus, lässt er sich krankschreiben, wird operiert und kehrt an den Schreibtisch zurück. Auswirkungen auf sein Gehalt wird es kaum geben. Reißt der Meniskus jedoch bei einem Profifußballer, kann es sein, dass dieser Schaden als Berufskrankheit anerkannt wird. Und in diesem Fall muss die Berufsgenossenschaft medizinische Rehabilitation und finanzielle Entschädigung leisten. Wie viele Stunden das Knie jährlich durch Trainings- und Wettkampfzeiten belastet wurde, ist für die Anerkennung als Berufskrankheit unerheblich. Denn nach aktuellem medizinwissenschaftlichem Kenntnisstand steht fest, dass der Meniskus insbesondere bei Fußballern extrem belastet wird (Sozialgericht Dresden, Az.: S 5 U 233/16).
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Arbeitsunfall mit Biss
Wer durch einen Arbeitsunfall Zähne verliert, die anschließend durch Implantate ersetzt werden müssen, kann auf die gesetzliche Unfallversicherung bauen. Sie muss nach Angaben der ARAG Experten für die Kosten des Zahnersatzes sowie für die zahnärztliche Behandlung aufkommen. Doch in einem konkreten Fall nutzte ein junger Mann die vermeintlich günstige Gelegenheit, sich von der gesetzlichen Unfallversicherung sein komplettes Gebiss verschönern zu lassen. Bei dem Zusammenprall mit einem Hubwagen hatte er zuvor bei der Arbeit beide Vorderzähne verloren. Für die Implantate hatte er sich für eine Zahnfarbe entschieden, die heller war als seine übrigen Zähne. Also ließ er den Zahnarzt sein komplettes Gebiss farblich an die Implantate anpassen und auch gleich die kariösen Genossen im Mund behandeln. Die Rechnung von zusätzlichen knapp 2.500 Euro schickte er ebenfalls an die Unfallversicherung. Doch die verweigerte die Zahlung. Weder die kosmetische Anpassung der übrigen Zähne noch die Karies-Behandlung wollte man übernehmen. Zu Recht, wie die ARAG Experten erklären. Denn Karies und Verfärbungen hatte der Mann auch schon vor seinem Unfall. Die Behandlung war zwar durchaus sinnvoll, aber nicht aufgrund des Arbeitsunfalles erforderlich (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 1 U 120/16).
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