Arbeitnehmer soll Arbeit eines Kollegen mit erledigen – geht das?
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Die Anzahl der Überstunden, die Arbeitnehmer in Deutschland jährlich leisten, ist enorm. Um die 1,7 Milliarden sollen es z.B. im Jahr 2016 laut eines Berichts der Zeit gewesen sein. Die Mehrheit dieser Überstunden bleibt unvergütet. Einer der Hauptgründe dafür dürfte die freiwillige Motivation der Arbeitnehmer sein, Überstunden zu leisten, um sich beim Arbeitgeber hervorzutun. Problematisch wird es aber immer dann, wenn ein Arbeitnehmer eigentlich schon überlastet ist und dann auch noch die Vorgabe vom Arbeitgeber erhält, Überstunden zu leisten, um etwa den Ausfall eines Kollegen zu kompensieren.
Zulässigkeit der Überstundenanordnung: Überstunden anordnen darf der Arbeitgeber nur dann, wenn dies im Arbeitsvertrag oder einem einschlägigen Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist oder ein besonderer Notfall vorliegt. Der Ausfall eines Kollegen oder ein erhöhtes Arbeitsaufkommen stellt in aller Regel keinen solchen Notfall dar. Auf vertraglicher Grundlage wird eine Überstundenanordnung aber oft wirksam sein, wenn die Grenzen nach dem Arbeitszeitgesetz eingehalten werden.
Arbeitsverweigerung problematisch: Wer deshalb auf Arbeitnehmerseite über Arbeitsüberlastung klagt, sollte in erster Linie das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Einfach die Arbeit zu verweigern, ist problematisch. Ist der Arbeitgeber berechtigt, die Überstunden zu verlangen, liefert man so ggf. einen Grund für eine Abmahnung oder sogar Kündigung. Jedenfalls wird der Arbeitgeber eine solche Haltung des Arbeitnehmers nicht wohlwollend aufnehmen. Wer offen über das Problem kommuniziert, findet im Optimalfall eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber.
Überlastung nachweisbar anzeigen: Gelingt das nicht, sollten Arbeitnehmer dennoch die Überlastung nachweisbar gegenüber dem Arbeitgeber anzeigen (z.B. per E-Mail). Konstante Arbeitsüberlastung kann immer wieder zu Erkrankungen führen, die dann zu einer nachhaltigen Belastung für das Arbeitsverhältnis werden. Die Anzeige dient dann der Absicherung z.B. für den Fall, dass der Arbeitnehmer in Folge der Überlastung Fehler macht und der Arbeitgeber wiederum darauf arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung) stützt. Hat der Mitarbeiter hier möglichst frühzeitig und vor allem nachweisbar auf die Überlastung hingewiesen, kann der Arbeitgeber sich später jedenfalls nicht mehr darauf berufen, er hätte davon nichts gewusst.
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30.01.2018
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