Zu Defiziten und Ungereimtheiten im OEG Opferentschädigungsgesetz

oder der Fluch der (vieler) bösen Tat(en)

Zu Defiziten und Ungereimtheiten im OEG Opferentschädigungsgesetz

www.ad.hoc-news.de CC – Andrea Nahles (SPD) Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Das Opfer eines Mordanschlages vom 30. Juli 1996 überlebte diesen entgegen allem menschlichen Ermessen nach 100 Tagen Koma und 18 Monaten Krankenhaus als Schwerstbeschädigter.
Trotz einem – nach seinem merkwürdigem Geständnis – rechtskräftig Verurteilten, der jedoch – als nicht einzige augenfällige Widersprüchlichkeit einer, vor Ungereimtheiten geradezu strotzenden Strafakte – als Täter objektiv nicht in Betracht kommt, dürften die wirklichen Hintergründe im Zusammenhang mit einem Gewerbeobjekt in Sachsen zu sehen sein, doch Justiz und Politik bleiben untätig.

Diese politisch brisante Strafakte eines heimtückischen Mordversuchs wurde durch ein äußerst fragwürdiges Urteil geschlossen, ohne dass jemals das tatsächliche Mordmotiv und die Lügen des angeblichen Täters auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft oder mit den Aussagen des Opfers, das zum Zeitpunkt des Strafprozesses immer noch im Krankenhaus lag, verglichen worden sind.
Trotz Verurteilung eines angeblich „geständigen Täters“ zu nur 7 1/2 Jahren Haft sind die wahren Täter nach Überzeugung des „Beinahe-Mordopfers“ bis heute noch frei. Weil die Spuren und die nahezu lückenlose Indizienkette des Verbrechens inkl. Vertuschung der Wahrheit in höchste politische Kreise Sachsens – in den vielberüchtigten Sachsensumpf? – führen?

Dieses schwere Kapitalverbrechen und auch das seinerzeitige äußerst fragwürdige Urteil dazu klammere ich in an dieser Stelle aus und beschränke mich nur auf die immaterielle staatliche Opferentschädigung, auf die alle Gewaltopfer nach Anerkennung einen gesetzlichen Zahlungsanspruch nach dem OEG Opferentschädigungsgesetz haben. Ziel der OEG-Leistungen ist es, alle Gewaltopfer für die durch die Gewalttat körperlichen und gesundheitlichen Folgen und für das erlittene Unrecht zu entschädigen.

Als freier investigativer, auf Wirtschaftskriminalität, unterdrückte Pressefreiheit, Politverflechtungen, Justizdefizite und Mängel im Gutachterwesen ausgerichteter Journalist bin ich in die Thematik involviert und begleite das Opfer nicht nur in dessen eigener Sache.
Dies vor Allem, da es längst auch für Tausende von Gewaltopfern kämpft, welche systematisch Jahr für Jahr um Millionen von Entschädigungsleistungen geprellt werden, wobei Politik, Organisationen, Institutionen und Behörden in beängstigender Einmütigkeit zum Nachteil dieser BürgerInnen versagen und gesetzeswidrig handeln.
Nach dem OEG sind keine Personen oder Personengruppen als Gewaltopfer vom Zahlungsanspruch auf die immateriellen staatlichen OEG-Genugtuungsleistungen ausgeschlossen.
Das OEG / BVG entschädigt nach dem Grundsatz: je schwerer die gesundheitlichen Folgeschäden durch die Gewalttat sind, umso höher sind die nach oben gestaffelten staatlichen OEG-Leistungen.
Ein logisches und leicht nachvollziehbares, sowie auch vom Grundgesetz gedecktes Entschädigungsprinzip, das in allen Bereichen der Rechtsprechung (sogar für Sachen!) grundsätzlich anerkannt ist.

Sämtliche Klärungsanfragen bleiben – allen voran seitens Bundesministerin für Arbeit und Soziales (!) Andrea Nahles (SPD) – gleich gänzlich unbeantwortet oder werden nach dem St. Florians-Prinzip nur ausweichend und inhaltlich nebulös abgewürgt.

All jene Gewaltopfer, welche während Ihrer, in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen den Einkommensverlust durch den Arbeitsunfall beitragspflichtig versicherten, beruflichen Tätigkeit durch eine Gewalttat körperlich geschädigt wurden (sie sind sowohl das Opfer einer Gewalttat, wie auch gleichzeitig das Opfer eines in der GUV versicherten Arbeitsunfalles!), werden – vermutlich bereits seit 39 Jahren – durch Begriffsverwirrungen und -verdrehungen und damit nur als vorsätzlich zu sehend, um ihre immateriellen staatlichen OEG- Genugtuungsleistungen betrogen.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in den vergangenen 10 Jahren in 4 Urteilen 4 diametral unterschiedliche Begründungen geliefert, warum die Gruppe der Gewaltopfer – die zum Tatzeitpunkt gearbeitet haben und die deshalb sogar gegen Arbeitsunfälle aller Art versichert war – trotz klarer gesetzlicher Vorgaben, keinen Anspruch auf die Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 BVG und bei Pflegebedürftigkeit auf die Ausgleichsrente nach § 33 Abs. 4 BVG haben soll.
Schon daraus ergibt sich, dass bei der Durchführung des OEG für die Gruppe der Berufsunfallopfer Etwas nicht stimmen kann, denn es kann nicht sein, dass jeder Senat des gleichen Berufungsgerichts die gleichen gesetzlichen Bestimmungen vollkommen anders, ja sogar konträr interpretiert, jedoch in
allen Urteilen immer zum Nachteil der anspruchsberechtigten Gewaltopfer.

Der 3. Senat des LSG BW bsw. hat in seinem Urteil festgeschrieben, dass durch die Vorschrift des § 65 BVG nur jene OEG- Genugtuungsleistungen an das Gewaltopfer ruhen, die zusammen mit den Leistungen der Berufsgenossenschaft zu einer staatlichen Doppelleistung führen.
Zu einer staatlichen Doppelleistung kommt es jedoch nur dann, wenn sowohl von der Berufsgenossenschaft nach den Bestimmungen der GUV, wie auch von der zuständigen Landesversorgungsverwaltung nach dem OEG / BVG für den gleichen Leistungszweck die zweckgleichen Leistungen bezahlt werden.

Der unterschiedliche Leistungszweck der OEG-Entschädigung wurde vom Bundesverfassungsgericht in seiner Leitsatzentscheidung vom 14. 03. 2000 wie folgt festgeschrieben:

„Beschädigte erhalten neben einer einkommensabhängigen Rentenleistung wie den Berufsschadensausgleich nach § 30 BVG“ (für den Verlust des Arbeitseinkommens) auch andere immaterielle staatliche Leistungen nach dem OEG (bsw. die Ausgleichsrente, die Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage). Aus dem Wort neben einer einkommensabhängigen Rentenleistung lässt sich zwingend ableiten, dass diese anderen Leistungen immer zusätzlich zum Berufsschadensausgleich an das Gewaltopfer zu zahlen sind. Weiterhin lässt sich ebenso aus der beispielhaften Formulierung der Leitsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts „wie den Berufsschadensausgleich nach § 30 BVG“ zwingend ableiten, dass es auch andere einkommensabhängige Rentenleistungen für
Beschädigte gibt, zu denen ebenfalls neben dieser – evtl. anderen Rentenleistung für das verlorene Einkommen – (bsw. die Verletztenrente der Berufsgenossenschaft für den Einkommensverlust durch den gleichzeitigen Arbeitsunfall auch alle anderen immateriellen staatlichen OEG- Genugtuungsleistungen an das anspruchsberechtigte Gewaltopfer wegen des durch die Gewalttat erlittenen Unrechts von den im OEG dafür bestimmten Leistungsträgern bezahlt werden müssen.
Es wäre für das BVerfG sehr leicht gewesen, in dieser sehr ausführlichen Leitsatzentscheidung nicht nur den Berufsschadensausgleich anzuführen, sondern auch andere Rentenleistungen, wie bsw. die
Verletztenrente, um „Missverständnisse“ bei der Durchführung des OEG auszuschließen.
Gerichte entscheiden offenkundig stets nur auf des Messers Schneide.
Es ist also als sehr wahrscheinlich anzunehmen, dass das BVerfG bewusst eine solch verschleiernde Formulierung gewählt hat, um eine schon seit Jahrzehnten praktizierte, jedoch vorsätzlich fehlerhafte
Rechtsdurchführung aus Kostengründen für die öffentlichen Kassen nicht zu gefährden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Leitsatzentscheidung zur besseren Unterscheidung der immateriellen staatlichen Opferentschädigung an die anspruchsberechtigten Beschädigten (zu denen
alle anerkannten Gewaltopfer wegen des erlittenen Unrechts durch die Gewalttat zählen) klar festgeschrieben, dass diese Opfer neben einer einkommensabhängigen Rentenleistung (als Ersatz für das verlorene Einkommen) immer zusätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf fürsorgerische Leistungen und die Grundrente nach § 31 BVG haben.
Das BVerG führt dazu wie folgt aus: „fürsorgerische Leistungen, wie die Ausgleichsrente nach § 32 BVG (Pflegebedürftige erhalten eine besondere Ausgleichsrente nach § 33 Abs. 4 BVG und die so genannte Grundrente (und Schwerstbeschädigtenzulage) nach § 31 BVG, die unabhängig vom Einkommen und Vermögen an den Beschädigten zu bezahlen ist.“

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung lediglich den jeweiligen Leistungszweck nach dem Gesetz in drei Gruppen nochmals klargestellt und insbesondere der Grundrente und
Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 BVG einen besonders hohen Verfassungsrang für das erlittene Unrecht zugewiesen.

Wegen des in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfalls erhält das Gewaltopfer
eines gleichzeitigen Arbeitsunfalls von der Berufsgenossenschaft nur für den Einkommensverlust durch den Arbeitsunfall vorrangig eine Verletzten- (Unfall-)rente (siehe Position 1 der oben auszugsweise angeführten Leitsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes).

Das „normale – nicht versicherte – Gewaltopfer“ (bsw. häusliche Gewalt) erhält nach dem OEG für den Einkommensverlust durch die Gewalttat einen Berufsschadensausgleich nach § 30 BVG.
Aufgrund der klaren gesetzlichen Bestimmungen erhält das anerkannte „normale Gewaltopfer“ zusätzlich zum Berufsschadensausgleich eine Grundrente und je nach der Schwere der Schädigungen zusätzlich eine Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 BVG sowie evtl. eine Ausgleichsrente nach §§ 32 bzw. 33 Abs. 4 BVG.

Diese Leistungen werden immer kumuliert, weil das OEG / BVG so konstruiert ist, dass bei schwereren Schädigungen zunehmend höhere immaterielle staatliche OEG- Genugtuungsleistungen an das Gewaltopfer für das erlittene Unrecht bezahlt werden müssen.
Die OEG-Entschädigung an das Gewaltopfer ist eine gesetzliche Leistung der Gemeinschaft aller BürgerInnen, da der Staat das Gewaltopfer, trotz seines Gewaltmonopols, nicht vor der Gewalttat und dem dadurch erlittenen Unrecht hatte schützen können.
Dies ist der besondere Leistungszweck der immateriellen staatlichen OEG- Genugtuungsleistungen, die
deshalb kein Einkommen und folglich auch unpfändbar sind.

Diese Gelder sind unantastbar und bleiben sogar in angesparter Form das Eigentum des Geschädigten.
Dieser Leistungszweck lässt sich klar von der Verletztenrente der >berufsgenossenschaft, die nur ein
Einkommensersatz an das Opfer eines in der gegen Arbeitsunfälle Versicherten ist, sehr leicht unterscheiden.
Alle Berufsgenossenschaften zahlen nach eigenen Angaben an das gleichzeitige Gewaltopfer keine staatlichen OEG- Genugtuungsleistungen.
Dies ist und bleibt der gesetzliche Auftrag an die Versorgungsverwaltung jenes Bundeslandes, in welchem die Gewalttat verübt worden ist.

Auf die immateriellen staatlichen OEG- Genugtuungsleistungen, wie Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 BVG, sowie auf die Ausgleichsrente nach §§ 32 bzw. 33 Abs. 4 BVG haben alle anerkannten Gewaltopfer (entsprechende Schädigungen durch die Gewalttat vorausgesetzt) zusätzlich zur Entschädigung für den Einkommensverlust (Berufsschadensausgleich nach § 30 BVG für das normale Gewaltopfer nach dem OEG oder der Verletzten-(Unfall-) rente des gleichzeitigen Berufsunfallopfers durch die Berufsgenossenschaft) immer einen Rechtsanspruch.
Wegen der Besonderheit haben diese gesetzlichen Leistungen (Entschädigung für das durch die Gewalttat erlittene Unrecht / Anspruch auf körperliche Unversehrtheit) einen hohen Verfassungsrang.

Aus dem vorstehenden Absatz ergibt sich, dass ein Gewalttat- / Berufsunfallopfer als Entschädigung für den Einkommensverlust als zweckgleiche Leistung gegen zwei unterschiedliche Leistungsträger (OEG und gesetzliche Unfallversicherung) einen Zahlungsanspruch hat.

Würden beide zweckgleichen Leistungen an ein solches Berufsunfallopfer bezahlt, dann wäre dies eine staatliche Doppelleistung.
Deshalb ist in § 3 Abs. 4 OEG festgeschrieben, dass ein Gewalttat- / Berufsunfallopfer als Berufsunfallopfer vorrangig von den Berufsgenossenschaften für alle Entschädigungsleistungen nach den Bestimmungen der GUV entschädigt werden muss.
Weiterhin ist festgeschrieben: „Konkurrieren Leistungen nach diesem Gesetz (OEG) mit Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 65 BVG.“

Nur für „konkurrierende (= zweckgleiche) Leistungen“ gilt § 65 BVG. Das ist eine klare und leicht verständliche Vorschrift.

Da alle Berufsgenossenschaften keine immateriellen staatlichen OEG- Genugtuungsleistungen, wie Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 BVG, sowie keine Ausgleichsrente nach §§ 32 und 33 Abs. 4 BVG an das gleichzeitige Gewaltopfer bezahlen, kann es niemals zu einer staatlichen Doppelleistung kom-men, wenn diese Entschädigungsleistungen von der im OEG dazu bestimmten Landesversorgungsverwaltung an das anerkannte und auf diese Leistungen
anspruchsberechtigte Gewaltopfer gesetzes- und verfassungskonform ausbezahlt werden.
Die gesetzlichen Vorschriften sind eindeutig.

Welche OEG-Leistungen erhalten die unterschiedlichen Opfergruppen zu ihrem Einkommen / Einkommensersatz?

„normales Gewaltopfer“ (z. B. häuslicher Streit)Berufsschadensausgleich
+ alle immateriellen OEG- Genugtuungsleistungen

Arbeitsloser Arbeitslosengeld
+ alle immateriellen OEG- Genugtuungsleistungen

Sozialhilfeempfänger Sozialhilfe
+ alle immateriellen OEG- Genugtuungsleistungen

Diese Gewaltopfer erhalten zum Einkommensersatz alle OEG- Genugtuungsleistungen – kumulativ
bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen.

Welche OEG-Leistungen erhalten jene Gewaltopfer, die während ihrer, in der GUV gegen Arbeitsunfälle aller Art versicherten Berufsausübung durch eine Gewalttat körperlich und gesundheitlich geschädigt worden sind?

Das Berufsunfallopfer erhält wegen des in der GUV versicherten gleichzeitigen Arbeitsunfalls für den Einkommensverlust von der Berufsgenossenschaft eine Verletzten- (Unfall-)rente.
Der Staat hat einen Teil der Kosten des OEG auf die Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Unfallversicherung abgewälzt.
Die hier zuständige Berufsgenossenschaft hat in ihrem Schreiben vom 20. 02. 2015 an das
Bundessozialgericht zum Leistungszweck der Verletztenrente ausgeführt:

„Gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen, die dazu bestimmt sind, den durch einen Gesundheits- oder Körperschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen, unpfändbar.
Zu diesen Geldleistungen zählt die Verletztenrente jedoch nicht.
Die Verletztenrente dient gerade nicht dazu, dem Geschädigten den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
Sie dient vielmehr dem Ausgleich des, durch den Versicherungsfall verursachten, abstrakten Schadens im Erwerbseinkommen.“

Nach dem Gesetz hat auch jedes Gewalttat- / Berufsunfallopfer immer einen gesetzlichen Anspruch auf die immateriellen staatlichen OEG-Genugtuungsleistungen für das, durch die Gewalttat erlittene Unrecht.
Diese Leistungen sind unabhängig vom Einkommensersatz der Verletztenrente durch die Berufsgenossenschaft, also immer zusätzlich zu diesem an das Gewaltopfer zu zahlen.
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift durch die verfassungskonform begründet werden kann, dass die Gruppe der Berufsunfallopfer von der staatlichen Opferentschädigung ausgeschlossen wird.

Grundsätzlich gilt: wer durch Beiträge versichert ist, hat für versicherte Entschädigungsleistungen immer einen wesentlich besseren Versicherungsschutz, als jener Personenkreis, der keine Vorleistungen erbracht hat und deshalb nicht versichert ist.
Gleiches gilt auch für die Gruppe der Berufsunfallopfer, wenn der Arbeitsunfall auf eine Gewalttat zurückzuführen ist.

Der diesem Statement zugrunde liegende OEG-Entschädigungsfall weist nicht nur bei der Aufklärung der Wahrheit durch die Justiz eine Vielzahl von Besonderheiten und Ungereimtheiten auf.
Auch in der jahrelangen Auseinandersetzung um die dem Gewaltopfer gesetzlich zustehende
Opferentschädigung kamen und kommen alle negativen Merkmale zusammen, die dazu führen, dass dieses Gewaltopfer seit Jahren – und bisher unwidersprochen – von vorsätzlichem staatlichem und von allen Gerichten sanktioniertem Betrug an tausenden Gewaltopfern sprechen kann, die von den zuständigen Behörden und Gerichten in vorsätzlicher Weise um ihre gesetzliche Opferentschädigung betrogen werden.

Dieses Gewaltopfer erhielt selbst 5 Jahre lang als „normales Gewaltopfer“ von der zuständigen Versorgungsverwaltung die immateriellen staatlichen OEG- Genugtuungsleistungen.
Durch die Auszahlung wurden die Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Ausgleichsrente aufgrund ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung (Entschädigung für das, durch die Gewalttat erlittene Unrecht) das uneingeschränkte Eigentum des, auf diese staatlichen Sonderleistungen anspruchsberechtigten Gewaltopfers, über das Dritte ohne seine Zustimmung nicht mehr verfügen durften.

5 Jahre nach der Tat anerkannte die Berufsgenossenschaft BGN die Gewalttat als einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall.
Deshalb wurde diese Berufsgenossenschaft nach den Bestimmungen der GUV für alle Entschädigungsleistungen des Arbeitsunfalls – auch rückwirkend – vorrangiger Leistungsträger.
In den ersten 18 Monaten heißt der wesentlich höhere Einkommensersatz der BG Verletztengeld.
Das Wort Verletztengeld ist in der Ruhensvorschrift des § 65 BVG nicht separat aufgeführt.
Deshalb konnte die Versorgungsverwaltung die bereits ausbezahlten OEG- Genugtuungsleistungen der ersten 18 Monate nicht zurückfordern.
Das Gewaltopfer durfte alle diese ihm nach dem OEG zum Einkommen bereits ausbezahlten Leistungen (in diesem Fall zum höheren Verletztengeld der BG) behalten.

Dadurch ist klar nachgewiesen, dass ein Gewalttat- / Berufsunfallopfer nicht nur einen gesetzlichen Anspruch für das verlorene Einkommen gegen die Berufsgenossenschaft hat, sondern immer zusätzlich auch auf alle immateriellen staatlichen OEG-Genugtuungsleistungen für das durch die Gewalttat erlittene Unrecht.

Ab dem 19. Monat reduzieren die Berufsgenossenschaften das Verletztengeld. Der Einkommensersatz der BG heißt nun Verletzten- oder Unfallrente.
Allein durch die Begriffsänderung von Verletztengeld in Verletztenrente geschieht Sonderbares. In einer wesentlich geringeren Entschädigungsleistung der
Berufsgenossenschaften sollen allein durch eine Begriffsänderung nun in der Verletztenrente plötzlich alle immateriellen staatlichen OEG-Genugtuungsleistungen enthalten sein, obwohl alle Berufsgenossenschaften keine OEG-Leistungen an das gleichzeitige Gewaltopfer bezahlen, sondern auch weiterhin nur den Einkommensverlust durch den Arbeitsunfall entschädigen.
Bei dieser sonderbaren Rechtsauffassung spielt es zudem keine Rolle, ob nun in der Verletztenrente nur EUR 200,- OEG- Entschädigung enthalten sind (bei geringen Schädigungsfolgen) oder bei einem durch
die Gewalttat zum Pflegefall gewordenen Berufsunfallopfer sogar die jeweiligen Höchstbeträge.
Ein Gesetz muss klar bestimmbar und nicht jedoch von EUR 200.- bis ca. EUR 2.000,- dehn- und/oder auslegbar sein.
Doch das Alles wird von den zuständigen Behörden und Gerichten auch nach massivsten Hinweisen ignoriert.
Obwohl selbst die Berufsgenossenschaften bestätigen, dass in der Verletztenrente keine OEG-Leistungen enthalten sind, spricht das Bundessozialgericht davon, dass durch diese gesetzeswidrige Durchführung des OEG „eine schrankenlose Leistungskumulierung“ verhindert werden soll, ohne jedoch darzulegen, wie es bei der um ihre Opferentschädigung betrogene Gruppe der Berufsunfallopfer dazu kommen soll.
Das Gewaltopfer dieses Präzedenzfalles hatte in der direkten Folge des Mordanschlags ein Millionenvermögen verloren, die Schulden waren ihm aber geblieben.
Die Berufsgenossenschaft musste die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung rückwirkend ab dem Tag des heimtückischen Mordanschlags erbringen.
Dabei stellte sich heraus, dass die Sächsische Versorgungsverwaltung – trotz ihrer Aussage, „wir zahlen alle gesetzlichen Leistungen“, das Gewaltopfer allem Anschein nach vom ersten Tage an um hohe Summen betrogen hat und bis heute (nach fast 19 Jahren!) immer noch betrügt, sowie in
ihren Schriftsätzen an die Gerichte ständig augenscheinlich weiteren Prozessbetrug begeht.

Sofort nach Anerkennung des heimtückischen Mordanschlags als gleichzeitigen Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft, forderte die Sächsische Versorgungsverwaltung die BG auf, alle von ihr bis dahin an das Gewaltopfer bezahlten OEG-Entschädigungsleistungen von der Nachzahlung der Verletztenrente einzubehalten und nach Sachsen zurück zu überweisen. Aufgrund ihrer besonderen
Zweckbestimmung (immaterielle staatliche Entschädigung an das Gewaltopfer für das erlittene Unrecht) wurden diese Leistungen durch die Auszahlung das alleinige Eigentum des Gewaltopfers, über das nur das Gewaltopfer selbst noch hätte verfügen dürfen, denn diese Leistungen sind
unantastbar und unpfändbar.
Trotz solch klarer gesetzlicher Bestimmungen, behielt die Berufsgenossenschaft alle angeforderten
OEG-Leistungen (wie Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Ausgleichsrente) von der Nachzahlung der Verletztenrente ein und überwies diese zurück nach Sachsen.
Dabei wusste die BG ganz genau, dass in der Nachzahlung der Verletztenrente keine OEG- Leistungen enthalten waren.
Birnen wurden kurzerhand zu Äpfeln erklärt und als Äpfel in Sachsen abgeliefert.
Dieser gesetzes- und verfassungswidrige Rechtszustand dauert bis heute an.

Als Begründung für die Rückforderung der OEG-Entschädigung führte die Sächsische Versorgungsverwaltung im Jahre 2001 an: „Die Verletztenrente der Berufsgenossenschaft ist deckungsgleich mit den Versorgungsbezügen Berufsschadensausgleich, Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Ausgleichsrente.
Deshalb ruhen alle Versorgungsbezüge des OEG durch die Vorschrift des § 65 BVG.“

Dazu stellte die zahlungspflichtige Berufsgenossenschaft schriftlich fest: „Die Verletztenrente ist nicht deckungsgleich ….“!

Wie kommt es nun zu diesem jahrelangen Betrug an Tausenden von Gewaltopfern?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist zuständig für die gesetzeskonforme Durchführung des OEG.
Äußerst raffiniert wurden im vorletzten Absatz der Berufsschadensausgleich (der Einkommensersatz des normalen Gewaltopfers, der die konkurrierende Leistung zur Verletztenrente des Berufsunfallopfers ist) mit den immateriellen staatlichen OEG- Genugtuungsleistungen des Gewaltopfers der Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Ausgleichsrente hintereinander aufgezählt und unter dem Oberbegriff Versorgungsbezüge zusammengefasst, die angeblich durch § 65 BVG ruhen.
Offensichtlich erfolgte die Erfassung der immateriellen staatlichen OEG- Genugtuungsleistungen, die nicht zu einer staatlichen Doppelleistung führen, unter dem Begriff Versorgungsbezüge in betrügerischer Absicht allen Gewalttat- / Berufsunfallopfern, um dieser Gruppe der Gewaltopfer die gesetzliche Opferentschädigung wegen der damit verbundenen sehr hohen Belastung der staatlichen Haushalte in vorsätzlicher Absicht nicht auszahlen zu müssen.

Jeder Leser des vorletzten Absatzes kann sicher sein, dass die völlig konträre Aussage der BG gesetzeskonform und die Aussage der Versorgungsverwaltung eine vorsätzliche Lüge ist. Nicht nur das diesem Präzedenzfall zugrundeliegende Gewalttat- / Berufsunfallopfer wird mit der oben geschilderten Lüge der Versorgungsverwaltung um die immaterielle staatliche Opferentschädigung betrogen, sondern all jene Gewaltopfer, die während der in der GUV gegen Arbeitsunfälle versicherten beruflichen Tätigkeit durch eine Gewalttat gesundheitlich und körperlich geschädigt wurden.
Diese Gruppe der Gewaltopfer hat immer Leistungsansprüche gegen zwei Leistungsträger und zwar vorrangig für die Folgen des Arbeitsunfalls auf die Leistungen aus der ges. Unfallversicherung und zusätzlich auf all jene staatlichen immateriellen OEG-Genugtuungsleistungen, die nicht durch den Leistungskatalog der gesetzlichen UV abgedeckt sind.
Die nicht zur GUV konkurrierenden immateriellen staatlichen OEG-Genugtuungsleistungen sind nach dem OEG (§ 3 Abs. 4) immer zusätzlich zur Verletztenrente an das Gewalttat- / Berufsunfallopfer zu zahlen.

Aufgrund des vielfachen jahrelangen Vortrags in den Schriftsätzen des Gewaltopfers an die zuständigen Behörden, Politiker und Gerichte lässt sich durch die Ignoranz und bewusste Fehlinterpretierung nachweisen, dass dies allem Anschein nach kein entschuldbarer Rechtsfehler, sondern ein beweisbarer vorsätzlicher staatlicher und von den Gerichten rechtsbeugend sanktionierter Betrug ist.
Es geht für die staatlichen Behörden jährlich um viele Millionen, die auf dem Rücken tausender anspruchsberechtigter Gewalttat- / Berufsunfallopfer auf betrügerische Weise, vermutlich seit Inkrafttreten des OEG im Jahre 1976 eingespart wurden und auch weiterhin eingespart werden sollen.

Durch die hohen finanziellen Verluste in direkter Folge des heimtückisches Mordanschlags, sowie die bereits über zehn Jahre rückwirkend andauernde rechtswidrige Verweigerung der staatlichen Opferentschädigung kam das durch die Gewalttat gesundheitlich schwerstgeschädigte Gewaltopfer in größte finanzielle Schwierigkeiten.
Er verlor nicht nur seine Wohnung, sondern auch sein ihm noch verbliebenes Restvermögen durch Zwangs-versteigerung mit weiteren sehr hohen Vermögensverlusten, was letztendlich dann zur Privatinsolvenz führte. Dazu wäre es nie gekommen, wenn die Versorgungsverwaltung die gesetzliche Opferentschädigung an das Gewaltopfer gesetzeskonform bezahlt hätte.

Um den weiteren gemeinschaftlichen Betrug und die nur als verlogen zu sehende Rechtsdurchführung durch die Versorgungsverwaltung, die zuständige Berufsgenossenschaft und die für den OEG-Fall zuständigen Gerichte in der weiteren Folge leichter zu erkennen, sind die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften und die bisherige Rechtsdurchführung an dieser Stelle nochmals kurz zusammengefasst:

a) jedes Gewaltopfer hat nach Anerkennung als Gewaltopfer nach § 1 OEG einen gesetzlichen Anspruch auf die immaterielle staatliche Opferentschädigung für das durch die Gewalttat erlittene Unrecht.
Die Höhe richtet sich nach der Schwere der Schädigungen.

b) die immateriellen staatlichen OEG-Leistungen werden nach der Schwere der Schädigungen in kleinen Stufen erhöht und, falls die OEG-Leistungen der vorrangigen Entschädigungsstufen nicht ausreichen,
durch weitere Leistungen ergänzt. Es sind dies zunächst mehrere Stufen der Grundrente nach § 31 BVG, danach 6 Stufen der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 BVG sowie bei Pflegebedürftigkeit zwei weitere Stufen der Ausgleichsrente nach § 33 Abs. 4 BVG. Die staatliche Opferentschädigung ist so aufgebaut: reicht die vorrangige Leistung nicht aus, dann werden weitere Leistungen aus dem kumulativen Entschädigungssystem bis zu einer Höchstgrenze erbracht.
Diese Leistungen sind nach dem OEG immer zusätzlich zum Einkommensersatz (auch zur Verletztenrente der Berufsgenossenschaft) zu bezahlen.

c) als die Berufsgenossenschaft nach der Anerkennung als Arbeitsunfall für die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung vorrangiger Leistungsträger geworden war, forderte die Sächsische Versorgungsverwaltung die Berufsgenossenschaft auf, alle bis dahin von ihr an das Gewaltopfer bezahlten immateriellen staatlichen OEG- Genugtuungsleistungen von der Nachzahlung der Verletztenrente einzubehalten und zurück zu überweisen.
Sowohl nach dem Gesetz, wie auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Verletztenrente nur Einkommensersatz.
Obwohl in der Verletztenrente keine immateriellen staatlichen OEG-Leistungen enthalten sind, behielt die
Berufsgenossenschaft – ohne Prüfung der Rechtslage – alle bis dahin an das Gewaltopfer bezahlten OEG-Leistungen von der Verletztenrente ein und überwies diese – trotz des Widerspruchs des Gewaltopfers – zurück nach Sachsen.
Dabei waren alle immateriellen staatlichen OEG-Leistungen nach dem gesetzlichen Leistungszweck durch deren Auszahlung das uneingeschränkte Eigentum des Gewaltopfers geworden, denn nach dem Gesetz sind diese Leistungen unpfändbar und vor dem Zugriff durch Dritte geschützt.

Durch diesen gesetzeswidrigen Tatbestand – Verfügung über fremdes Eigentum – haben die
Sächsische Versorgungsverwaltung und die Berufsgenossenschaft gemeinsam eine (wenn auch gesetzes- und verfassungswidrige) Rechtslage geschaffen, wonach alle unpfändbaren immateriellen staatlichen OEG-Genugtuungsleistungen angeblich in der Verletztenrente der BG enthalten sind.
Diese Leistungen müssten bei einer Pfändung der Verletztenrente eines Gewaltopfers zumindest als Schonbetrag vom Einkommen abgesetzt werden.
Zumindest ein derartiges „Entgegenkommen“ glaubte das Gewaltopfer von den Behörden und
Gerichten in seinem Fall erwarten zu dürfen. Doch weit gefehlt.

Das Gewaltopfer erhält als früherer Geschäftsführer von der Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente, deren Obergrenze im Pfändungsbereich liegt.
Weil die Verletztenrente lediglich ein Einkommensersatz für den in der GUV pflichtversicherten Arbeitsunfall ist, sind logischerweise keine staatlichen OEG- Leistungen in ihr enthalten.
Weil diese OEG-Leistungen nicht in der Verletztenrente enthalten sind, können diese von den Behörden und Gerichten angeblich nicht als Schonbetrag des Gewaltopfers (für die nicht bezahlten) der unpfändbaren OEG-Leistungen angesetzt werden.
Die Verletztenrente ist in voller Höhe Einkommen und deshalb oberhalb der Pfändungsfreigrenze pfändbar.

Gerade weil ein Gewalttat- / Berufsunfallopfer schon einmal um seine gesetzliche Opferentschädigung betrogen wurde, wird dieses Gewaltopfer im Insolvenzverfahren durch einen weiteren Pfändungseinbehalt zu Gunsten des Insolvenzverwalters (in diesem Fall monatlich ca. EUR 800,-) sogar doppelt betrogen.
Dass hier der Gleichheitsgrundsatz gleich doppelt verletzt wird, spielt weder für die zuständigen Behörden, noch für die Gerichte eine Rolle, denn für die staatlichen Behörden wäre ein rechtskonformes Urteil ein Dammbruch, der für viele tausend Gewaltopfer zur Zahlung ihrer staatlichen OEG-Ansprüche führen würde.
Das muss möglichst so lange verhindert werden, bis – ein anderer Schluss ergibt sich nicht – die biologische Lösung eingetreten ist, wodurch für die Behörden und Gerichte dann von selbst an dieser Front wieder Ruhe eintreten wird.

Bewusst wahrheitswidrig behaupten die Berufsgenossenschaft in den Schriftsätzen bzw. die Gerichte in ihren Urteilen, dass das Gewaltopfer behauptet, dass in der Verletztenrente die staatliche Opferentschädigung enthalten sei.
Das sei jedoch nicht zutreffend, denn die Verletztenrente ist einzig und allein Einkommensersatz für das durch den Arbeitsunfall verlorene Einkommen, in der keine staatlichen OEG- Entschädigungsleistungen enthalten seien.

Dies ist eine nochmalige Konterkarierung des, von der Versorgungsverwaltung und der Berufsgenossenschaft im Jahre 2001 nach der Vergewaltigung des OEG gemeinsam geschaffenen Rechtszustandes.
Diese Behauptungen sind jedoch ein eindeutiger Beweis dafür, dass nicht nur das, diesem Präzedenzfall zugrundeliegende Gewalttat- / Berufsunfallopfer, sondern viele tausend andere Gewalttat- / Berufsunfallopfer von den staatlichen Behörden und Gerichten in vorsätzlicher Absicht um ihren gesetzlichen Anspruch auf die immaterielle staatliche OEG- Entschädigung betrogen wurden und weiterhin werden.

Erich Neumann, freier Journalist über www.presse.ag und Medienunternehmer
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