Mietpreisbremse: wann muss der Maklerlohn auch zukünftig vom Mieter bezahlt werden?
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen.
Die Mietpreisbremse im Hinblick auf die Maklergebühren gilt ab heute (1.6.2015). Nachdem bisher regelmäßig der Vermieter den Makler bestellt hatte und bei erfolgreicher Vermittlung der Mieter dann den Lohn zu zahlen hatte, wird nun das sog. Bestellerprinzip eingeführt: wer bestellt, der zahlt. Demnach muss künftig in der Regel der Vermieter den Makler bezahlen.
Davon kann es aber unter gewissen Umständen auch Ausnahmen geben: Wird der Makler vom Mieter beauftragt und daraufhin dann tatsächlich tätig, indem er etwa Anzeigen schaltet, um eine Wohnung für den Mieter aufzutreiben, kann es sein, dass dieser die Leistung dann auch bezahlen muss.
Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn der Makler lediglich seine Bestandskarteien überprüft und eine Wohnung daraus an den Mieter vermittelt. Er muss tatsächlich aktiv werden, um eine Wohnung für den Mieter zu suchen, um sich auch künftig die Chance auf seinen Maklerlohn zu erhalten.
Das Geschäft dürfte aber künftig jedenfalls schwierig werden, denn auch die Höhe des Maklerlohns im Bereich der Wohnungsvermittlung ist gesetzlich begrenzt. Zudem muss der Makler befürchten, dass aufgrund der nunmehr sehr mieterfreundlichen Gesetzeslage im Bereich Wohnungsmaklerrecht eine spätere Durchsetzung des Maklerlohns vor Gericht sehr kompliziert wird. Das vielfach angekündigte Maklersterben in diesem Bereich wird wohl also tatsächlich so eintreten.
Zur Erinnerung: was wird außerdem mit der Mietpreisbremse geregelt?
Neben der Einführung des Bestellerprinzips sieht die Mietpreisbremse auch vor, dass bei einer Neuvermietung die Miete nur in begrenzter Höhe verlangt werden darf. Bisher waren Vermieter bis hin zur Grenze der Sittenwidrigkeit in der Höhe frei. Künftig dürfen nur 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel) verlangt werden.
Achtung: Damit die Mietpreisbremse in dieser Hinsicht überhaupt in Kraft tritt, muss zusätzlich zu der gesetzlichen Regelungen des Bundes im Rahmen einer Verordnung der jeweiligen Länder erst einmal ein entsprechendes Gebiet ausgewiesen werden. Das bedeutet, dass die Mietpreisbremse nur in einzelnen Gebieten und zeitlich unter Umständen auch sehr unterschiedlich in Kraft treten wird.
1.6.2015
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