Kündigung erhalten und jetzt schwanger: was sollte man beachten?
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Kündigung während der Schwangerschaft unwirksam. Während der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigungen sind in der Regel unwirksam. Das gilt sogar dann, wenn dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin noch gar nicht bekannt war.
Unbedingt sofort Schwangerschaft mitteilen. Man sollte dem Arbeitgeber die Schwangerschaft unbedingt sofort nach Kenntnisnahme mitteilen und einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Die Mitteilung sollte so erfolgen, dass man dies später auch beweisen kann.
Unbedingt sofortige fachkundige Beratung einholen. Lassen Sie sich umgehend, am besten noch am selben Tag, von einem auf Kündigungsschutz spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. In unserer Kanzlei erhält man in der Regel noch am selben Tag einen telefonischen Beratungstermin mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Hier kann man die dringendsten Fragen sofort kompetent klären lassen.
Achtung Fristablauf droht. Wer nicht sofort tätig wird, muss damit rechnen, aufgrund der ablaufenden Fristen erhebliche Nachteile zu erleiden. Für die Zurückweisung einer Kündigung etwa wegen nicht ordnungsgemäßer Bevollmächtigung hat man nur wenige Tage Zeit. Eine Kündigungsschutzklage, mit der die Kündigung angegriffen wird, muss innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wer offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen will, muss dies zudem oftmals innerhalb von einem Monat tun, wenn im Arbeitsvertrag entsprechende Ausschlussfristen vereinbart sind.
Unser Angebot – Deutschlandweite Vertretung bei Kündigungen: Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.
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06.12.2016
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