Kündigung des Arbeitgebers wegen einer Straftat – wie geht man vor?
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Sofortige anwaltliche Beratung notwendig
Wer von seinem Arbeitgeber die Kündigung erhält und vermutet, dass dies im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Straftat erfolgt, sollte sich unbedingt sofort in arbeits- und strafrechtliche Beratung begeben. Die Kündigung kann im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden. Daneben droht aber auch noch eine Strafverfolgung.
Strategie schwierig
Die günstigste Strategie ist stark vom Einzelfall abhängig. Fehler können hier sehr weitreichende Konsequenzen haben. Wer im Kündigungsschutzverfahren schweigt, wird dieses verlieren. Wer im Strafverfahren redet, läuft Gefahr, dass er hierdurch erhebliche Nachteile hat. An dieser Schnittstelle muss man sorgfältig abwägen und mit dem Mandanten Für und Wider des jeweiligen Vorgehens ausgiebig erörtert. Pauschale Betrachtungen verbieten sich, da im jeweiligen Fall ganz unterschiedliche Dinge auf dem Spiel stehen.
Beispiele für unterschiedliche Strategien
Eine Kassiererin, die wegen Diebstahls gekündigt wird, muss sich vor allem auch auf das Strafverfahren konzentrieren, da ein negativer Ausgang weitreichende Konsequenzen auch für das weitere Arbeitsleben mit sich bringen wird. Mit entsprechenden Einträgen im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister wird sich kaum noch ein neuer Job finden lassen. Wer hingegen als Tischler mit 20-jähriger Betriebszugehörigkeit Baumaterialien aus dem Eigentum des Arbeitgebers hat mitgehen lassen, wird bei genauerer Betrachtung vermutlich vor allen Dingen das Thema Abfindung in den Vordergrund rücken. Das gilt umso mehr, als die Vorwürfe vielleicht gar nicht bewiesen werden können oder in der Vergangenheit die Mitnahme von Baumaterial allgemein geduldet wurde. Es kommt hier sehr auf den Einzelfall an und sehr darauf, wie schwer die jeweiligen Vorwürfe wiegen bzw. wie geschickt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Kündigung vorgegangen ist (Betriebsratsanhörung, Anhörung des Arbeitnehmers usw.).
Formale Fehler des Arbeitgebers für das Kündigungsschutzverfahren nutzen
Für Erfolge im Kündigungsschutzverfahren, insbesondere für die Erzielung einer hohen Abfindung, können am besten formale Fehler oder Ungenauigkeiten des Arbeitgebers genutzt werden. So nutzt dem Arbeitgeber der beste Kündigungsgrund nichts, wenn er die zugrunde liegenden Tatsachen nicht beweisen kann. Will der Arbeitgeber die Kündigung lediglich auf den Verdacht einer Straftat stützen, muss er den Arbeitnehmer vorab anhören. Auch dabei läuft regelmäßig viel schief. Schließlich ist auch in solchen Fällen eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung notwendig. Auch hier werden viele Fehler durch den Arbeitgeber gemacht.
Beweisprobleme im Strafverfahren nutzen
Im Strafverfahren muss die Tatbegehung letztendlich zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen. Nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten führt schon die theoretische Möglichkeit eines anderen Ablaufs zum notwendigen Freispruch. Beispiel: Bei einer Kündigung wegen Unterschlagung aus einer Kasse kann ein Beschäftigter regelmäßig schon dann nicht verurteilt werden, wenn mehrere Arbeitnehmer theoretisch Zugriff auf die Kasse hätten haben können. In der Praxis ist dies nahezu immer der Fall, da zum Beispiel bei Urlaub oder in Krankheitsfällen notwendig der jeweilige Arbeitnehmer vertreten werden muss.
So können wir Ihnen helfen
Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber, erstreiten Abfindungen und vertreten sie auch in anschließenden Strafverfahren. Gerade wenn der Verdacht einer Straftat im Raum steht, ist es besonders wichtig, dass der Anwalt sowohl die arbeitsrechtliche als auch die strafrechtliche Komponente des Geschehens hinreichend beachtet und sorgfältig gegeneinander abwägt. Strafrechtlich ist es oft am besten, nichts zu sagen. Arbeitsrechtlich wiederum ist dies unmöglich, wenn man in nicht die Kündigungsschutzklage verlieren will.
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29.06.2016
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