ARAG Verbrauchertipps
Waren-Rücksendung/Stromvertrag/Sachzuwendungen
Briefpost zurück an Empfänger: Wer zahlt?
Wir alle kennen das: Obwohl alle Angaben richtig und Name sowie Adresse des Empfängers klar leserlich sind, flattert der Brief ins Haus zurück. Und man hat keine Ahnung, wieso. War der Postbote neu? Standen keine Namen an den Briefkästen oder gab es womöglich gar keine? Da Mitarbeiter der Deutschen Post Briefe in unklaren Fällen nicht auf Verdacht zustellen dürfen, wird die Post in solchen Fällen an den Absender zurückgeschickt. Es bleibt nur der erneute Versand. Doch wer zahlt für das Porto, wenn der Fehler offenbar nicht beim Absender liegt? ARAG Experten raten Verbrauchern, sich in solchen Fällen an den Kundenservice des Dienstleisters zu wenden. Trifft den Absender keine Schuld, kommt dieser dann für die erneute Frankierung auf.
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Teure Prämienversprechen an Stromkunden
Stromkunden wird der Wechsel zu einem anderen Energielieferanten oft mit Prämien oder Vergünstigungen schmackhaft gemacht. Abos für Pay-TV-Sender, Frauenzeitschriften oder Versicherungen – die Auswahl an Prämien ist groß. Doch ARAG Experten warnen vor allzu viel Gutgläubigkeit bezüglich solcher Versprechen. Wechselwillige Kunden sollten auf das Kleingedruckte achten, denn manchmal sind diese Prämien nur im ersten Jahr kostenfrei und vom zweiten Jahr an mit Zusatzkosten verbunden, die den Wechsel oder den gewählten Stromtarif unter dem Strich vergleichsweise teurer machen.
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Kritisches Terrain: Sachzuwendungen an Mitarbeiter
ARAG-Experten weisen darauf hin, dass Sachzuwendungen an Mitarbeiter die Freigrenze von 44 Euro monatlich nicht übersteigen dürfen. Handelt es sich bei diesen Zuwendungen um Versandware, müssen laut Finanzgericht Baden-Württemberg auch Versand- und Verpackungsgebühren in diese Freigrenze einbezogen werden. In einem konkreten Fall durften sich verdiente Mitarbeiter bei einer Fremdfirma Waren für den Haushalt im Wert von maximal 44 Euro brutto bestellen. Die Versand- und Handlingskosten von gut sieben Euro brutto kamen hinzu. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung stolperte das Finanzamt über diese Beträge und machte nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer geltend. Zu Recht, denn zu den Anschaffungskosten einer Sachzuwendung und dem damit gewährten Vorteil gehören auch Nebenkosten wie Versand oder Transport (Az.: 10 K 2128/14, Revision beim Bundesfinanzhof anhängig).
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