Fernsehanwaltswoche vom 1.7.2015 u.a. zur Änderung des Sachverständigenrechts und des Mordparagraphen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
Heute zu folgenden Themen: Änderung des Sachverständigenrechts, Änderung des Mordparagraphen und Urteile des BGH zum Einbau von Rauchmeldern in die Mietwohnung.
Änderung des Sachverständigenrechts – Sachverständige in der Zukunft unparteiisch?
Berichten des Focus zur Folge gibt es einen Referentenentwurf zur Änderung des Sachverständigenrechts. Sachverständige sollen demzufolge künftig die Verpflichtung haben, unverzüglich zu prüfen, ob es Gründe gibt, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ist das der Fall, muss dem Gericht unverzüglich eine Mitteilung gemacht werden. Wie würde sich eine solche Änderung auf die Gerichtspraxis auswirken? Die Bedeutung von Sachverständigengutachten ist enorm, 90% aller Urteile folgen dem Gutachten. Nun stellt sich die Frage, ob die geplanten Änderung wirklich eine Unparteilichkeit der Sachverständigen gewährleisten. Wie sieht es in den von uns bearbeiteten Rechtsgebieten, im Immobilienrecht, Mietrecht, Baurecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Familienrecht und Strafrecht konkret aus?
Änderung des Mordparagraphen
Der Abschlussbericht zur Reform der Tötungsdelikte wurden von der Expertenkommission, die der Justizminister beauftragt hat, vorgestellt.
Über folgende Änderungen herrscht wohl Einigkeit:
Weg vom Täterstrafrecht: Mord soll nicht mehr an die Beschreibung eines bestimmten Tätertypus anknüpfen.
Flexibilität bei den Rechtsfolgen: Mord soll nicht mehr automatisch mit lebenslanger Freiheitstrafe sanktioniert werden.
Bei den einzelnen Mordmerkmalen ist man sich dagegen anscheinend noch nicht einig. Grundsätzlich sollen Mordmerkmale wohl aber erhalten bleiben, um eine erhebliche Rechtssicherheit, die mit ihrer Abschaffung einhergehen würde, zu vermeiden. Dass einzelne Mordmerkmale, wie die so genannten „niedrigen Beweggründe“, aus der NS-Zeit stammen, wird dabei in Kauf genommen. Auch das Merkmal der Heimtücke, das in der Praxis große Probleme bereitet, soll grundsätzlich bestehen bleiben. Allerdings soll eine Umformulierung in „Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit oder eine aus anderen Gründen bestehende Schutzlosigkeit“ erfolgen.
Urteile der Woche vom Bundesgerichtshof: Einbau von Rauchmeldern in die Mietwohnung
Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 Vermietern Recht gegeben, die Mieter auf Duldung des Einbaus von Rauchmeldern in die Wohnung verklagt hatten.
Mieter müssen den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden, wenn sie die Wohnung bereits selbst mit eigenen Rauchmeldern ausgestattet haben.
Der Bundesgerichtshof hat die Maßnahmen als Modernisierungsmaßnahmen anerkannt, also als bauliche Veränderungen, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führen würden. Sie seien daher vom Mieter grundsätzlich zu dulden.
Auch der Umstand, dass der Mieter bereits Rauchmelder in der Wohnung hat, ändert daran nichts, da der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ ein derart hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.
Darüber hinaus ergibt sich die Duldungspflicht der beklagten Mieter auch daraus, dass den Klägerinnen der Einbau von Rauchwarnmeldern durch eine gesetzliche Verpflichtung (§ 47 Abs. 4 BauO LSA) auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihnen nicht zu vertreten sind (§ 555b Nr. 6 BGB).
1.7.2015
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