Wenn der Ex-Partner die eigenen Kinder entführt

Zunahme der Fälle um 15,8 Prozent – Tipps zur Prävention

Jedes Jahr werden rund eintausend deutsche Kinder ins Ausland verschleppt – vom eigenen Vater oder der eigenen Mutter. Geschieht der Wohnortwechsel gegen den Willen des anderen Elternteils, spricht der Gesetzgeber meist von Kindesentziehung. Obwohl es sich dabei um eine Straftat handelt, sind den Behörden meist die Hände gebunden, besonders, wenn das Kind ins Ausland verbracht wurde. Wie der zurückgeblieben Elternteil sich trotzdem wehren kann und welche Möglichkeiten er hat, weiß Ermittlungsexperte Marcus Lentz aus Erfahrung.

846 neue Fälle von internationalen Sorgerechtskonflikten bearbeitete das Bundesamt für Justiz im vergangenen Jahr. Das entspricht einer Steigerung um 15,8 Prozent im Vergleich zu 2013. „Die Dunkelziffer dürfte noch weit höher liegen“, schätzt Marcus Lentz, der Geschäftsführer der weltweit operierenden Detektei Lentz®. Die schwierigsten Fälle sind nach seiner Erfahrung jene, in denen betroffene Kinder von ihren muslimischen Vätern in deren Heimatländer gebracht werden. Sie machen statistisch immerhin rund 40 Prozent der grenzüberschreitenden Kindesentziehungen aus. Frauen wird in diesen Ländern nur selten das Sorgerecht zugesprochen. Sie haben daher auch kaum Möglichkeiten, die Herausgabe ihres Kindes auf rechtlichem Weg in angemessener Zeit zu erzwingen.

Andere Länder, andere Richter
Haben beide Eltern das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht, stellt eine Kindesentziehung eine Straftat dar. Den rechtlichen Rahmen für grenzüberschreitende Fälle bildet das „Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung“ (HKÜ). 80 Staaten sind ihm mittlerweile beigetreten. Es hat zum Ziel, Kinder, die widerrechtlich in einem Vertragsstaat zurückgehalten werden, so schnell wie möglich wieder zurückzuführen. „Trotzdem vergehen in solchen Fällen meist Monate, wenn nicht sogar Jahre. Uns sind Fälle bekannt, da dauerte die Rückführung nach dem HKÜ über sechs Jahre. Das ist weder für den zurückgebliebenen Elternteil, noch für das Kind zumutbar“, erzählt der Ermittlungsexperte. Befindet sich das Kind aber in einem Land, das dieses Abkommen nicht unterschrieben hat, steht der betroffene Elternteil im Kampf mit den Behörden vor Ort meist allein da. „Weder darf der deutsche Staat dort offizielle Verhandlungen führen, noch kooperieren in der Regel die Regierungsbehörden miteinander“, erläutert Lentz. Und für eigene Nachforschungen sind den Betroffenen enge Grenzen gesetzt: Viele haben weder die Mittel noch die Sprachkenntnisse, um wochenlang Recherchen im Ausland anzustellen.

Nur eine versierte Detektei kann helfen
Nicht selten schalten Betroffene daher früher oder später eine erfahrene Detektei ein, die über ihr internationales Netzwerk in der Regel zu schnelleren Ergebnissen kommt. Wie die Ermittler dabei vorgehen, verdeutlicht Marcus Lentz an einem aktuellen Beispiel: „Der Ex-Partner unserer Mandantin hatte sich mit der gemeinsamen vierjährigen Tochter Samira in sein Heimatland Pakistan abgesetzt.“ Da Pakistan das Haagener Abkommen bisher nicht unterzeichnet hat, wandte sich die junge Mutter an die international gut vernetzte Detektei. „Wir stellten ein Team aus deutschen und pakistanischen Ermittlern vor Ort zusammen, nahmen Kontakt zu den örtlichen Informanten und Vertrauenspersonen auf und recherchierten den Aufenthaltsort des Kindes“, berichtet Lentz. Nach wenigen Tagen entdeckten die Ermittler Samira bei ihrem Onkel und seiner Familie nahe Islamabad. Über die Details der Rückführung spricht der erfahrene Detektiv nicht, „aber es war eine auf den Punkt geplante Teamleistung.“ Knapp sechs Wochen nach der Auftragserteilung war es dann an einem Übergabeort in einem EU-Land soweit: Seine Mandantin konnte ihre Tochter Samira wieder in ihre Arme schließen.

Tipps zur Prävention
Um im Trennungsfall das Risiko einer Kindesentziehung zu reduzieren, rät Marcus Lentz betroffenen Eltern zur Wachsamkeit: „Ein solches Vorhaben kündigt sich häufig durch Kleinigkeiten an, auf die Sie achten sollten“, so der Ermittler. Soll das Kind plötzlich besondere Impfungen erhalten oder verlangt der Partner ohne ersichtlichen Grund die Geburtsurkunde, sollte der andere Elternteil beispielsweise aufhorchen. Es empfiehlt sich Pässe und Urkunden sicher zu verwahren und einer Eintragung des Kindes in den Reisepass des anderen Elternteils zu widersprechen. In begründeten Verdachtsfällen kann eine Registrierung des Kindes bei den Grenzbehörden beantragt werden, um eine unautorisierte Ausreise zu verhindern. „Auch Schule, Kindergarten und betreuende Personen sollten informiert sein, da Kindesentführungen immer wieder im privaten Umfeld oder während der Umgangskontakte vollzogen werden“, weiß Marcus Lentz. Bei konkreten Anhaltspunkten kann über das Familiengericht daher auch ein eingeschränkter oder begleiteter Umgang beantragt werden.

Weitere Informationen unter http://www.lentz-detektei.de/privat/kindesrueckfuehrung

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