Report Erben und Schenken

Hiedemann Rechtsanwälte: So urteilen die Gerichte

Köln, 5. Juni 2014 – Nahezu 70 Jahre ohne Krieg haben den Menschen in Deutschland, zumindest statistisch gesehen, einen beinahe unglaublichen Wohlstandsschub beschert. So summieren sich Vermögenswerte wie Immobilien, unternehmerische Beteiligungen, Aktien und Anleihen sowie die Guthaben bei Banken nach Angaben des Deutschen Institus für Wirtschaftsforschung (DIW) in Berlin auf netto rund 6,3 Billionen Euro. Davon werden Jahr für Jahr, so Schätzungen, zirka 300 Milliarden Euro an die nächste Generation oder andere Begünstigte übertragen, also vererbt oder verschenkt.

Doch der Vermögensübergang ist nicht nur eine Sache der Beteiligten. Also derjenigen, die geben und die nehmen. Mit von der Partie ist auf Grundlage der rechtlichen Vorgaben bisweilen auch das Finanzamt. Und häufig haben Gerichte das letzte Wort, falls es Probleme eben mit diesem Finanzamt gibt oder ob sich die Erben untereinander nicht grün sind.

Im „Report Erben & Schenken“ präsentiert die Kölner Kanzlei Hiedemann Rechtsanwälte, die auf Erbschaftsrecht sowie die Beratung von privaten Stiftungen spezialisiert ist, aktuelle Gerichtsurteile zum Thema Vermögensübertragungen. Zwar können und sollen diese den Rat eines versierten Experten im Falle einer Erbschaft oder Schenkung nicht ersetzen. Doch geeignet sind sie als Orientierung bei Sachverhalten, welche jenen ähneln, die gerichtlich entschieden werden mussten.

Verlorenes Testament
Kopie und Zeugenaussage können Gültigkeit beweisen
(Hiedemann Rechtsanwälte) Streit unter den Angehörigen eines Verstorbenen ist programmiert, falls die Originalfassung des Testaments nicht mehr auffindbar ist. Oft bezweifeln Hinterbliebene, die möglicherweise weniger erben als erhofft, die Wirksamkeit eines solchen Testaments an. Zur Frage, ob sich die sogenannte Erbenstellung durch Vorlage einer Testamentskopie sowie Zeugenaussagen nachweisen läßt, hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg unter dem Aktenzeichen 2 Wx 41/12 Stellung genommen..

Im vorliegenden Fall beanspruchte die Tochter nach dem Tod des Vaters die Alleinerbschaft. Ihre Forderung begründete sie mit einem Testament aus dem Jahr 1997. Ihre Geschwister widersprachen und beriefen sich auf ein gemeinschaftliches Testament, das die Eltern ein Jahr später abgefasst und in dem sie alle Kinder als Erben eingesetzt hatten. Dieses Testament lag jedoch nicht mehr in der Originalfassung, sondern nur noch in Kopie vor.

„Zwar müssen Hinterbliebene beim Nachlassgericht ihr Erbrecht nachweisen, indem sie die Originalfassung des Testaments vorlegen. Doch von dieser gesetzlichen Vorgabe kann im Einzelfall abgewichen werden“, erklärt Rechtsanwalt Eric Hiedemann. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, zeigt die Entscheidung des Naumburger OLG. Eine Zeugin und eines der Kinder schilderten nämlich – nach Auffassung des Gerichts – glaubwürdig, wie seinerzeit das gemeinschaftliche Testament der Eltern abgefasst wurde. Zudem bezweifelten die OLG-Richter nicht, dass der Inhalt der vorliegenden Testamentskopie Wort für Wort dem des Originaltestaments entsprach. Um familiären Streit zu vermeiden, „sollten Erblasser ihr Testament bei einem Rechtsanwalt, Notar oder aber beim Nachlassgericht hinterlegen“, empfiehlt Rechtsanwalt Eric Hiedemann. In diesen Fällen ist sichergestellt, dass die Originalfassung des Testaments im Rahmen der Erbscheinerteilung dem zuständigen Gericht vorliegt.

Testament: Den Erben beim Namen nennen
(Hiedemann Rechtsanwälte) Wer sein Testament verfasst, sollte möglichst präzise und eindeutig formulieren. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Letzte Wille später, nach dem Tod des Erblassers, nicht wirksam ist. Dies zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München unter dem Aktenzeichen 31 Wx 55/13. Hier sollte das Vermögen nach dem Willen des Erblassers später die Person erhalten, die sich bis zu seinem Tod um ihn „kümmert“. Nach Auffassung des OLG der bayerischen Landeshauptstadt ist eine solche testamentarische Verfügung unwirksam. Der Begriff „kümmern“ sei sehr vage. Aus dem Testament ergebe sich nicht, welche Person konkret die Zuwendung – hier das Wohnhaus des Erblassers – nach dessen Tod erhalten sollte.

Die Münchener OLG-Richter entschieden, dass der Inhalt des Testaments nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Verfügung genügt. „Rechtliche Grundlage ist § 2065 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)“, erläutert Eric Hiedemann von der Kanzlei Hiedemann Rechtsanwälte in Köln. Laut Absatz 2 dieses Paragrafen „kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen“, fährt Hiedemann fort.

Die OLG-Richter stießen sich in ihrer Urteilsbegründung insbesondere an dem Wort „kümmern“. Denn mit diesem Begriff könne praktisch alles und nichts gemeint sein. Zum Beispiel körperliche Pflege, Haushaltshilfe, seelischen Zuspruch, das Regeln finanzieller Angelegenheiten oder einfach hin und wieder ein wenig Aufmerksamkeit und Zuwendung. „Deshalb sollte jeder seinen Letzten Willen präzise und unzweideutig regeln“, rät eindringlich Rechtsanwalt Eric Hiedemann.

Verweigerung der Pflege: Anspruch auf Pflichtteil bleibt bestehen
(Hiedemann Rechtsanwälte) Selbst wenn sich die Kinder nicht so verhalten, wie es die Eltern gerne hätten, so haben sie im Erbfall in der Regel Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Dieser beträgt 50 Prozent der gesetzlichen Erbquote. Beispiel: Steht dem Sohn in der gesetzlichen Erbfolge ein Viertel des Vermögens der verstobenen Eltern zu, so beläuft sich der Pflichtteil auf die Hälfte dieses Anteils, somit auf ein Achtel der gesetzlichen Quote. Unter welchen Voraussetzungen dieser Pflichtteil entzogen werden kann, regelt § 2333 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach kommt der Pflichtteilentzug in Betracht, falls etwa das Kind seinen Eltern oder einem der Geschwister nachweislich nach dem Leben trachtet oder aber der Nachwuchs seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main musste darüber entscheiden, ob einer Tochter, die die Pflege eines pflegebedürftigen Elternteils verweigerte, besagter Pflichtteil entzogen werden durfte.

Nein, urteilte das OLG der Hessenmetropole unter dem Aktenzeichen 15 U 61/12. Im vorliegenden Fall hatte die Tochter die Pflege ihres nach einem Unfall hilfsbedürftigen Vaters verweigert. Daraufhin wurde sie vom Vater enterbt. Er setzte daraufhin die Frau, die ihn stattdessen betreute und pflegte, als Alleinerbin ein. Diese Frau meinte, dass die Tochter nach dem Tod ihres Vaters auch keinen Anspruch auf ihren Pflichtteil habe. Dieser Auffassung widersprach das Landgericht (LG) Kassel in erster Instanz (Az.: 4 O 2044/10).

Das OLG Frankfurt/Main vertrat die gleiche Auffassung wie die Kollegen vom LG Kassel. Somit hat die Tochter nach wie vor Anspruch auf ihren Pflichtteil. „Die gesetzliche Voraussetzung für den Entzug des Pflichtteils sind laut § 2333 des Bürgerlichen Gesetzbuches vergleichsweise streng“, erklärt Rechtsanwalt Eric Hiedemann von der Kanzlei Hiedemann Rechtsanwälte in Köln. Dies bedeutet: Nicht jedes Fehlverhalten eines Kindes, das zum Zerwürfnis mit den Eltern oder einem Elternteil führt, rechtfertigt den Entzug des Pflichtteils.

Die Frankfurter OLG-Richter bezogen sich in ihrer Urteilsbegründung insbesondere auf Absatz 1 Nr. 3 in § 2333 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hier geht es konkret um die „böswillige Verletzung“ der Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern. Das OLG „betonte aber, dass die bei Beginn der Pflegebedürftigkeit ihres Vaters 16-jährige Tochter kaum zum Unterhalt verpflichtet war“, erklärt Rechtsanwalt Eric Hiedemann. Weil zudem, so das OLG Frankfurt, der Unterhalt stets finanzieller Natur sei, könne die Verweigerung der Pflege nicht mit dem Entzug des Pflichtteils geahndet werden.

Grober Undank: Wann eine Schenkung widerrufen werden kann
(Hiedemann Rechtsanwälte) Grundsätzlich kann eine Schenkung wegen „groben Undanks“ widerrufen werden. So will es § 530 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). „Grober Undank“ liegt in der Regel vor bei Verfehlungen des Beschenkten gegenüber dem Schenkenden oder einen dessen naher Angehörigen. „Das BGB lässt im Hinblick auf die Interpretation des Begriffes „grober Undank“ einen gewissen Spielraum. Ob dieser grobe Undank im Einzelfall tatsächlich vorliegt, müssen oft Gerichte entscheiden“, erklärt Eric Hiedemann von der Kölner Kanzlei Hiedemann Rechtsanwälte.

Bisweilen bedarf eine solche Klarstellung sämtlicher gerichtlicher Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH). So auch im vorliegenden Fall. Mehrere Geschwister klagten gegen ihren Bruder nach dem Tod der Mutter. Ziel: Die Rückübertragung einer Immobilie durch Widerruf einer im Jahr 2004 erfolgten Schenkung an den Bruder. Die Mutter hatte dem Sohn zunächst die Immobilie unter der Auflage eines lebenslangen Wohnrechts übertragen. Drei Jahre nach der Schenkung, im Jahr 2007, erhielt der Sohn Kontovollmacht, zwei weitere Jahre danach eine General- und Betreuungsvollmacht. Auf Grundlage dieser Vollmacht veranlasste der Sohn wenige Monate später die Einweisung der Mutter in ein Pflegeheim für demenzkranke Menschen.

Die Mutter ließ dies nicht mit sich machen, kündigte den Heim-Pflegevertrag, um sich in häusliche Kurzzeitpflege zu begeben. Als der Sohn gegen diese Entscheidung seiner Mutter vorging, widerrief sie die frühere Schenkung des Eigenheims wegen groben Undanks. Nach dem Tod der Mutter schließlich standen sich vor Gericht deren andere Kinder als ihre Rechtsnachfolger als Kläger sowie der beschenkte Sohn als Beklagter gegenüber. In erster Instanz hielt das Landgericht (LG) Aachen den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks für rechtmäßig (Az.: 8 O 467/10). Die genau entgegengesetzte Meinung vertrat das Oberlandesgericht (OLG) Köln unter dem Aktenzeichen 13 U 165/11.

Die Revisionsinstanz, der Bundesgerichtshof (BGH), verwies den Fall zurück an das OLG Köln aufgrund rechtlicher Mängel in dessen Entscheidung. Die OLG-Richter hätten, so der BGH, in ihrem Urteil außer Acht gelassen, dass der beklagte Sohn – ungeachtet seiner weitreichenden Vollmacht – die personelle Autonomie der Mutter offenbar nicht respektiert hatte. Insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung, ob Heim- oder häusliche Pflege angeraten war. Da das OLG Köln vor allem diesen Sachverhalt nicht gewürdigt hatte, muss es nunmehr neu entscheiden.

Die Sozietät HIEDEMANN steht für mehr als 100 Jahre Rechtsberatung auf hohem Niveau. Sie ist heute eine der ältesten und bevorzugten Adressen für anwaltliche Kompetenz sowie individuelle juristische und wirtschaftliche Lösungen. Die Anfänge der Kanzlei gehen auf das Ende des 19. Jahrhunderts zurück. Im Dezember des Jahres 1893 wird Justizrat Dr. jur. Heinrich Hiedemann als Rechtsanwalt zugelassen und gründet in der Nähe des Kölner Appellhofplatzes seine Kanzlei. Im Jahr 1935 übernimmt Max Hiedemann die Praxis seines Vaters und führt sie gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Joseph Heimann fort. Sein Sohn Max-Joerg Hiedemann verantwortet bis heute – inzwischen seit mehr als 40 Jahren und seit 1980 in Partnerschaft mit Rechtsanwalt Hans-Peter Leuer – die Geschicke der Sozietät. Im Jahr 2013 tritt Eric Hiedemann, Sohn des Seniorpartners Max-Joerg Hiedemann, in die Sozietät ein. Die strategische und an die heutigen Herausforderungen angepasste Entwicklung der Kanzlei, die heute aus sechs Anwälten besteht, garantiert unseren Mandanten Kompetenz und Kontinuität in inhaltlicher und personeller Hinsicht. Insbesondere die vielfach Generationen übergreifenden Mandatsverhältnisse dokumentieren unseren auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Beratungsansatz. Die Werte einer sich über Jahrzehnte erstreckenden Partnerschaft gelten bis heute: Zuverlässigkeit, Vertrauen und Qualität.

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