Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers: Vorratskündigung unzulässig
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Sind Arbeitnehmer über ein halbes Jahr bei einem Arbeitgeber tätig, der regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. In diesem Fall brauchen Arbeitgeber einen speziellen, gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund. Als solcher kommt auch ein betriebsbedingter Grund, wie z. B. eine Stellenstreichung, in Betracht. Dann muss sich der Arbeitgeber aber auch sicher sein, dass er die Stelle nicht wieder besetzen will und den Arbeitnehmer somit wirklich nicht mehr benötigt. Ist er sich dagegen noch nicht sicher, ist eine Kündigung unzulässig, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.09.2010 (Az.: 15 Sa 654/10) zeigt.
Kündigung wegen Stellenstreichung trotz Plan zur Neubesetzung: In dem konkreten Fall ging es um einen technischen Betriebsleiter, der bei einem Fernheizwerkbetreiber beschäftigt war. Er erhielt eine betriebsbedingte Kündigung mit der Begründung, die Arbeitgeberin habe durch eine unternehmerische Entscheidung die Hierarchieebene des Betriebsleiters zum Wegfall gebracht. Es war jedoch für den Fall, dass dieses Konzept scheitern sollte, eine Nachbesetzung der Stelle detailliert geplant.
Unwirksame Kündigung auf Vorrat: Angesichts dieses Umstandes ging das LAG davon aus, dass die Arbeitgeberin sich hinsichtlich der Stellenstreichung nicht sicher gewesen sein konnte. Es handele sich deshalb um eine unzulässige Vorratskündigung. Das LAG: Wer als Arbeitgeber einerseits eine Stellenstreichung plant, andererseits aber den Fall einer Nachbesetzung derart detailliert mit ins Auge faßt, dass sogar Festlegungen zum Verfahren getroffen werden, der kann sich in seiner Prognose zur Realisierbarkeit seiner Konzeption gerade nicht sicher gewesen sein (Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2010 – 15 Sa 654/10).
Tipp für Arbeitnehmer: Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung wegen einer Stellenstreichung muss sich der Arbeitgeber sicher sein, dass er den Arbeitnehmer tatsächlich nicht mehr beschäftigen kann. Er darf nicht zunächst kündigen und die Entscheidung darüber, ob die Stelle tatsächlich gestrichen wird, auf einen späteren Zeitpunkt verlagern. Hier ergibt sich also für Arbeitnehmer ein entscheidender Anknüpfungspunkt, um mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich gegen die Kündigung vorzugehen.
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13.02.2018
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