Kündigungsfristen: Teil 1 – Zwischen Kündigung und Beschäftigungsende
ARAG Experten zum Arbeitsrecht und den darin enthaltenen Kündigungsfristen
Die Urlaubszeit neigt sich ihrem Ende zu. Bei den meisten bedeutet das, dass die Arbeit wieder ruft. Oder nicht? Haben Sie eine ordentliche Kündigung erhalten? Oder selbst fristgemäß gekündigt, zum Beispiel um Ihre Karrierechancen zu verbessern? Dann ist es unbedingt erforderlich, die für Sie geltende Kündigungsfrist zu kennen. Denn bis zu deren Ablauf besteht das Arbeitsverhältnis fort: Sie müssen weiterhin Ihre Arbeit erledigen – und beziehen dafür die volle Vergütung. ARAG Experten sagen, woraus sich die Kündigungsfrist ergibt, wann sie zu laufen beginnt und was Sie beachten sollten.
Kündigung – und dann?
Der Verlust des Arbeitsplatzes ist oft eine emotionale Extremsituation. Kein Wunder, dass es vielen Arbeitnehmern schwerfällt, nach einer ordentlichen Kündigung weiter zur Arbeit zu kommen. Auch wer selbst fristgemäß kündigt, hat dazu häufig keine Lust mehr: Er ist in Gedanken bereits beim neuen Job. Doch das Arbeitsrecht ist hier eindeutig: Grundsätzlich ist bei jeder ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist zu wahren. Was das für Sie bedeutet? Ganz einfach: Selbst nach Aussprache der fristgemäßen Kündigung dauert das Beschäftigungsverhältnis erst einmal fort. So sind Sie als ausscheidender Arbeitnehmer verpflichtet, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter für Ihren Arbeitgeber tätig zu sein (außer bei Freistellung). Natürlich haben Sie dafür Anspruch auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte Entlohnung. Davon profitieren beide Seiten. Der gekündigte Arbeitnehmer steht nicht unvermittelt auf der Straße, sondern kann sich aus zunächst finanziell abgesicherter Position heraus einen neuen Job suchen. Und der Arbeitgeber gewinnt seinerseits an Planbarkeit. Denn bei Fortgang eines Mitarbeiters hat er Zeit, die freigewordene Stelle mit einem geeigneten Kandidaten wieder zu besetzen.
Woraus resultiert die Kündigungsfrist?
Bei der Kündigungsfrist handelt es sich um die Zeitspanne, die zwischen Zugang der ordentlichen Kündigung und dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses liegt. Sie kann sich aus einem Gesetz, Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben.
– Der einfachste Fall: Es existieren weder ein Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden wäre, noch spezielle Regelungen im Arbeitsvertrag. Dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.
– Die anderen Fälle: Wenn es einen entsprechenden Tarifvertrag gibt, aber im Arbeitsvertrag eine andere Frist festgesetzt wurde oder die Kündigungsfrist aus Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag von der gesetzlich geforderten abweicht. In diesen Fällen muss die geltende Kündigungsfrist individuell festgestellt werden.
Im Kündigungsschreiben muss die Kündigungsfrist laut ARAG Experten nicht erwähnt sein. Es genügt
zu erklären, dass man das bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß kündigen möchte. Wird kein Datum zur Beendigung angegeben, ist dieses anhand der geltenden Frist zu errechnen.
Praxistipp: Setzen Sie auf juristische Unterstützung
Häufig ist bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht zweifelsfrei klar, welche Kündigungsfrist tatsächlich einzuhalten ist. Zudem wird manchmal außer Acht gelassen, dass die aufgrund eines Tarifvertrags geltende oder im Arbeitsvertrag genannte Frist länger ist als die vom Gesetz vorgeschriebene. Die Folge: Entlohnungsansprüche werden erst spät oder sogar gar
nicht erhoben. Sie sind sich unsicher, was die für Sie anzuwendende Kündigungsfrist betrifft? Tipp der ARAG Experten: Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, damit Sie am Ende nicht unwissentlich auf Geld verzichten, das Ihnen rechtlich zusteht.
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