Schlagwort: § 44 Asylverfahrensgesetz

Mindeststandards zur Unterbringung von Flüchtlingen sind Ländersache

Gem. § 44 Asylverfahrensgesetz sind die Bundesländer verpflichtet, „für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten (…).“ Obwohl die Erstaufnahme bundesrechtlich geregelt ist, fällt die Anschlussunterbringung innerhalb des Landesrechts. In Bayern bspw. legen die Leitlinien zu...