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Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Grundsicherung: Wer Vermögen hat, muss es verwenden +++
Wer über Vermögen verfügt, das die relevanten Freibeträge der Grundsicherung für Arbeitsuchende übersteigt, muss dieses angeben und vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts verwenden. Wer relevantes Vermögen verheimlicht, muss laut ARAG damit rechnen, dass das Jobcenter nachträglich Leistungen zurückverlangt (LSG Baden-Württemberg, Az.: L 7 AS 758/13).
+++ Neuer Eigentümer darf Wohnung besichtigen +++
Der neue Eigentümer einer Wohnung hat gegenüber dem Mieter ein Recht auf erstmalige Besichtigung der Wohnung. Laut ARAG kann der Mieter diesem Recht nicht entgegenhalten, der Vermieter habe ihm gegenüber bestehende Geldansprüche nicht beglichen (AG München, Az.: 416 C 10784/16).
+++ Nachträgliche Erhöhung der Grunderwerbssteuer +++
Wird ein Bauerrichtungsvertrag zeitlich nach dem Grundstückskaufvertrag und nach der Festsetzung der Grunderwerbsteuer geschlossen, kann laut ARAG die Finanzbehörde berechtigt sein, im Wege der Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung die Bauerrichtungskosten zusätzlich zu den Kosten des Grundstückserwerbs mit Grunderwerbsteuer zu belasten (BFH, Az.: II R 19/15).
Langfassungen:
Grundsicherung: Wer Vermögen hat, muss es verwenden
Wer über Vermögen verfügt, das die relevanten Freibeträge der Grundsicherung für Arbeitsuchende übersteigt, muss dieses angeben und vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts verwenden. Die Klägerin wohnte im verhandelten Fall Ende 2004 mietfrei bei den Eltern. Zu diesem Zeitpunkt war sie arbeitslos und beantragte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dabei gab sie lediglich ein Girokonto mit rund 1.100 Euro Guthaben an. Die Frage, ob sie über relevantes Vermögen über dem Freibetrag verfüge, hatte sie gegenüber dem Jobcenter mit „nein“ beantwortet. Das Jobcenter bewilligte ihr Grundsicherungsleistungen ab Januar 2005 – bei mehreren Folgeanträgen gab die Klägerin jedes Mal an, über kein relevantes Vermögen zu verfügen. Im Dezember 2007 erhielt das Jobcenter die Nachricht, dass die Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen habe. Es stellte sich heraus, dass die Klägerin auf zwei bislang unbekannten Konten über ein Vermögen von rund 24.000 Euro verfügte. Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistungen ein und verlangte sämtliche seit Anfang 2005 gezahlten Leistungen in Höhe von rund 12.000 Euro und auch die für die Klägerin geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von rund 4.500 Euro zurück. Die Richter gaben dem Jobcenter Recht, denn die Klägerin hätte das Vermögen angeben müssen. Sie sei nicht hilfebedürftig gewesen, weshalb ihr keine Hartz-IV-Leistungen zugestanden hätten. Auch ein Härtefall lag nach Auffassung des Landessozialgerichtes (LSG) nicht vor. Denn nachdem sie selbst erklärt habe, dass das Vermögen ihr vom Vater „für schlechte Zeiten“ überlassen worden sei, hätte sie es zum Bestreiten des Lebensunterhalts in den „schlechten Zeiten“ ab Januar 2005 verwenden müssen, so ARAG Experten (LSG Baden-Württemberg, Az.: L 7 AS 758/13).
Neuer Eigentümer darf Wohnung besichtigen
Der neue Eigentümer einer Wohnung hat gegenüber dem Mieter ein Recht auf erstmalige Besichtigung der Wohnung. Im entschiedenen Fall kaufte der Kläger mit Kaufvertrag vom 05.10.2015 ohne vorherige Besichtigung eine Wohnung und wurde am 04.02.2016 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Wohnung war seit dem 27.05.1981 an den Beklagten vermietet. In dem Mietvertrag befand sich eine Regelung bzgl. Der Betretungsrechte durch den Vermieter. Am 26.02.2016 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Da er die Wohnung bisher noch nie besichtigt hatte, teilte er dem Mieter schriftlich mit, dass er die Wohnung besichtigen und ausmessen möchte und schlug drei verschiedene Termine vor. Der Mieter wendet sich dagegen und vertritt die Ansicht, dass dem Vermieter ein Besichtigungsrecht nur mit Mietinteressenten zustünde und sein Informationsrecht durch die Übersendung einer Architektenskizze erfüllt sei. Außerdem forderte der Mieter den Kläger auf, 638 Euro an ihn zu bezahlen, da er eine neue Spülmaschine angeschafft hatte, nachdem die alte Maschine kaputt gegangen war. Der neue Eigentümer klagte erfolgreich vor Gericht und der Mieter wurde zur Duldung der Besichtigung der Wohnung verurteilte. In dem Bedürfnis des neuen Eigentümers auf erstmalige Information hinsichtlich des Aussehens, der Ausstattung sowie der genauen Größe der Wohnung sei ein berechtigtes Interesse zu sehen, welches das Interesse des Mieters an fehlender Störung deutlich überwiege, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 416 C 10784/16).
Nachträgliche Erhöhung der Grunderwerbssteuer
Wird ein Bauerrichtungsvertrag nach dem Grundstückskaufvertrag und nach der Festsetzung der Grunderwerbsteuer geschlossen, kann die Finanzbehörde berechtigt sein, die Bauerrichtungskosten zusätzlich zu den Kosten des Grundstückserwerbs mit Grunderwerbsteuer zu belasten. Im Urteilsfall erwarb der Kläger von einer Stadt ein Grundstück, welches mit einem Reihenhaus bebaut werden sollte. Im Grundstückskaufvertrag, der sowohl von der Stadt als auch von dem zu beauftragenden Bauunternehmen unterzeichnet wurde, war unter anderem festgelegt, nach welchen architektonischen Plänen das Haus errichtet werden sollte. Das Finanzamt setzte kurze Zeit später die Grunderwerbsteuer fest und bezog lediglich die Kosten für den Grundstückskauf in die Bemessungsgrundlage für die Steuer ein. Nach der Steuerfestsetzung schloss der Kläger einen Bauerrichtungsvertrag mit dem Bauunternehmen. Daraufhin änderte das Finanzamt die ursprüngliche Steuerfestsetzung und bezog die sich aus diesem Vertrag ergebenden Baukosten mit ein. Dagegen wehrte sich der Kläger – letztendlich jedoch ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH)entschied, dass das Finanzamt die Baukosten nachträglich in die Bemessungsgrundlage für die Steuer miteinbeziehen durfte. Sei der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Bebauung gebunden, werde das erworbene Grundstück erst dann in bebautem Zustand erworben, wenn auch der Bauerrichtungsvertrag geschlossen ist, erklären ARAG Experten die Entscheidung des Gerichts (BFH, Az.: II R 19/15).
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