Vornamen: Fluch oder Segen?

ARAG Rechtsexperten über das deutsche Namensrecht

Vornamen: Fluch oder Segen?

Bei der Wahl des Vornamens lassen werdende Eltern ihrer Phantasie immer mehr freien Lauf – manchmal ohne die Konsequenzen für die leid- und namenstragenden Kinder zu bedenken. So gehören „Winnetou“ und „Pumuckl“ seit Jahren in jede Liste der verrücktesten Vornamen. Diese Namen dann wieder loszuwerden, gestaltet sich in der Praxis oft schwierig. Laut ARAG Experten ist aber jetzt eine gesetzliche Neuerung in Kraft, die zumindest den Trägern von mehreren Vornamen das Leben leichter machen kann.

Vornamen: Gesetzlich nicht eindeutig geregelt
Welchen Geburtsnamen – sprich: welchen Nachnamen – ein Kind führt, regelt in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Vorschriften über den Vornamen sucht man dort allerdings vergeblich. Das letzte Wort bei der Vergabe von Vornamen haben daher die Standesämter. Sie richten sich unter anderem nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndG) und nach der Rechtsprechung. So werden etwa Vornamen nicht eingetragen, die anstößig sind oder lächerlich wirken und das Kindeswohl gefährden könnten. Den Standesbeamten, die den Vornamen von Amts wegen bestätigen, liegt zudem das „Internationale Handbuch für Vornamen“ vor. Vornamen, die darin aufgeführt sind, dürfen ohne weiteres vergeben werden. Fehlt ein Name, ist die Vergabe noch nicht ausgeschlossen. Vielmehr liegt es dann am Standesbeamten, Einzelfälle zu überprüfen. Hierbei haben sich die Beamten an die „Dienstanweisungen für Standesbeamte und Aufsichtsbehörden“ zu halten. Abgelehnte Vornamen und Beispiele für verbotene Namen sind unter anderem Satan, Judas, Lenin, Sputnik, Superman, Verleihnix oder Waldmeister. In einigen Fällen wurden von Standesämtern jedoch auch schon Vornamen akzeptiert, die nicht nur ausgefallen oder lustig, sondern regelrecht irrsinnig klingen. Beispiele sind Pepsi-Carola, Popo, Winnetou und Schokominza. Wie ein Kind dabei die Kindergarten- und Schulzeit ohne Hänseleihen übersteht, wenn es auf den wohlklingenden Namen „Blaubeere“ hört, verraten Eltern und Standesbeamte nicht.

Vornamen müssen nicht mehr geschlechtsspezifisch sein
Bis zum Jahr 2008 galt für Standesbeamte die Dienstanweisung, dass typisch weibliche Namen nicht für Jungen und umgekehrt vergeben werden dürfen. Mit einigen Ausnahmen: So konnten Vornamen ohne scharfe Grenze, wie Bobby oder Kim, sowohl bei weiblichen als auch bei männlichen Nachkommen gewählt werden. Das änderte sich mit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. Dezember 2008. Ein in Deutschland lebendes indisches Elternpaar hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil ihnen verwehrt wurde, ihrer Tochter den Namen „Kiran“ zu geben. Das zuständige Standesamt wollte den Namen nur zusammen mit einem weiblichen Zweitnamen eintragen. Zu Unrecht, so das BVerfG. Die obersten deutschen Verfassungsrichter stellten klar, dass es zulässig ist, wenn die Eltern bei der Geburt für das Kind einen geschlechtsneutralen Vornamen wählen. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl dürfe allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen drohe. Von einer Gefährdung des Kindeswohls ist laut BVerfG allenfalls dann auszugehen, wenn der gewählte Vorname dem Kind offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit bietet, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (Az.: 1 BvR 576/07).

Vornamen ändern
Um einen Vornamen zu ändern, braucht es triftige Gründe – beispielsweise, wenn der Name zu Verwechslungen führt oder sehr exotisch ist. Die Verwaltungsvorschrift sagt auch, dass „Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind (…) nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden sollen.“ Der bürokratische Vorgang ist somit langwierig, aufwendig und vor allem unnötig, wenn Eltern ihren Individualismus und ihre Phantasie in puncto Namensvergabe etwas mäßigen. Es kann nämlich sein, dass ein Kind den ausgefallenen Namen ein Leben lang tragen muss. Der Gesetzgeber macht es Menschen, die mehrere Vornamen tragen, nun aber immerhin leichter, deren im Geburtenregister eingetragene Reihenfolge ändern zu lassen. Am 1. November 2018 trat die entsprechende neue Vorschrift zur sogenannten „Vornamensortierung“ im Personenstandsgesetz (PStG) in Kraft. Damit soll es den Menschen ausweislich der Gesetzesbegründung ermöglicht werden, ihren im Alltag gebräuchlichen Vornamen in Reisedokumente und andere behördliche Unterlagen übernehmen zu lassen. Das ist bislang problematisch, wenn dieser Vorname nicht der erste in ihrem Geburtseintrag angegebene Vorname ist.

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