„Wissenswertes über die Reform des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes“ – Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice
Recycling statt Restmüll: Neue Regelungen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
Mit der Reform des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG2) vom Herbst 2015 will die Bundesregierung mehr wertvolle Metalle aus alten Geräten wie Handys, Toastern oder Modems recyceln. Das neue Gesetz soll zudem die umweltgerechte Entsorgung von Schadstoffen noch stärker fördern und den illegalen Export von Elektroschrott ins Ausland eindämmen. Das konkrete Ziel ist, die Recycling-Quote für Altgeräte bis 2019 auf 65 Prozent zu steigern. Ab dem 24. Juli 2016 sind die Neuerungen jetzt erstmals für Verbraucher spürbar. Welche Auswirkungen die Reform konkret hat, weiß Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).
Bereits im August 2012 hatte die EU für alle Mitgliedsstaaten neue Vorgaben zum Umgang mit Elektro- und Elektronikgeräten festgeschrieben. Im Oktober 2015 hat Deutschland die EU-Richtlinie im ElektroG2 in nationales Recht gefasst. Es ist eine Neufassung des bereits seit 2005 bestehenden Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG).
Händler müssen Elektroschrott zurücknehmen
Mit dem ElektroG2 sind Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für den gesamten Lebensweg von Elektro-Geräten verantwortlich, auch für ihre Rücknahme. Ob Händler alte Geräte entgegennehmen, basierte bisher auf Freiwilligkeit. Dies ändert sich mit dem Ablauf einer Übergangsfrist am 24. Juli 2016. Denn von diesem Datum an müssen Händler eine Rücknahmestelle für Elektrogeräte einrichten. Doch: „Die Regelung gilt nur für Geschäfte, die auf mindestens 400 Quadratmetern Elektro- oder Elektronikgeräte vertreiben“, weiß Michaela Rassat, Juristin des D.A.S. Leistungsservice, „also nicht für den kleinen Elektro-Fachladen um die Ecke und auch nicht für den Supermarkt mit zwei Regalen für Küchengeräte.“ Um Geräte zurückzugeben, müssen Verbraucher den Kassenzettel nicht aufheben. Sie sind auch nicht verpflichtet, bei Rückgabe eines ausrangierten Kleingeräts gleichzeitig ein neues zu kaufen: Händler müssen Geräte bis zu einer Kantenlänge von 25 Zentimetern, zum Beispiel Handys oder Ladegeräte, auch ohne Neukauf zurücknehmen. Bei größeren Geräten gilt dies allerdings nicht, hier muss der Kunde im Gegenzug auch ein Neugerät erstehen.
Regeln für die Entsorgung über Online-Händler
Laut neuem ElektroG2 sind nicht nur Elektrofachgeschäfte, sondern auch größere Online-Shops ab dem 24. Juli 2016 rücknahmepflichtig, sofern sie Elektrogeräte verkaufen. Zumindest dann, wenn ihre Lager- und Versandfläche für solche Geräte mindestens 400 Quadratmeter groß ist. Laut Gesetz müssen diese Online-Shops geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer schaffen. Dies könnte in Partnerbetrieben vor Ort stattfinden. Online-Händler müssen Verbrauchern einen Hinweis liefern, auf welchem Weg eine Rückgabe möglich ist. Ausländische Anbieter sind ebenfalls verpflichtet, entsprechende Vertretungen in Deutschland auszuweisen, die für die Entsorgung rechtlich verantwortlich sind.
Was gehört in den Hausmüll, was nicht?
Schon seit 2005 verbietet das ElektroG Verbrauchern, Elektroartikel im Hausmüll zu entsorgen. Das bleibt auch mit der Neuregelung so. Denn dadurch würden nicht nur wertvolle Rohstoffe für eine Wiederverwendung verloren gehen. Es würden auch zusätzlich Schadstoffe in den Müll und letztlich in die Umwelt gelangen. Das Wegwerfverbot gilt für große und kleine Haushaltsgeräte, Kühlgeräte, Kommunikationstechnik und Leuchtstoffröhren. „Dazu zählen zum Beispiel Taschenrechner, Mobiltelefone, Wasserkocher, aber auch Nachtspeicherheizgeräte und Photovoltaikmodule“, erläutert Michaela Rassat. Nachtspeicherheizgeräte sollten auf keinen Fall selbst zerlegt werden, da sie oft gefährliche Giftstoffe enthalten. Auch die ausrangierte elektrische Eisenbahn, das elektrische Aquarium-Zubehör und die elektrische Zahnbürste zählen zum Elektroschrott. Übrigens: Für Autoradios oder Navigationsgeräte gilt das nur, wenn sie mobil sind! Untrennbar mit dem Kraftfahrzeug verbundene Geräte fallen hingegen nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG2.
Abgabe in Sammelstellen
Verbraucher sind verpflichtet, ihre ausrangierten Elektro- und Elektronikgeräte entweder bei einem Händler oder – wie bisher – bei den kommunalen Sammelstellen abzugeben. „Sie können die Geräte, die in die Sammelstellen oder Rücknahmesysteme gehören, an einem aufgedruckten Symbol erkennen: die durchgestrichene Abfalltonne“, so die D.A.S. Juristin. Wichtig zu wissen: Für den Verbraucher ist die Entsorgung grundsätzlich kostenfrei.
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