„Was bedeutet Vertrauenarbeitszeit für Arbeitnehmer?“ – Verbraucherinformation der D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Rechtliche Hintergründe des Arbeitszeitmodells
Mehr Eigenverantwortung und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit: Mit diesen Schlagwörtern wird die Vertrauensarbeitszeit oft beschrieben. Gerade für berufstätige Eltern ist das Arbeitszeitmodell interessant. Mehr als 50 Prozent aller deutschen Unternehmen bieten es laut dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln daher speziell für Arbeitnehmer mit Familie an. Auch die Arbeitgeber profitieren davon, denn sie können so unterschiedliche Arbeitsauslastungen besser ausgleichen und den administrativen Aufwand verringern. Doch viele Arbeitnehmer haben Fragen: Gibt es trotz aller Freiheiten auch feste Arbeitszeiten? An wen kann ich mich wenden, wenn die Arbeitsstunden aus dem Ruder laufen? Michaela Zientek, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, klärt auf.
Was bedeutet Vertrauensarbeitszeit?
Bei der Vertrauensarbeitszeit steht die zu bewältigende Aufgabe im Vordergrund, beispielsweise die Neugewinnung eines Kunden im Vertrieb oder die Programmierung eines neuen Softwareprogramms. Wann der Arbeitnehmer die Aufgabe erledigt, ist ihm überlassen – Hauptsache, er bewältigt sie termingerecht. „Eine Anwesenheitspflicht, feste Arbeitszeiten oder eine Zeiterfassung gibt es in der Regel nicht. Der Vorgesetzte „vertraut“ seinem Angestellten, und überlässt es ihm, die eigene Arbeitszeit eigenverantwortlich auf die anfallenden Aufgaben zu verteilen“, ergänzt Michaela Zientek, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Das heißt: Fällt viel Arbeit an, muss der Mitarbeiter unter Umständen Mehrarbeit leisten, die er in Zeiten von geringerer Arbeitsauslastung als Freizeit nehmen kann. Gerade Unternehmen, deren Angestellte häufig unterwegs sind und oft vom Heimbüro aus arbeiten, beispielsweise Mitarbeiter im Vertrieb oder der Beratung, nutzen die Vertrauensarbeitszeit. Auch für Firmen mit projektbasierten Tätigkeiten wie Softwareentwicklung ist sie interessant. Zudem gilt das Modell häufig für leitende Angestellte.
Vertrauensarbeitszeit im Unternehmensalltag
Für die Mitarbeiter bedeutet die Vertrauensarbeitszeit zum einen viel Eigenverantwortung, aber auch ein hohes Maß an Selbstdisziplin. Oft bestehen Bedenken, dass die Vertrauensarbeitszeit im Arbeitsalltag zu einer dauerhaften Mehrarbeit führt, weil es Zeiten mit wenig Arbeit gar nicht gibt. „Auch bei der Vertrauensarbeitszeit muss der Arbeitgeber die gesetzlichen und tariflichen Arbeitszeitregelungen einhalten“, beruhigt die D.A.S. Juristin. „Die rechtliche Grundlage bildet dabei das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).“ Es soll die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung gewährleisten. Das Arbeitszeitgesetz legt die Grenzen für die Arbeitszeitgestaltung fest – unabhängig davon, ob ein Betrieb Zeiterfassung oder Vertrauensarbeitszeit hat. So darf die Höchstarbeitszeit von acht Stunden pro Werktag nur dann auf 10 Stunden verlängert werden, wenn über sechs Monate hinweg pro Tag immer noch ein Durchschnitt von acht Stunden eingehalten wird (§3 ArbZG). Darüber hinaus gelten für den Arbeitgeber die sogenannten Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass die vorgegebene Arbeitszeit in den vereinbarten Zielvorgaben zu knapp bemessen ist oder die gesetzlichen Arbeitszeiten nicht eingehalten werden. Das bedeutet: Arbeitet der Mitarbeiter mehr als die vorgeschriebene werktägliche Arbeitszeit, muss sein Chef das notieren und die Unterlagen zwei Jahre lang aufbewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Meist überträgt er diese Pflichten seinen Angestellten. Das bedeutet, sie müssen Stundenzettel oder ähnliche Listen führen.
Voraussetzungen für die Vertrauensarbeitszeit
Die Vertrauensarbeitszeit muss entweder im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag verankert werden. Gibt es einen Betriebsrat, so ist dessen Zustimmung notwendig. Meist legt der Arbeitgeber vertraglich einen Zeitrahmen fest, in dem der Mitarbeiter die Aufgaben erledigen soll, beispielsweise zwischen 7 Uhr und 21 Uhr. Ob der Angestellte dann bereits um Punkt 7 Uhr zum ersten Kundengespräch unterwegs ist oder erst gegen 10 Uhr beginnt, liegt bei ihm. Zudem vereinbaren Vorgesetzter und Mitarbeiter im Rahmen einer Zielvereinbarung, welche Arbeitsziele in welcher Zeit erreicht werden sollen. Ebenfalls wichtig: Eine Regelung für den Fall, dass der Mitarbeiter ständig mehr als die gesetzlich zulässige Tagesarbeitszeit arbeitet, diese Stunden aber wegen der Arbeitsbelastung nicht mit freier Zeit ausgleichen kann. Darüber hinaus sollten alle Beteiligten festlegen, welche Ansprechpartner der Mitarbeiter hat, wenn er sich beispielsweise durch die Vertrauensarbeitszeit unter Druck fühlt, immer Mehrarbeit zu leisten. Hier empfiehlt die D.A.S. Expertin, die Ober- und Untergrenzen für die Arbeitszeiten vertraglich festzuhalten. „Wichtig ist, dass der Mitarbeiter seine Arbeitszeiten korrekt protokolliert. Außerdem sollte er rechtzeitig seinen Chef informieren, wenn der ursprünglich vereinbarte Zeitrahmen für eine Aufgabe einfach nicht ausreicht oder die Belastung zu groß wird“, rät Michaela Zientek.
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Kurzfassung:
Vertrauensarbeitszeit: Das sollten Arbeitnehmer wissen
Rechtliche Hintergründe von Michaela Zientek, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung
-*Keine Zeiterfassung
Eine Anwesenheitspflicht, feste Arbeitszeiten oder eine Zeiterfassung gibt es nicht. Der Arbeitnehmer ist frei in der Einteilung seiner Arbeitszeit, die Erledigung der Aufgabe steht im Vordergrund. Mehrarbeit wird durch Freizeit ausgeglichen.
-*Gesetzlicher Schutz
Der Arbeitgeber ist bei der Vertrauensarbeitszeit an das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gebunden. Das Gesetz legt die Höchstarbeitszeiten fest und gewährleistet den gesundheitlichen Schutz des Arbeitnehmers.
-*Kontrolle der Arbeitszeiten
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten eine Regelung treffen für den Fall, dass der Mitarbeiter ständig mehr als die gesetzlich zulässige Tagesarbeitszeit arbeitet, diese Stunden aber wegen der Arbeitsbelastung nicht mit freier Zeit ausgleichen kann.
-*Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss die Mehrarbeit seiner Mitarbeiter notieren und die Unterlagen zwei Jahre lang aufbewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Meist überträgt er diese Pflichten seinen Angestellten. Im Arbeitsalltag bedeutet das für sie, Stundenzettel oder ähnliche Listen zu führen.
-*Vertragliche Grundlage
Die Vertrauensarbeitszeit muss entweder im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag verankert werden. Gibt es einen Betriebsrat, so ist dessen Zustimmung notwendig.
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