Kündigung – warum pauschale Abfindungsberechnungen wenig hilfreich sind

Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Kündigung - warum pauschale Abfindungsberechnungen wenig hilfreich sind

Arbeitsrecht

Nach Kündigung Kündigungsschutzklage erheben

Hat der Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, sollte er innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Das gilt auch dann, wenn er nicht mehr zum Arbeitgeber zurückwill, wenn es also nur noch um eine möglichst hohe Abfindung geht. Die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage ist Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt. Doch wie hoch ist die Abfindung? Welche Abfindung kann er fordern? Wie wird eine Abfindung berechnet?

Regelsätze als ein erster Anhaltspunkt

Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, so hört man immer wieder von den Richtern, sei der Regelsatz. Will man auf Arbeitnehmerseite eine höhere Abfindung, hat man den Richter häufig gegen sich. So höre ich dann Argumente wie: „Bei uns hier gelten folgende Regelsätze, Herr Rechtsanwalt“. So verständliches es ist, dass Richter die Verfahren mit möglichst wenig Aufwand beerdigen wollen, so wenig hilfreich sind solche Ansagen.

Letztendlich ist die Zahlung einer Abfindung nichts anderes als der Verkauf von Kündigungsschutz. Die Abfindung ist quasi der Kaufpreis. In der Praxis bestimmt sich der Kaufpreis in der Regel nach Angebot und Nachfrage. Übertragen auf die Kündigungssituation bedeutet dies nichts anderes, als dass die Höhe der Abfindung dadurch bestimmt wird, wie dringend der Arbeitgeber den Arbeitnehmer loswerden will bzw. wie wichtig dem Arbeitnehmer der Arbeitsplatz ist.

Arbeitnehmer wollen in der Regel nicht zurück

Arbeitnehmer interessieren sich in der Regel nicht mehr für den Arbeitsplatz, sie wollen auf keinen Fall mehr beim Arbeitgeber arbeiten. Das werden sie im Prozess allerdings nicht sagen. Der Arbeitgeber wiederum kann nicht wissen, ob der Arbeitnehmer nicht vielleicht doch zurückkommt. Je nachdem also, wie dringend der Arbeitgeber den Arbeitnehmer loswerden will, wird ihm dies eine entsprechend hohe oder weniger hohe Abfindung wert sein. Außerdem gibt es auch noch Marktbedingungen, in diesem Fall zum Beispiel die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Kündigungsschutzklage Erfolg haben wird. Hat der Arbeitgeber zum Beispiel eine eindeutig unwirksame Kündigung ausgesprochen, muss der Arbeitnehmer den Verlust der Kündigungsschutzklage nicht befürchten. Warum soll er dann für eine geringe Abfindung das Unternehmen verlassen?

Regelsatz taugt erst recht nicht bei kurzen Arbeitsverhältnissen

Wie unsinnig die Berufung auf den Regelsatz ist, zeigt sich vor allen Dingen bei kurzen Arbeitsverhältnissen. Hier soll der Arbeitnehmer, der nur ein Jahr im Unternehmen war, für ein halbes Bruttomonatsgehalt Abfindung gehen? Warum sollte ein solcher Abfindungsbetrag dem Arbeitnehmer überhaupt einen Anreiz bieten? Wir erzielen in diesen Fällen regelmäßig Abfindungen in Höhe von 2 – 3 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr oder mehr. Diese Höhe entspricht vielmehr dem eigentlichen Risiko, dass der Arbeitgeber hat, wenn er den Arbeitnehmer nun doch noch weiter beschäftigen muss.

Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern in Kündigungsfällen

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Hierbei können Sie auch die Kosten bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu der zu erwartenden Abfindung besprechen.

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20.07.2016

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