Arbeitskampfrecht: Kein Schadensersatz drittbetroffener Unternehmen
Autor: RA Stefan Bell, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Anwaltsbüro Bell & Windirsch Düsseldorf
Auch ein durch einstweilige Verfügung untersagter Arbeitskampf löst bei nicht bestreikten, aber betroffenen Drittunternehmen keine Schadensersatzansprüche aus. Ein rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt nicht vor.
BAG, Urteil vom 25. August 2015 – 1 AZR 754/13 –
zitiert nach Pressemitteilung Nr. 43/15
(Leitsatz vom Verfasser)
Die von einem Streik der Fluglotsen am 6. April 2009 am Stuttgarter Flughafen betroffenen Luftverkehrsgesellschaften haben gegen die streikführende Gewerkschaft keine Schadensersatzansprüche wegen ausgefallener, verspäteter oder umgeleiteter Flüge.
Die vier Klägerinnen betreiben Luftverkehrsunternehmen. Die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF) vertritt die berufs- und tarifpolitischen Interessen des Flugsicherungspersonals in Deutschland.
Im Frühjahr 2008 forderte die GdF den Betreiber des Verkehrsflughafens Stuttgart – die Flughafen Stuttgart GmbH – zu Tarifverhandlungen für die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Vorfeldkontrolle/Verkehrszentrale auf. Vom 3. bis 6. März 2009 fand zunächst ein befristeter Streik dieser Beschäftigten statt, der danach auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. Für den 6. April 2009 rief die GdF die bei ihr organisierten und bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) angestellten Fluglotsen am Standort Stuttgart zu einem Streik in der Zeit von 16.00 bis 22.00 Uhr zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfes der Beschäftigten der Vorfeldkontrolle/Verkehrszentrale auf. Entsprechend einer Notdienstvereinbarung mit der DFS wickelten die Fluglotsen 25% des planmäßigen Luftverkehrs ab. Dennoch fielen zahlreiche Flüge der Klägerinnen aus, weitere hatten Verspätung oder mussten umgeleitet werden. Aufgrund einer Verbotsverfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main brach die GdF den Unterstützungsstreik vorzeitig ab.
Die Vorinstanzen haben die im Wesentlichen auf die Zahlung von Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gerichteten Klagen abgewiesen. Die Revisionen der Klägerinnen hatten vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer widerrechtlichen Eigentumsverletzung in Form einer erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung an den Flugzeugen besteht nicht. Das Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht verletzt. Der Streik der Fluglotsen war gegen den Betrieb der DFS gerichtet. Ein Eingriff in die Gewerbebetriebe der Klägerinnen war damit nicht verbunden und ist insbesondere nicht wegen der öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für Luftverkehrsunternehmen anzunehmen. Auch die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung der Klägerinnen iSd. § 826 BGB durch den Arbeitskampf bei der DFS liegen nicht vor.
Fazit:
Das Urteil des BAG befasst sich mit grundsätzlichen Fragen, die nicht nur wie im entschiedenen Fall Berufs- oder Spartengewerkschaften betreffen sondern auch für große DGB-Gewerkschaften von Bedeutung sind. Bestreikt z.B. die IG Metall einen Zulieferbetrieb in der Automobilindustrie und stockt dadurch die Produktion beim Automobilhersteller (Stichwort: Just-in-time-Produktion), könnte dieser, wenn der Streik rechtswidrig ist, Schadensersatzansprüche geltend machen. Das BAG hat sich hier eindeutig festgelegt und einen unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Fluggesellschaften, der über die sozialüblichen streikbedingten Behinderungen hinaus geht, verneint. Die Fluggesellschaften sind zwangsläufig von einem Streik in der Flugsicherung betroffen, da sie ohne diese weder starten noch landen können.
Unter diesem Aspekt kann die Entscheidung ausdrücklich begrüßt werden.
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